Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Beitragszuschuss. Einkommen. Ermittlungsmethode. Wechsel der Gewinnermittlungsart im Kalenderjahr

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Ermittlung des Einkommens gemäß § 32 Abs 1 ALG für den Fall des Wechsels der Gewinnermittlungsart in einem Kalenderjahr zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Beitragszuschuss.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen B 10 LW 23/01 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab Mai 1999 Beitragszuschuss nach § 32 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zusteht.

Der Kläger ist versicherungspflichtiger Landwirt. Seit 1. Juli 1997 betreibt er seine Landwirtschaft als buchführungspflichtiger Einzelunternehmer. Bis 30. Juni 1997 wurde das landwirtschaftliche Unternehmen von einer nichtbuchführungspflichtigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, an der der Kläger zu 20% beteiligt war. Nachdem der Kläger den ihn betreffenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamts C für das Jahr 1997 vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1999 für die Zeit ab 1. Mai 1999 eine Gewährung von Beitragszuschuss ab, weil die Einkommensgrenze von 40.000,00 DM überschritten sei. Das berücksichtigungsfähige Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft betrage 47.770,00 DM. Hierbei legte die Beklagte das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 1997 ergebende, im zweiten Halbjahr 1997 erzielte Einkommen des Klägers als landwirtschaftlicher Einzelunternehmer sowie die Hälfte des nach dem am 1. Juli 1998 bestehenden Wirtschaftswert des Unternehmens gemäß § 32 Abs. 5 und 6 ALG ermittelten Arbeitseinkommens in Höhe von 27.179,50 DM (= 54.359,00 DM : 2) zugrunde. Dass der Kläger im ersten Halbjahr 1997 lediglich zu 20% an der das Unternehmen betreibenden GbR beteiligt gewesen sei, führe nicht zu einer lediglich anteiligen Berücksichtigung des Arbeitseinkommens, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuschussgewährung, also dem 1. Mai 1999, sei der Kläger Alleinunternehmer gewesen.

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat der Kläger geltend gemacht, dass das nach Beziehungswerten ermittelte hälftige Jahresarbeitseinkommen nur zu 20% berücksichtigt werden dürfe, Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorlegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist entgegen der Auffassung des SG nicht rechtswidrig. Dem Kläger steht ab Mai 1999 kein Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 32 ALG zu. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG war deshalb aufzuheben, und die Klage war abzuweisen.

Gemäß § 32 Abs. 1 ALG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung erhielt ein versicherungspflichtiger Landwirt Beitragszuschuss, wenn sein zugrunde zu legendes jährliches Einkommen 40.000,00 DM nicht überstieg. Die Beklagte hat das maßgebliche Jahreseinkommen des Klägers zutreffend auf 47.770,00 DM berechnet. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass dem Kläger ab Mai 1999 kein Anspruch auf Beitragszuschuss zustand.

Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt ist von der Besonderheit geprägt, dass sich im Jahr 1997 zum 1. Juli sowohl die Art der Gewinnermittlung des Unternehmens als auch dessen Unternehmensform bzw. Inhaberschaft geändert hatten.

Hierzu besteht nach der gesetzlichen Regelung weder Anlass noch Berechtigung. § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG bestimmt, dass Mitunternehmern das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall ist das hälftige Jahreseinkommen gemäß § 32 Abs. 5 und Abs. 6 ALG unter Zugrundelegung des am 1. Juli 1998 gegebenen Wirtschaftswerts berechnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch ebenso wie zur Zeit des hier streitigen Anspruchszeitraums ab dem 1. Mai 1999 alleiniger Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes. Dass er bis 30. Juni 1997 lediglich zu 20% an Gewinn und Verlust der das Unternehmen betreibenden GbR beteiligt war, muss im vorliegenden Fall schon deshalb außer Betracht bleiben, weil für die Einkommensermittlung nach § 32 Abs. 5 und Abs. 6 ALG nicht die betrieblichen Verhältnisse im ersten Halbjahr 1997 oder zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich waren, sondern vielmehr erst der 1. Juli 1998 den maßgeblichen Stichtag darstellte.

Der erkennende Senat kann es im Ergebnis dahinstehen lassen, ob für die Anwendung von § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG auf die unternehmer...

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