rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 26.08.1997; Aktenzeichen S 7 U 174/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 26. August 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gesundheitsstörungen der Klägerin im Bereich der Schultern Folgen einer Berufskrankheit - BK - i.S.d. Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze) sind und die Klägerin deshalb Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Die 1951 geborene Klägerin ist seit September 1976 bei der Firma C. - einer Möbelfabrik in Bremerhaven - beschäftigt. Bis 12. April 1995 war sie in der sog. Oberflächenabteilung neben drei anderen Mitarbeiterinnen als Schleiferin beschäftigt. Seit dem 13. April 1995 wird die Klägerin in der Oberflächenabteilung anderweitig eingesetzt und hat insbesondere Schränke sowie Vitrinen zu entstauben und Glasscheiben zu putzen. Bei der Tätigkeit als Schleiferin, die sie als Ursache ihrer Schulterbeschwerden ansieht, benutzte sie überwiegend elektrisch angetriebene Geräte und zwar sog. "Luftrutscher" (Gewicht 1,45 kg und "Elektrorutscher" (Gewicht 2,65 kg), gelegentlich auch Schleifpapier. Es wurden große und kleine Teile geschliffen, von der Leiste über den Stuhlrahmen bis zum Schrank. Beim Schleifen von Großmöbeln fielen auch Überkopfarbeiten an (vgl. zur beruflichen Exposition der Klägerin im Einzelnen den Vermerk des Technischen Aufsichtsdienstes - TAD - der Beklagten vom 22. November 1995, die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 1999 über die Anhörung der Klägerin sowie die Zeugenvernehmung des Möbeltischlers D. (vormals Abteilungsleiter bei der Firma C.) und des Technikers E. (Betriebsleiter der Firma C.) und die Auskunft der Firma C. über die Schleifarbeiten in den Jahren 1988 und 1989 vom 16. März 2000). In der ärztlichen Anzeige über eine BK vom 14. September 1994 teilte Prof. Dr. F., Direktor der Orthopädischen Klinik des DRK-Krankenhauses G., der Beklagten mit, die Klägerin leide seit 1988 unter chronischen Schmerzen der linken Schulter. Als BK werde eine "Bursitis subacromialis" angenommen und die Diagnose einer "chronischen Bursitis subacromialis links" gestellt. Die Bursitis sei beidseitig bei langdauernden Überkopfarbeiten als Schleiferin mit Scherengerät aufgetreten. Aus den Berichten der Orthopädischen Klinik des DRK-Krankenhauses H. und der Operationsberichte ergibt sich, dass die Klägerin sich folgenden operativen Behandlungen unterzogen hat:

a. am 21. Februar 1991 unter der Diagnose "Tendinosis calcarea, schmerzhafte Schultersteife einer Durchtrennung des Ligamentums coraco acromiale und Ausräumung eines intratendinösen Altdepots der rechten Schulter,

b.

c. am 17. Januar 1994 unter der Diagnose "Impingement" einer Dekompression des Ligamentums coraco acromiale der linken Schulter,

d.

e. am 29. August 1994 unter der Diagnose "chronische Bursitis subacromialis" einer offenen Bursektomie und einer Durchtrennung des Ligamentums coraco acromiale der linken Schulter,

f.

g. am 12. und 21. September 1994 Narkosemobilisationen der linken Schulter.

Die Beklagte veranlasste zunächst ein Gutachten des Prof. Dr. F. vom 24. Juli 1995. Dieser bejahte eine BK i.S.d. der Nr. 2101 und bezeichnete als deren Folgen eine "schmerzhafte Schultersteife bei Impingement-Symptomatik beider Schultern, links schlimmer als rechts". Die hierdurch bedingte MdE schätzte er seit dem Beginn der Erkrankung auf 30 v.H. In dem weiteren von der Beklagten veranlassten Gutachten der Ärzte für Chirurgie I. und Dr. J. vom 4. März 1996 heißt es, die Erkrankung der Klägerin sei nicht in die BK-Liste einzuordnen. Die Ausführungen des Prof. Dr. F. seien völlig unverständlich. Zu prüfen sei lediglich, ob die Verkalkung der Sehne und die Erkrankung der Sehne selbst über die "Öffnungsklausel" des § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) entschädigt werden könnten. Hierzu lägen jedoch keinerlei medizinische Erkenntnisse vor. Dieser Beurteilung trat der Landesgewerbearzt Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 22. April 1996 entgegen und bejahte eine BK Nr. 2101. Deren Anerkennung sei bei gesichertem Krankheitsbild einer Erkrankung der Sehnenscheiden bzw. der Sehnengleitgewebe, die im Rahmen der funktionellen Einheit zwischen Sehnen und Sehnengleitgewebe auch auf die Sehnen übergegriffen habe, dadurch begründet, dass diese Erkrankung hinreichend wahrscheinlich durch belastende Tätigkeiten (z.B. Überkopfarbeit, Schleifarbeiten in Zwangshaltung und ähnliche Arbeiten bei der Firma C.) entstanden seien. Die Beurteilung durch die Gutachter I. und Dr. J. sei in mehreren Punkten nicht schlüssig oder fehlerhaft. Nachdem die Beklagte noch die gutachtliche Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Dr. L. und des Arztes für Orthopädie M. vom 13. Mai 1996 eingeholt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 27. August 1996 die Anerkennu...

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