Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse bei Fehlen der Arztunterschrift auf der vertragsärztlichen Verordnung. keine Nachholungsmöglichkeit seitens des Vertragsarztes. nicht ordnungsgemäße Verordnung
Orientierungssatz
Beim Arzneilieferungsvertrag handelt es sich nur um eine ergänzende Regelung zu § 129 SGB 5 und dem Rahmenvertrag. Zentrales Element der Versorgung mit Arzneimitteln ist hierbei stets die vertragsärztliche Verordnung, vgl § 129 Abs 1 S 1 SGB 5, § 48 AMG 1976, § 1 AMVV. Gerade an dieser fehlt es aber bei fehlender Unterschrift des Vertragsarztes. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R = BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr 5 an. Nach dieser fehlt es bereits bei fehlender Unterschrift des Vertragsarztes bzgl einer Mengenänderung auf dem Verordnungsblatt an einem Vergütungsanspruch des Apothekers. Dann gilt dies aber erst recht beim Fehlen der Arztunterschrift an sich (auch ohne Mengenänderung).
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 1. November 2011 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen zu tragen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.693,29 Euro.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung für ein von der Apotheke des Klägers beliefertes Rezept, bei dem die Arztunterschrift fehlte, umstritten.
Der Kläger ist der Inhaber der J. Diese belieferte den bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten K. aufgrund der Verordnung vom 18. Dezember 2008, die mit einem Stempel der Praxis Prof. Dr. med. L., Dr. med. M. versehen war, mit dem Lösungsmittel Ampuwa, Intrapur Lipid 1 Stück sowie Remicade 300 mg in 250 ml NaCl. Auf der Verordnung war keine Unterschrift des Arztes. Als Gesamtbruttobetrag wurden 2.704,74 Euro sowie eine Zuzahlung von 11,45 Euro mitgeteilt.
Nachdem zunächst eine Zahlung auf die Verordnung erfolgte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 an den Kläger bzw. seine Apotheke (künftig: Kläger) und teilte mit, dass eine Abrechnungskorrektur für die Monate November und Dezember 2008 durchgeführt worden sei. Die von der Apotheke eingereichten Verordnungen seien auf ordnungsgemäße Abrechnung durchgesehen worden und es seien Fehler festgestellt worden. Grundlage der Berechnung sei der Arznei- bzw. Hilfsmittellieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Verband der Angestellten Krankenkassen e.V. sowie der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Der Absetzungsbetrag betrage netto -2.693,29 Euro. Zur Erläuterung der Korrekturgründe wurde mitgeteilt, dass die Arztunterschrift fehle (ALV § 4 (1)/HMLV, § 5 (4)).
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 legte der Kläger Einspruch gegen die Abrechnungskorrektur ein und teilte mit, dass er die Unterschrift der Arztpraxis nachreiche. Dem Schriftsatz beigefügt war ein Schreiben der Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. N. und Dr. O. vom 23. Oktober 2009, in welchem diese mitteilten, dass sie bestätigten, dass am 18. Dezember 2008 K. Remicade-Infusionslösung bekommen habe. Das Medikament werde von der Apotheke laut Absprache genau beim Arztbesuch des Patienten termingerecht hergestellt.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 mit, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden könne. Gemäß § 4 Abs. 1 Arzneilieferungsvertrag könne nur eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung beliefert werden. Entsprechend § 4 Abs. 2 Arzneilieferungsvertrag (ALV) führe das Fehlen der Unterschrift des Vertragsarztes zu einer Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Eine nachträgliche Korrektur könne nicht akzeptiert werden.
Der Kläger verwies nochmals darauf, dass der bei der Beklagten Versicherte die Infusion bekommen habe, was dieser auch schriftlich bestätigte. Es sei zudem möglich, dass auf einem betroffenen Rezept die Arztunterschrift nicht erkennbar sei, weil diese farbig geleistet worden sei. Im Namen des Klägers beantragte der Landesverband Niedersachsen mit Schreiben vom 4. Januar 2010, die “Taxbeanstandung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kulanter weise nicht länger aufrechtzuerhalten„.
Nachdem die Beklagte auch hieraufhin eine Retaxierung verweigerte, übersandte der Kläger eine erneute Verordnung vom 18. Dezember 2008 mit Unterschrift des Arztes, diese war nicht mit einem Abgabedatum oder sonstigen Eintragungen des Klägers versehen.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 teilte die Beklagte nochmals mit, dass sie ihre Rückforderung in voller Höhe aufrechterhalte. Das Fehlen der Unterschrift des Vertragsarztes führe zu einer Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Die Prüfung der ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung sei eine Hauptaufgabe der Apotheken. Eine nachträgliche Korrektur könne deshalb nicht akzeptiert werden.
Nach Zurückweisung des Einspruchs nahm die Be...