Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. Absetzung eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge. Ermächtigungskonformität. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Von dem Kindergeld, welches nach § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 dem minderjährigen Kind als Einkommen zugerechnet wird, kann ohne Nachweis bzw Geltendmachung von Versicherungsbeiträgen ein Pauschbetrag für Privatversicherungsbeiträge nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Nr 1 AlgIIV nicht abgesetzt werden, wenn der minderjährige Hilfebedürftige mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt.
2. Die Bestimmung des § 3 Nr 1 AlgIIV ist ermächtigungskonform. Die Verordnung hält sich auch insoweit im Rahmen der Ermächtigungsnorm, als der Pauschbetrag bei Personen ohne Einkommen nicht abzusetzen ist. Die Anknüpfung an die Einkommenserzielung ergibt sich folgerichtig aus der Ermächtigungsnorm des § 13 S 1 Nr 3 SGB 2, die die Erzielung von Einkommen ebenso wie § 11 Abs 2 SGB 2 voraussetzt.
3. Verfassungsmäßige Bedenken bestehen nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 streitig.
Die am 20. Dezember 1971 geborene Klägerin zu 1. lebt mit ihrem am 26. Dezember 1995 geborenen Sohn J. - dem Kläger zu 2. - zusammen. Sie erhielt bis zum 31. Dezember 2004 laufend Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von zuletzt insgesamt 802,18 € monatlich.
Am 8. November 2004 beantragte die Klägerin zu 1. die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II)/Sozialgeld. Sie gab an, für den Kläger zu 2. Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 € zu beziehen und machte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,20 € monatlich geltend. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen wurden nicht angegeben. Der unterhaltspflichtige Kindesvater zahlte für den Kläger zu 2. für die Zeit von Januar bis Mai 2005 Unterhalt in Höhe von insgesamt 700,00 €.
Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 19. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 828,20 € monatlich, bestehend aus dem Regelsatz für die beiden Kläger sowie aus dem Mehrbedarf für Alleinerziehung abzüglich des bezogenen Kindergeldes in Höhe von insgesamt 439,00 € und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,20 €. Damit waren die Kläger nicht einverstanden. Nach ihrer Auffassung sei der Versicherungs-Pauschbetrag von 30,00 € monatlich von dem Kindergeld abzuziehen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005).
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2005 die am 21. März 2005 erhobene Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Hiergegen richtet sich die am 21. Juli 2005 eingelegte Berufung der Kläger.
Sie tragen vor, das Kindergeld sei das einzige Einkommen der Klägerin zu 1.. Gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II seien vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzuziehen. Daraus könne keine Zuordnung des Einkommens für Mutter oder Kind entnommen werden. Sollte § 3 Nr 1 der Alg II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) den Abzug von Versicherungspauschalen in Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art ausschließen, stünde die Verordnung nicht mit Artikel 80 Abs 1 Grundgesetz (GG) im Einklang.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2005, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005, zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € monatlich vom Kindergeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und die angegriffenen Bescheide.
Wegen des umfassenden Vortrags der Beteiligten und wegen des vollständigen Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Kunden-Nr: K.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 in Verbindung mit § 153 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die vom SG zu...