nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 10.10.2002; Aktenzeichen S 14 RA 207/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen B 4 RA 8/03 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen höheren Zuschuss für den Kauf eines Neuwagens nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe einen zu hohen Wert ihres Altwagens zugrunde gelegt.

Die im Jahre 1964 geborene Klägerin leidet seit Mitte der 80-er Jahre an einer progredient verlaufenden Multiplen Sklerose (MS). Nach ärztlichen Feststellungen kann die Klägerin wegen Art und Schwere einer aus der Grunderkrankung erwachsenen Gehbehinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen und ist bei der Fahrt mit einem Kfz auf Servo-Lenkung, Automatik-Getriebe und Rollstuhl-Lifter für den von ihr mitgeführten und zum Gehen erforderlichen Rollator angewiesen.

Die Klägerin ist erwerbstätig als Telefonistin mit Verwaltungsaufgaben auf einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz. Für den Weg von und zur Arbeitsstelle benötigt und verwendet sie ein Kfz mit den o.g. Zusatzausstattungen. Bis zur vorliegend in Rede stehenden Neuwagenbeschaffung besaß sie einen gebrauchten VW Polo (im Folgenden: Altwagen).

Mit Schreiben vom Juli 2000 in Gestalt der Ergänzung vom September 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) in der Gestalt eines Zuschusses für die Anschaffung eines Neuwagens sowie in Form der Kostentragung für die in das Neufahrzeug einzubauenden behinderungsbedingten Zusatzausstattungen. Nach den von ihr beigefügten Kostenvoranschlägen sollten das Neufahrzeug (Skoda Fabia) ca. 27.000 DM und die Zusatzausstattungen ca. 5.000 DM kosten.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.Dezember 2000 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Kostenzusage in Höhe von 18.000 DM als Höchst-Zuschuss gem. § 5 Abs. 1 KfzHV zum Neufahrzeug (sowie in vollständiger Höhe für die Zusatzausstattungen), "abzüglich sonstiger Leistungen". Zu diesen sonstigen Leistungen gab die Beklagte der Klägerin in dem Bescheid auf, die maßgeblichen Angaben zu dem Altwagen mitzuteilen. Nachweise seien beizufügen. Schließlich stellte die Beklagte die gesamte Kostenzusage einschließlich der Leistungshöhe unter Widerrufsvorbehalt bis zur vollständigen Rechnungslegung und Vorlage aller Unterlagen.

Die Klägerin erwarb das beabsichtigte Neufahrzeug, ließ die Zusatzausstattungen einbauen und legte die Rechnungen der Beklagten vor. Ergänzend gab sie an, dass sie den Altwagen für 2.300 DM an einen privaten Erwerber verkauft habe. Den entsprechenden Verkaufsvertrag fügte sie bei.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2001 übernahm die Beklagte endgültig die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Dieser Bescheid wurde ebenfalls bestandskräftig. Mit weiterem und hier angefochtenem Bescheid vom 14. Mai 2001 setzte sie - neben den vollumfänglichen Kosten für eine weitere Zusatzausstattung - den Zuschuss für den Neuwagen endgültig fest und zog dabei von dem in der Kostenzusage vorgesehenen Höchstzuschuss von 18.000 DM (§ 5 Abs. 1 KfzHV) einen Betrag für den von der Klägerin veräußerten Altwagen ab. Dabei bemaß sie den Abzugsbetrag nicht nach dem tatsächlichen Verkaufserlös in Höhe von 2.300 DM, sondern nach der sog. Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrzeuge, Kategorie: Händler-Einkaufspreis, in Höhe von 6.405 DM.

Gegen den Bescheid vom 14. Mai 2001 erhob die Klägerin hinsichtlich des Abzugsbetrages für den Altwagen Widerspruch und machte zur Begründung geltend, dass als Verkaufserlös für den Altwagen nicht ein fiktiver Preis nach der Schwacke-Liste, sondern allein der tatsächlich erzielte Preis habe zugrunde gelegt werden dürfen. Dies gelte umso mehr deshalb, als der Händler-Einkaufspreis des Altwagens vorliegend nach den Aussagen eines Autohändlers tatsächlich nur bei ca. 1.000 DM gelegen habe. Denn der Altwagen habe eine Reihe von wertmindernden Schäden aufgewiesen (Heck verbeult und verzogen, Fahrertür schließt nicht richtig, Beule im Dach, rechter Kotflügel und Motorhaube verzogen, diverse Schrammen und Lackschäden, Heckklappe verbeult, Radkästen hinten verzogen, Kupplung defekt). Zur Glaubhaftmachung legte sie eine Bewertungserklärung einer Autoteile-Firma vor.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. August 2001 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und zur Begründung die Auffassung vertreten, das Vorgehen der Beklagten sei formell und materiell rechtswidrig. In formeller Hinsicht habe die Beklagte ihre Amtsaufklärungspflicht verletzt, weil sie die Ermittlungen zum Altwagen-Wert erst nach Erlass der Kostenzusage angestellt habe, obgleich sie dies bereits vorher hätte tun können und müssen. Bei rechtzeitiger Ermittlung wäre es von vornherein nicht zu der Differenz zwischen Kostenzusage und Endabrechnung gekommen. In materieller Hinsicht hat die Kl...

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