Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Heranziehung von Verwaltungsrichtlinien zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Ermessensausübung. abhängiges Beschäftigungsverhältnis von Ehrenbeamten (hier: des niedersächsischen Kreisnaturschutzbeauftragten und des niedersächsischen Kreisjägermeisters)

 

Orientierungssatz

1. Verwaltungsrichtlinien sind allein im Bereich von Ermessensvorschriften zulässig, um bei der Ermessensausübung dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG Rechnung zu tragen und zu einer sog Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen dieser Gleichbehandlung zu kommen. Dem hingegen können Verwaltungsrichtlinien grundsätzlich nicht zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen dienen, die von den Gerichten uneingeschränkt überprüft werden können (vgl BSG vom 24.9.1986 - 10 RKg 9/85 = SozR 5870 § 2 Nr 47). Die Frage des Vorliegens einer (sozialversicherungspflichtigen) abhängigen Beschäftigung ist jedoch keine Ermessensentscheidung eines Sozialleistungsträgers, sondern es handelt sich in § 7 Abs 1 SGB 4 um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen inhaltliche Ausfüllung von den Gerichten uneingeschränkt überprüfbar ist.

2. So genannte Ehrenbeamte können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs 1 SGB 4 stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl BSG vom 22.2.1996 - 12 RK 6/05 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5, vom 23.7.1998 - B 11 AL 3/98 R = SozR 3-4100 § 138 Nr 11 und vom 4.4.2006 - B 12 KR 76/05 B).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2102599

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