Sozialhilfe/Grundsicherung im Ausland

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt erhalten Leistungsberechtigte der Grundsicherung Leistungen bis zu vier Wochen weitergewährt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Fall eines Paares aus Nigeria entschieden, dass bei Täuschung über den Aufenthaltsort eine Beweislastumkehr eintreten kann.

Geklagt hatte ein nigerianisches Paar, das in Bremen gemeldet war und seit 2014 vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen bezog. Die Bundespolizei kontrollierte das Paar 2018 bei der Einreise am Flughafen Bremen, wobei die Stempel in den Pässen auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt schließen ließen.

Mehrjähriger Auslandsaufenthalt: Jobcenter stellt Leistungen der Grundsicherung ein

Das Jobcenter Bremen stellte daraufhin die Leistungen ein und erließ Aufhebungs- und Erstattungsbescheide über die Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen, da sich der Mann und die Frau ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hätten und deshalb für die Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Hiergegen klagte das Paar. Sie bestritten ihre Ortsabwesenheit und benannten Zeugen, die ihren Aufenthalt in Deutschland bestätigen sollten. Das Jobcenter sei für die Abwesenheit beweispflichtig, wobei es Hinweise dafür gäbe, dass sie sich in Bremen aufgehalten hätten.

LSG: Beweislast über Aufenthaltsort liegt bei Leistungsempfängern

Nach umfassender Beweisaufnahme hat das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Kläger für Vermittlungsbemühungen des Jobcenters erreichbar waren. Für einen Aufenthalt in Deutschland gäbe es keine belastbaren Nachweise; beweispflichtig seien insofern die Kläger.

Grundsicherung im Ausland: Täuschung über den Aufenthaltsort führt zu Rückzahlung

Die vom Jobcenter finanzierte Wohnung in Bremen sei tatsächlich nicht bewohnt worden und es sei zu zahlreichen Meldeversäumnissen gekommen. Der Mann besäße einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma sowie eine Steuerkarte; seinen Reisepass habe er nachträglich manipuliert, indem er ihn einer anderen Person „zum Abstempeln“ im Ausland mitgegeben habe. Die Frau habe eine Zulassung als Rechtsanwältin in Nigeria. Ein Aufenthalt in Deutschland sei auch insoweit nicht glaubhaft, weil alle Kinder in Nigeria zur Schule gingen, während die Eltern in Deutschland keinen beruflichen Verpflichtungen nachgingen. Den z.T. anderslautenden Aussagen der Zeugen konnte das Gericht nicht glauben, zumal der Mann mit dem Ansinnen an einen Zeugen herangetreten war, ihm hiesige Kontakte zu bestätigen. - Insgesamt muss das Paar rd. 33.000 Euro zurückzahlen.

Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.1.2024, L 13 AS 395/21

LSG Niedersachsen-Bremen

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