Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 10. November 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen seines Arbeitsunfalls vom 23. Oktober 2017 sowie die Gewährung von Rentenleistungen.
Mit einem am 24. Oktober 2017 erstatteten Durchgangsarztbericht (DAB) teilte J., K., der Beklagten mit, dass der 1968 geborene und als Hauptfeuerwehrmann bei der L. tätige Kläger am 23. Oktober 2017 um 23:15 Uhr einen Unfall erlitten habe. Auf der Rückfahrt von einem Einsatz mit dem Feuerwehrfahrzeug sei ein PKW seitlich gegen den Feuerwehrwagen gefahren, in dem er saß. Der Kläger sei am 24. Oktober 2017 um 1:17 Uhr von einem Kollegen ins Krankenhaus gefahren worden. Er habe über Rücken- und Nackenschmerzen geklagt. Die Halswirbelsäule (HWS) sei endgradig eingeschränkt gewesen, es habe ein Klopfschmerz über der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bestanden. Die Hüfte sei frei beweglich gewesen. Als Erstdiagnose sei eine HWS-Zerrung und eine Rückenprellung zu stellen.
Die Weiterbehandlung erfolgte durch den Chirurgen M., der in seinem DAB ebenfalls vom 24. Oktober 2017 sowie Berichten vom 9. November 2017 und 27. November 2017 mitteilte, dass eine Röntgenuntersuchung der HWS, BWS und des LWS-Übergangs keine Frakturen gezeigt habe. Als Diagnose sei eine HWS-Zerrung und Rückenprellung zu stellen. Wegen anhaltender Beschwerden sei eine Magnetresonanztomographie(MRT)-Untersuchung der HWS veranlasst worden, die einen Bandscheibenvorfall (BSV)/Knorpelschaden im Segment C6/C7 gezeigt habe. Der Kläger habe von einem Unfall aus dem Jahr 2007 im Zuständigkeitsbereich der N. berichtet, weshalb um Rückmeldung gebeten werde, ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werde. Der Kläger selbst halte das Unfallereignis für nicht geeignet, um einen BSV zu verursachen, weshalb er - der Chirurg M. - die berufsgenossenschaftliche Behandlung abschließe.
Gegenüber der Beklagten gab der Kläger am 4. November 2017 in einem Unfallfragebogen zum Unfallhergang an, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei und sich ein Airbag nicht gelöst habe. Er habe das Fahrzeug, welches den Unfall verursacht habe, auf sich zukommen sehen und einen Zusammenstoß erwartet. Die Auffahrgeschwindigkeit habe ca. 70 km/h betragen. Durch den Zusammenstoß der Fahrzeuge sei er nach vorne geschleudert und anschließend mit dem Kopf, Hals und Rücken gegen die Rückwand geschleudert worden.
Der Kläger wurde von der Beklagten noch zu bei ihm bestehenden seelischen Beschwerden befragt, worauf er mitteilte, dass sich weder die Beklagte noch Vorgesetzte um psychologische Betreuung gekümmert hätten. Er selbst hätte sich um alles kümmern müssen, wie alle anderen am Unfall Beteiligten ebenfalls.
Die Beklagte hielt eine telefonische Rücksprache bei der O., die am 11. Dezember 2017 mitteilte, dass dort nur eine Rückenprellung aus dem Jahr 2010 dokumentiert sei. Der Unfall hätte sich bei seinem aktuellen Arbeitgeber ereignet. Es handele sich um eine Bagatellverletzung mit kurzer Behandlung.
Die Beklagte besprach den Aktenvorgang intern mit ihrer beratenden Ärztin Frau P. am 11. Dezember 2017. Aus dem hierzu angefertigten Aktenvermerk geht hervor, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Das Unfallereignis habe zu einer unfallbedingten Muskelzerrung der HWS und zu einer Rückenprellung geführt. Der BSV liege unfallunabhängig vor. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis einschließlich 11. November 2017 unfallbedingt anzuerkennen.
Anschließend erließ sie am 27. Dezember 2017 einen Bescheid, in dem sie u.a. ausführte, dass der angegebene Hergang grundsätzlich ein Unfallereignis darstelle, welcher auch zu einer unfallbedingten Muskelzerrung der HWS und eine Rückenprellung geführt habe. Das Unfallereignis sei jedoch nicht dazu geeignet gewesen, den BSV mit Knorpelschaden zu verursachen. Dies habe auch der behandelnde Arzt M. mitgeteilt, der daraufhin das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren abgeschlossen habe. Auch der MRT-Befund habe keine frischen unfallbedingten Verletzungen gezeigt. Somit seien die Bandscheibenbeschwerden als Folge des Arbeitsunfalls abzulehnen und auf vorbestehende Schäden zurückzuführen. Unfallbedingt lägen ausschließlich die Muskelzerrung der HWS und die Rückenprellung ohne wesentliche strukturelle Verletzungen vor. Eine Behandlungsbedürftigkeit dieser Verletzung werde bis einschließlich 11. November 2017 anerkannt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 27. September 2018 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und beantragte inhaltlich die Feststellung des BSV als Unfallfolge, weil er sich deshalb zwisch...