nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 12.07.2002; Aktenzeichen S 81 RI 9/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 24. September 1946 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Sie war zuletzt als Küchenhilfe in einem Altersheim beschäftigt. Ab November 1998 bestand Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug. Seit Mai 2000 ist sie arbeitslos gemeldet und bezieht seitdem Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Im Februar 1999 beantragte sie unter Berufung auf eine "Wirbelsäulenerkrankung" Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit. Der daraufhin eingeschaltete Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. E. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten gelangte in seinem Gutachten vom 17. März 1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule und der Hände, trotz eines Fibromyalgiesyndroms und trotz einer Salmonelleninfektion leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Mit Bescheid vom 26. März 1999 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab. Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruches nahm die Klägerin Bezug auf eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 24. Mai 1999, nach der ihr auf Grund polyneuropatischer Beschwerden auch keine leichten körperlichen Arbeiten mehr zumutbar seien.
Vom 28. September bis zum 19. Oktober 1999 unterzog sich die Klägerin einem stationären Heilverfahren in der G. in Bad H ... Der Entlassungsbericht vom 26. Oktober 1999 bestätigte u.a. die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, erachtete die Klägerin jedoch noch für fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klägerin vorgetragen, auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet, des Fibromyalgiesyndroms sowie der zwar antibiotisch therapierten jedoch immer noch nachweisbaren Salmonelleninfektion selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichten zu können. Auch leide sie unter einer rezidivierenden Depression mit entsprechender körperlicher Ausgestaltung. Zum Beleg dafür hat sie ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. vom 5. Juli 1999 vorgelegt. Das SG hat Befundberichte dieses Arztes vom 20. Juli 2001, des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 13. August 2001, des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 28. September 2001 und eine Arbeitgeberauskunft der K., vom 23. August 2001 eingeholt. Ferner hat es ärztliche Unterlagen des Arbeitsamtes und des Versorgungsamts L. beigezogen und den Facharzt für Orthopädie Dr. M. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 1. März 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen:
Chronische Cervikocephalgien und Cervikobrachialgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Arme und rezidivierende Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen bei erheblich degenerativen Veränderungen der distalen Halswirbelsäule,
Chronische Lumboischialgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine bei erheblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und bei rechtskonvexer Skoliose und Arthrose beider Kreuzdarmbeingelenke,
Periarthrosis coxae links,
Periarthritis beider Kniegelenke bei Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes im November 2000,
Senk-Spreizfüsse bds.,
Periathopathia humcroscapularis rechts mit Bursitis subacromialis und Subluxation im Sternoclavikulargelenk rechts bei AC-Gelenkarthrose rechts,
Carpaltunnelsyndrom links,
Verdacht auf inapparentes Fibromyalgiesyndrom.
Die Klägerin könne noch leichte körperliche Frauenarbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, ohne Überkopftätigkeiten, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, ohne knieende oder hockende Tätigkeiten und ohne regelmäßiges Heben und Tragen von über 8 kg vollschichtig durchführen. Arbeiten mit Zeitdruck oder im Schichtdienst seien nicht mehr möglich. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine mittelgradig schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Unter Ablenkung habe die Klägerin jedoch den Kopf problemlos nach rechts und links lagern können. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine mittelgradige Bewegungseinschränkung, deren Ursache degenerative Veränderungen seien. Die dabei auftretende Schmerzprojektion in die untere Extremität sei jedoch pseudoradikulär. Im Bereich der Hüftgelenke bestehe kein wesentlicher pathologischer Befund. Die Kniegelenke hätten sich radiologisch altersentsprechend dargestellt. Der Senk-Spreizfuss bds. schränke die Leistungsfähigkeit nicht ein. Die im Bereich...