nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 29.05.2001; Aktenzeichen S 5 RA 234/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es geht vorrangig darum, ob die Anerkennung an der Verfallswirkung einer zuvor erfolgten Beitragserstattung scheitert.
Die 1925 geborene Klägerin war in der Zeit von April 1940 bis März 1942 als Hausgehilfin versicherungspflichtig beschäftigt. Die vorliegenden (Original-) Quittungskarten Nr 1 und 2 der LVA H. weisen 40, 52 bzw 12 Beitragswochen in der Beitragsklasse II aus. Zu der von der Klägerin vorgetragenen weiteren Beschäftigungszeit von April 1942 bis September 1947 liegen keine Beitragsunterlagen mehr vor. Vorhanden ist lediglich ein Zeugnis des I., Heim für Berufstätige und alte Damen, vom 10. Juli 1946. Dem Zeugnis zufolge war die Klägerin dort seit dem 15. Januar 1943 als Hausangestellte tätig. Ihr werde "nunmehr Erfolg in dem angestrebten Krankenpflegeberuf gewünscht". Später war die Klägerin wieder von Februar 1950 bis Mai 1959 abhängig beschäftigt.
Im Zuge ihrer im Juni 1959 erfolgten Heirat beantragte die Klägerin im Juli 1959, ein Verfahren zur Beitragserstattung durchzuführen. Die Beklagte erstattete daraufhin mit Bescheid vom 11. September 1959 die Arbeitnehmeranteile an den für die Zeit vom 15. Februar 1950 bis zum 31. Mai 1959 entrichteten Beiträgen auf der Grundlage des § 83 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) iVm Art 2 § 27 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG).
Einen Antrag der Klägerin, freiwillige Beiträge für die Zeit der Heiratserstattung nach § 282 Sozialgesetzbuch (SGB) VI aF nachzuzahlen, lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 29. November 1995 ab. Der Antrag scheitere bereits daran, dass die Klägerin das 65. Lebensjahr bereits vollendet habe.
Den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag der Klägerin, die gesamte Zeit von April 1940 bis September 1947 als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen, lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 22. Juni 2000 ab. Denn Ansprüche könnten aus ihnen schon deshalb nicht mehr hergeleitet werden, weil die Heiratserstattung zur Folge gehabt habe, dass die bis dahin abgeführten Beiträge sämtlich verfallen seien - selbst wenn sich die Erstattung auf sie nicht bezogen habe.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2000 zurück. Die Verfallswirkung der Beitragserstattung habe das gesamte bisherige Versicherungsverhältnis betroffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie sich auch auf alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt.
Mit ihrer am 10. Oktober 2000 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die von der Beklagten angenommene umfassende Verfallswirkung sei sozial ungerecht. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Anerkennung auch solcher Zeiten ausgeschlossen sei, auf die sich die Erstattung gar nicht bezogen habe.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 29. Mai 2001 als unbegründet abgewiesen. Es hat auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit ihrer am 28. Juni 2001 eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Entscheidung der Beklagten für unvereinbar mit dem grundgesetzlichen Eigentumsschutz.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2000 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, die Zeiträume vom 1. April 1940 bis zum 31. März 1942 sowie vom 1. April 1942 bis zum 30. September 1947 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Rentenakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die nach den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise zuvor einverstanden erklärt hatten, §§ 124 Abs 2, 153 Abs 1 SGG. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin waren die §§ 54 Abs 1 Nr 1, 55 Abs 1 Satz 1, 247 Abs 3 Satz 1 und 271 Satz 1 Nr 1 SGB VI in Betracht zu ziehen. Nach § 55 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge ...