Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
Gesundheitsstörungen können nur dann als Folgen eines Arbeitsunfalls anerkannt werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem jeweiligen Gesundheitsschaden nachgewiesen ist. Unfallereignis und Gesundheitsschaden müssen im Wege des Vollbeweises feststehen. Für den Nachweis des wesentlichen Ursachenzusammenhanges zwischen diesen genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23. Januar 2015 sowie auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Mit einem am 2. März 2015 erstatten Durchgangsarztbericht sowie Zwischenberichten vom 17. März 2015 und 25. März 2015 teilte Dr. I., Chirurgie, J. -Klinik K., der Beklagten mit, dass der L. geborene Kläger am 23. Januar 2015 in der Werkshalle während der Arbeit eine Kiste angehoben und seitdem Schmerzen im linken Ellenbogen habe. Eine ambulante Behandlung habe bereits beim Werkssanitäter stattgefunden, es habe sich jedoch keine Besserung eingestellt. Als Befund seien ein Druckschmerz über den Radiusköpfchen sowie Schmerzen bei der Supination erhoben worden. Als Erstdiagnose sei der Verdacht auf eine Epicondylitis radialis links erhoben worden.
Die Beklagte teilte Dr. I. mit Schreiben vom 12. März 2015 mit, dass dieser ab sofort keine Behandlung zu Lasten der Unfallversicherung durchführen solle, weil kein Unfallereignis vorliege.
Mit Zwischenberichten vom 17. März 2015 und 25. März 2015 teilte er der Beklagten daraufhin mit, die Heilbehandlung dementsprechend abgebrochen zu haben. Es sei mittlerweile die Diagnose einer vollständigen Ruptur der lateralen Extensoren im linken Ellenbogen gestellt worden (so Bericht der Radiologin Dr. M., N., vom 12. März 2015). Am 25. März 2015 habe der Kläger sich nochmals telefonisch gemeldet und angegeben, dass der ursprüngliche Unfallhergang nicht korrekt gemeldet worden sei. Dieser werde dahingehend korrigiert, dass er - der Kläger - während seiner Tätigkeit neben einem Gabelstapler gestanden habe, der Leergutkisten abgeladen habe. Es habe sich um Kisten unterschiedlicher Größe gehandelt. Die Kisten seien wohl aufgrund der Witterungsverhältnisse aneinander festgefroren gewesen. Der Stapler habe eine der größeren Kisten angehoben, wobei sich die darunter befindliche zweite kleinere Kiste gelöst habe. Diese habe er versucht aufzufangen und dadurch einen ruckartigen Schlag bzw. ein ruckartiges Reißen im linken Arm bekommen. Die Beklagte werde gebeten zu prüfen, ob es sich um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handele.
Der Kläger hatte sich mittlerweile am 13. März 2015 in Behandlung von Dr. O., J. -Klinikum N., begeben, der mit Bericht vom 18. März 2015 mitteilte, dass unter Würdigung des vom Kläger am 2. März 2015 angegebenen Unfallgeschehens nicht von einem Unfall im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Es habe sich um eine arbeitsübliche Tätigkeit gehandelt, in deren Rahmen es zu einer Schmerzsymptomatik gekommen sei; diese sei nicht unfallbedingt. Die am 12. März 2015 durchgeführte Kernspintomographie des Ellenbogengelenks habe im Rahmen der fachradiologischen Befundung einen Teilabriss der Streckmuskulatur des betroffenen linken Unterarms gezeigt. Sofern die Beklagte keinen Anlass sehe, ein Unfallgeschehen anzunehmen, ende die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit am 13. März 2015.
Die Beklagte holte hierauf von dem Kläger, der mit einem Behandlungsabbruch nicht einverstanden war, eine Unfallschilderung ein, in der dieser den Unfallhergang nochmals inhaltlich gleichlautend seiner Korrektur bei Dr. I. am 25. März 2015 telefonisch beschrieb.
Die Beklagte legte den Aktenvorgang ihrer beratenden Ärztin Dr. P., Chirurgin, vor, die in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2015 ausführte, dass von einer Zerrung des linken Ellenbogengelenkes mit einer Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von einer Woche auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Krankheit bestehe, weshalb keine Leistungen zu erbringen seien. Der Kläger habe am 23. Januar 2015 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich eine Zerrung des linken Ellenbogengelenks zugezogen habe. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit seien für eine Woche gegeben gewesen. Wegen anhaltender Beschwerden sei am 12. März 2015 ein MRT angefertigt worden. Diagnostiziert worden sei eine Ruptur des lateralen Streckmuskels im Ansatzbereich des Ellenbogens sowie eine Epicondylitis radialis links (Tennisarm). Eine traumatische Verletzung der Strecksehnenmuskulatur setze ein geeignetes ...