nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 21.03.2001; Aktenzeichen S 10 LW 70/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. März 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab Mai 1999 Beitragszuschuss nach § 32 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zusteht.
Der Kläger ist versicherungspflichtiger Landwirt. Seit 1. Juli 1997 betreibt er seine Landwirtschaft als buchführungspflichtiger Einzelunternehmer. Bis 30. Juni 1997 wurde das landwirtschaftliche Unternehmen von einer nichtbuchführungspflichtigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, an der der Kläger zu 20 % beteiligt war. Nachdem der Kläger den ihn betreffenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamts G. für das Jahr 1997 vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1999 für die Zeit ab 1. Mai 1999 eine Gewährung von Beitragszuschuss ab, weil die Einkommensgrenze von 40.000,00 DM überschritten sei. Das berücksichtigungsfähige Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft betrage 47.770,00 DM. Hierbei legte die Beklagte das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 1997 ergebende, im zweiten Halbjahr 1997 erzielte Einkommen des Klägers als landwirtschaftlicher Einzelunternehmer sowie die Hälfte des nach dem am 1. Juli 1998 bestehenden Wirtschaftswert des Unternehmens gemäß § 32 Abs. 5 und 6 ALG ermittelten Arbeitseinkommens in Höhe von 27.179,50 DM (= 54.359,00 DM: 2) zugrunde. Dass der Kläger im ersten Halbjahr 1997 lediglich zu 20 % an der das Unternehmen betreibenden GbR beteiligt gewesen sei, führe nicht zu einer lediglich anteiligen Berücksichtigung des Arbeitseinkommens, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuschussgewährung, also dem 1. Mai 1999, sei der Kläger Alleinunternehmer gewesen.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat der Kläger geltend gemacht, dass das nach Beziehungswerten ermittelte hälftige Jahresarbeitseinkommen nur zu 20 % berücksichtigt werden dürfe, denn tatsächlich sei er in der ersten Jahreshälfte 1997 nur zu 20 % an dem landwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt gewesen. Das SG hat sich dieser Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen. Mit Urteil vom 21. März 2001 hat es die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger ab Mai 1999 Beitragszuschuss zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass das anhand des am 1. Juli 1998 bestehenden Wirtschaftswerts ermittelte hälftige Jahreseinkommen von 27.179,50 DM im Hinblick auf das erste Halbjahr 1997 entsprechend der Unternehmensbeteilung des Klägers nur zu 20 %, mithin in Höhe von 5.435,90 DM berücksichtigt werden dürfe. Danach ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges Jahreseinkommen von 26.026,00 DM. Die Einkommensgrenze von 40.000,00 DM werde daher nicht überstiegen, so dass dem Kläger ab Mai 1999 ein Anspruch auf Beitragszuschuss zustehe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. April 2001 zugestellte Urteil am 30. April 2001 Berufung eingelegt. Sie meint, dass das auf der Grundlage des am 1. Juli 1998 bestehenden Wirtschaftswerts errechnete hälftige Jahreseinkommen in Höhe von 27.179,50 DM in voller Höhe zu berücksichtigen sei, weil der Kläger zu diesem Stichtag alleiniger Unternehmer gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Oldenburg vom 21. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 21. März 2001 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorlegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist entgegen der Auffassung des SG nicht rechtswidrig. Dem Kläger steht ab Mai 1999 kein Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 32 ALG zu. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG war deshalb aufzuheben, und die Klage war abzuweisen.
Gemäß § 32 Abs. 1 ALG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung erhielt ein versicherungspflichtiger Landwirt Beitragszuschuss, wenn sein zugrunde zu legendes jährliches Einkommen 40.000,00 DM nicht überstieg. Die Beklagte hat das maßgebliche Jahreseinkommen des Klägers zutreffend auf 47.770,00 DM berechnet. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass dem Kläger ab Mai 1999 kein Anspruch auf Beitragszuschuss zustand.
Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde...