nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 08.02.2002; Aktenzeichen S 13 AL 205/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 8. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe wegen zwischenzeitlicher versicherungspflichtiger Beschäftigung.
Der 1962 geborene Kläger bezog ab 1. März 1996 Arbeitslosengeld und ab 28. Februar 1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 327,60 wöchentlich bis zu einer Arbeitsaufnahme am 20. November 1997.
Im September 1997 reichte er eine Nebenverdienstbescheinigung der Firma I. (Firma T.) für August 1997 über DM 606,25 (48,5 Arbeitsstunden) ein. Mit Bescheid vom 22. September 1997 rechnete die Beklagte DM 139,92 auf die Arbeitslosenhilfe an und verrechnete den Betrag gegen die laufenden Leistungen. In einer weiteren Nebenverdienstbescheinigung vom 15. Oktober 1997 für September 1997 wurde ein Bruttoarbeitsentgelt von DM 168,75 (13,5 Arbeitsstunden) - ebenfalls bei der Firma T. - angegeben, das zu keiner Anrechnung führte.
Durch eine kriminalpolizeiliche Mitteilung vom 23. Januar 1998 erfuhr die Beklagte von einem Verfahren wegen Beitragsvorenthaltung und Steuerhinterziehung gegen die Firma T. Die in einer beiliegenden Liste aufgeführten Löhne von Arbeitnehmern seien von dem Verantwortlichen der Firma, dem Zeugen J., als zutreffend anerkannt worden, detaillierte Stunden- und Lohnaufzeichnungen lägen vor.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 1998 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Monat August 1997 wegen eines erzielten Einkommens von DM 1.634,38 nach Absetzung von Werbungskosten in Höhe eines Anrechnungsbetrages von DM 973,99 auf und verlangte die Erstattung dieses Betrages. Auf den Widerspruch des Klägers hin, mit dem die Glaubwürdigkeit der Angaben der Firma T. angezweifelt worden war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 1998 jedoch den Bescheid vom 20. April 1998 wieder auf. Gleichzeitig wurde ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eingestellt.
Im Folgenden gelangte - nach einer Betriebsprüfung - eine Berechnung der Beigeladenen zu 2. für die Firma T. zur Leistungsakte, aus der sich für den Kläger im Monat August 1997 ein beitragspflichtiges Entgelt (Entgeltdifferenz) von DM 2.210,17 ergab.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1999 hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. August 1997 bis zum 22. September 1997 ganz auf, weil der Kläger im August 1997 in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sich erst am 23. September 1997 wieder persönlich im Arbeitsamt gemeldet habe. Die Entscheidung beruhe auf § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X), weil eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sei und der Kläger seiner Anzeigepflicht nicht richtig nachgekommen sei. Er habe die in der betroffenen Zeit erhaltenen Leistungen von DM 2.457,00 zu Unrecht erhalten und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 766,08, insgesamt DM 3.223,08, zu erstatten.
Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf das vorherige Widerspruchsverfahren, das mit einer Aufhebung des Bescheides geendet hatte. Die Beklagte gehe zu Unrecht von einer Tätigkeit im Umfang eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im August 1997 bei der Firma T. aus. Aus den Unterlagen der Betriebsprüfung ergebe sich keinesfalls, dass er tatsächlich auch in entsprechendem Umfang dort tätig gewesen und entsprechendes Entgelt erzielt habe. Das belegten auch die in der Akte befindlichen Leistungsscheine nicht, zumal diese Nachweise lediglich erstellt worden seien, damit die Firma T. entsprechend mit der Auftraggeberin habe abrechnen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1999 reduzierte die Beklagte den Erstattungs-betrag der Arbeitslosenhilfe durch Abzug der für August 1997 bereits angerechneten DM 139,92 auf DM 2.317,08 und die zu ersetzenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf DM 323,46, insgesamt DM 2.640,54, wies aber im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies auf das Ergebnis der Betriebsprüfung der Beigeladenen zu 2); diese habe für das Arbeitsamt Tatbestandswirkung, so dass hierzu keine eigenen Feststellungen mehr getroffen werden müssten. Der Kläger hätte die Arbeitsaufnahme anzeigen und dies aufgrund der umfassenden Hinweise im Merkblatt für Arbeitslose auch wissen müssen.
Am 3. Juni 1999 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Das SG hat die Krankenversicherung des Klägers (Beigeladene zu 1.) und den Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) beigeladen.
Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er sei nur im R...