Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.07.2020; Aktenzeichen B 14 AS 133/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. Juni 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beigeladenen zum Wertersatz für die Teilnahme des Klägers an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2011.

Der am E. geborene Kläger hat nach dem Realschulabschluss von August 1994 bis September 1997 den Beruf des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers erlernt und erfolgreich abgeschlossen. Von Oktober 1997 bis März 2000 war er in diesem Beruf bei der F. tätig. Nach einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit übte er von Februar 2001 bis August 2001 eine Tätigkeit in der Altenpflege im G. aus. Danach war er bis September 2003 als Fitnesstrainer im H. tätig. Hieran schloss sich bis April 2004 eine Tätigkeit als Telefoninterviewer für die Firma I. an. Nach einer erneuten Arbeitslosigkeit von April 2004 bis November 2004 arbeitete er bis September 2005 erneut als Fitnesstrainer (J. K. und L). Von Oktober 2005 bis Juni 2006 war er erneut arbeitslos. Von Juni 2006 bis Oktober 2008 war er als Briefzusteller für die M. bzw. die N. AG sowie als Auslieferungsfahrer (für die M.) tätig. Ab November 2008 war er wieder arbeitslos und stand seit dem 16. März 2010 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 bewilligte ihm der Beigeladene als Leistungsträger nach § 6a SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 343,67 Euro. Dieser Betrag beinhaltete neben dem Regelbedarf in Höhe von 364,00 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) den vom Kläger zu zahlenden Nebenkostenanteil in Höhe von 42,00 Euro abzüglich eines bereinigten Unterhaltseinkommens des Klägers in Höhe von 62,33 Euro.

Die Beklagte ist eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts, die mit eigener Rechtspersönlichkeit für den Beigeladenen die "aktiven" Leistungen nach dem SGB II, also die Eingliederungsaufgaben wahrnimmt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Arbeitsvermittlung, Arbeitsqualifizierung und Arbeitsberatung. Die "passiven" Leistungen, also die Erbringung des Arbeitslosengeldes II, werden dagegen vom Beigeladenen selbst durch das Jobcenter erbracht. Der Beigeladene ist der alleinige Träger der Beklagten. Die Beklagte ist im Wege der Rechtsformumwandlung aus der zuvor bestehenden gGmbH zum 1. Januar 2005 gegründet worden.

Der Kläger litt in der Vergangenheit an einem Burn-Out-Syndrom. Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung des Klägers durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit am 18. Dezember 2008 wurde bei ihm eine verminderte psychische Belastungsbreite im Rahmen einer seelischen Störung mit Neigung zu wiederkehrenden Überforderungsreaktionen festgestellt. Im Folgenden schloss die Beklagte mit dem Kläger mehrere Eingliederungsvereinbarungen ab, in denen sich der Kläger verpflichtete, in der Zeit vom 15. November 2010 bis zum 6. Mai 2011 an der Maßnahme "Zurück in den Beruf II" teilzunehmen. Der Kläger nahm diese Maßnahme regelmäßig wahr. Ihm wurde bescheinigt, am Kursinhalt interessiert gewesen zu sein und sehr gut mitgearbeitet und sich häufig positiv eingebracht zu haben. Er sei sehr aufgeschlossen, bereit und motiviert gewesen, an seinen persönlichen und beruflichen Problemen zu arbeiten. Im Rahmen der Maßnahme habe er zwei Praktika in Pflegeheimen absolviert.

Am 19. Mai 2011 legte die Beklagte dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung vor, in der ihm eine Arbeitsgelegenheit am Bauhof O. mit 20 Stunden wöchentlich, beginnend ab dem 1. Juni 2011 angeboten wurde. Der Kläger unterzeichnete diese Eingliederungsvereinbarung, nachdem ersieh zunächst Bedenkzeit erbeten hatte, um sie durchzulesen und von einer Selbsthilfegruppe überprüfen zu lassen. Als Inhalt der Arbeitsgelegenheit hieß es in der Eingliederungsvereinbarung: Pflege der Grünanlagen, Gehölzschnitte, Unterhaltung von Parkanlagen. Als Aufwandsentschädigung sah die Eingliederungsvereinbarung einen Betrag von 1,00 Euro pro Stunde vor.

Der Kläger nahm die Arbeitsgelegenheit im Juni 2011 an 16 Arbeitstagen jeweils 4 Stunden wahr. Vom 27. Juni 2011 bis zum 8. Juli 2011 wurde die Arbeitsgelegenheit unterbrochen, weil der Kläger in dieser Zeit ein Praktikum im P. in K. absolvierte. Hierfür schlossen der Kläger und die Beklagte am 24. Juni 2011 eine neue Eingliederungsvereinbarung, die hinsichtlich der Arbeitsgelegenheit der Eingliederungsvereinbarung vom 19. Mai 2011 entsprach. Im Anschluss daran nahm der K...

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