nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 30.05.2000; Aktenzeichen S 11 KR 243/98)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Entleiherin von Arbeitnehmern gegen die Verpflich-tung zur Abgabe von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für diese Leiharbeit-nehmer in der Zeit vom 2. Januar bis 18. August 1995.

Die Beigeladene zu 1) war Betreiberin eines Zeitarbeitunternehmens, das ge-werbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung durchführte. Mit Bescheid vom 26. Mai 1994 erteilte das Landesarbeitsamt (LAA) Niedersachsen-Bremen ihr hierfür eine Erlaubnis, die zuletzt bis zum 22. Juni 1995 verlängert wurde. In der Zeit vom 2. Januar bis zum September 1995 verlieh die Beigeladene zu 1) der Klägerin ins-gesamt acht Arbeitnehmer (ua die Beigeladenen zu 5) - 11). Die Beigeladene zu 1) führte entsprechende Sozialversicherungsbeiträge in der streitigen Zeit niemals an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Am 29. September 1995 wurde über das Vermögen der Beigeladenen zu 1) das Konkursverfahren eröffnet. Zuvor gab es zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Verhandlungen zur Beglei-chung der Beitragsschuld. Nachdem diese Gespräche gescheitert waren, mahnte die Beklagte zunächst Gesamtsozialversicherungsbeiträge für alle Arbeitnehmer, in denen zum Teil auch die streitigen Beiträge enthalten waren, von der Beigela-denen zu 1) an und erteilte nach Fristablauf den Pfändungsauftrag. Aus dem Pfändungsprotokoll vom 16. Mai 1995 ergibt sich, dass sich der Vollstreckungs-beamte Krüger in die Geschäftsräume der Beigeladenen zu 1) begab. Die Zwangsvollstreckung war jedoch erfolglos, weil diese nur Sachen besaß, die der Pfändung nicht unterworfen waren oder von deren Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten war.

Die Beklagte nahm daraufhin die Klägerin als Entleiherin der Arbeitnehmer mit Bescheid vom 23. April 1996 wegen der Entrichtung der Gesamtsozialversiche-rungsbeiträge gem § 28e Abs 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) in Anspruch und forderte die Zahlung von DM 20.258,94. In der Anlage befanden sich die Einzelberechnungen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, aufgeteilt nach den einzelnen Leiharbeitnehmern und den entsprechenden Zeiten und Ver-diensten. Dabei sah die Beklagte von der Geltendmachung der Beiträge für einen Leiharbeitnehmer ab, so dass lediglich für die Beigeladenen zu 5) bis 11) Ge-samtsozialversicherungsbeiträge geltend gemacht wurden. Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass die Voraussetzungen für die Drittschuld-nerhaftung nicht vorlägen und die Beklagte ihre Forderung verspätet geltend ma-chen würde, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchs-bescheid vom 23. Juli 1998 zurück. Die Klägerin sei nach § 28e Abs 2 SGB IV verpflichtet, für die Zeit der berechtigten Arbeitnehmerüberlassung wie ein selbst-schuldnerischer Bürge den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Für die Zeit danach sei die Klägerin gem § 28e Abs 1 SGB IV als Arbeitgeberin selbst verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Zeitraum wur-de insoweit berichtigt, als die Beiträge nur bis zum 18. August 1995 und nicht, wie im angefochtenen Bescheid, bis zum 28. September 1995, geltend gemacht wur-den.

Gegen den am 27. Juli 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. August, eingegangen am selben Tage beim Sozialgericht (SG) Hannover, Klage erhoben. Das SG hat die Verleiherfirma zum Rechtsstreit beigeladen. Mit Urteil vom 30. Mai 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin zu Recht gem § 28e Abs 1 und 2 SGB IV in Anspruch genommen habe. Die Beklagte habe die Beiträge zuvor von der Beigeladenen zu 1) angemahnt und Pfändungsaufträge erteilt und sogar die Zwangsvollstreckung durchgeführt. Sie habe damit alles Notwendige im Sinne von § 28e SGB IV getan, so dass die Klägerin zur Zahlung der streitigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei.

Gegen das der Klägerin am 8. Juni 2000 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 4. Juli 2000 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingegangen ist. Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, die Mahnungen ge-genüber der Beigeladenen zu 1) würden fehlen und die Geltendmachung der Beiträge sei verspätet. Darüber hinaus bezweifele sie auch die Höhe der Forde-rung. Diese sei für sie nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Mai 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Pflegekasse bei der AOK, die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover, die Bundesanstalt für Arbeit sowie die Leiharbeitnehm...

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