nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 08.02.2002; Aktenzeichen S 13 AL 196/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 8. Februar 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 11. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1999 aufgehoben, soweit die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 1996 betroffen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe wegen gleichzeitiger bzw. vorhergehender versicherungspflichtiger Beschäftigung.
Der 1972 geborene Kläger schloss im Dezember 1993 seine Ausbildung zum Industriekaufmann ab, bezog für einige Tage Arbeitslosengeld und leistete von Januar bis Dezember 1994 seinen Grundwehrdienst.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag wurde ihm ab 6. Oktober 1995 weiterhin Arbeitslosengeld und ab 5. Juli 1996 laufend Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 230,40 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 660,00 wöchentlich) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anpassungen bewilligt.
Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung wurde der Beklagten im Februar 1997 bekannt, dass der Kläger ab 1. Oktober 1996 Nebenverdienst aus geringfügiger Beschäftigung bei der Firma I. Dienstleistung und Vertrieb (Firma T.) erzielt habe. Im Folgenden wurden auf Veranlassung der Beklagten für den Kläger wie auch für verschiedene andere Personen Nebenverdienstbescheinigungen der Firma T. vorgelegt. Danach hatte der Kläger im Jahre 1996 im Oktober DM 347,50 (28,75 Std.) und im November und Dezember jeweils DM 587,50 (47 Std.) verdient, für die Monate Januar bis Mai 1997 bescheinigte der Arbeitgeber jeweils DM 600,00 (48 Std.), für die Monate Juni bis Dezember 1997 jeweils DM 606,25 (48,5 Std.). Für das Jahr 1998 bescheinigte der Arbeitgeber für Januar DM 609,38 (48,75 Std.), für Februar DM 577,50 (57,75 Std.) und für März DM 443,75 (35,5 Std.). Vom 18. Mai bis 30. Juni 1998 meldete sich der Kläger in Arbeit ab (Seehafenbetrieb J.) und erhielt ab 1. Juli 1998 - unterbrochen durch ein Beschäftigungsverhältnis als Bürokaufmann vom 15. Oktober 1998 bis 31. Januar 1999 - erneut Arbeitslosenhilfe.
Aufgrund einer kriminalpolizeilichen Mitteilung vom 23. Januar 1998 erfuhr die Beklagte von einem Verfahren wegen Beitragsvorenthaltung und Steuerhinterziehung gegen die Firma T. Die in einer beiliegenden Liste aufgeführten Löhne von Arbeitnehmern seien von dem Verantwortlichen der Firma, dem Zeugen K., als zutreffend anerkannt worden, detaillierte Stunden- und Lohnaufzeichnungen lägen vor. Die Beklagte errechnete aus den Unterlagen für den Monat Oktober 1996 einen Verdienst von DM 1.078,13 und für die 12 folgenden Monate schwankende Verdienste in etwa der gleichen Größenordnung bei einem Stundenlohn von DM 12,50, wartete aber zunächst noch weitere Überprüfungen ab.
Nachdem die Beklagte zunächst für einzelne Monate Bescheide über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erteilt hatte, hob sie mit Bescheid vom 18. November 1998 die Bewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997 unter Anrechnung von DM 6.188,31 für den genannten Gesamtzeitraum teilweise auf, zog von dem Anrechnungsbetrag einen bereits angerechneten und gegen die laufende Leistung aufgerechneten Betrag von DM 2.508,31 ab und verlangte die Erstattung der restlichen DM 3.680,00. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bestritt die Richtigkeit der aus den Unterlagen der Firma T. entnommenen Entgelte.
Mit Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 18. Dezember 1998 wurden der Beklagten Meldungen für Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis der ermittelten Entgelte für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997 übersandt. Nach einem Vermerk vom 28. Januar 1999 wurden Stundenaufzeichnungen aus dem Stundenbuch des Vorarbeiters der Firma T., des Zeugen L., und eine - der Mitteilung der Beigeladenen zu 1. vom 18. Dezember 1998 entsprechende - Mitteilung der Beigeladenen zu 2. über die Berechnung der Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997 kopiert und zur Akte genommen. Außerdem bescheinigte die Firma T. in einer Arbeitsbescheinigung vom 18. Februar 1999 ein Beschäftigungsverhältnis vom 1. Oktober 1996 bis 31. Juli 1998. Dabei wurde ab dem 1. November 1997 ein versicherungsfreies geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angegeben und für die vorhergehende Zeit die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen bejaht. Hinsichtlich des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts für die einzelnen Monate von Oktober 1996 bis Oktober 1997 ist anstelle von Beträgen der Hinweis eingefügt ›Bitte der Kripoliste entnehmen‹.
Mit Bescheid vom 11. März 1999 hob die Beklagte - in Ersetzung ihres Bescheides vom 18. November 1998 - nach vorheriger Anhörung des Klägers die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997 teilweise (...