Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Zuzahlung. Ermittlung der Belastungsgrenze bei Vermietung und Verpachtung
Orientierungssatz
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 Abs 1 S 2 SGB 5 sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Abschreibungen für Abnutzung nicht mindernd zu berücksichtigen, weil vom Versicherten der Einsatz eines gewissen Anteils seines Vermögens abverlangt wird.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. März 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.012,51 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zur Hälfte.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die teilweise Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2001.
Der im Mai 1940 geborene Kläger leidet seit 1965 an Diabetes mellitus und ist seit Dezember 2000 Dialysepatient. Im Januar 2002 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung von Zuzahlungen, die er im Laufe des Jahres 2001 geleistet hatte. Insgesamt machte er einen Betrag von 5.500,29 DM geltend. In einer Aufstellung vom 8. November 2001 gab der Kläger an, dass er und seine Ehefrau im Jahre 2000 über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 22.247,- DM verfügt hätten.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2002 lehnte die Beklagte die Erstattung von Zuzahlungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger und seine Ehefrau im Jahre 2000 über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 786.226,35 DM verfügt hätten. Von diesen Einkünften seien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen weder nachgewiesene Werbungskosten noch Werbungskostenpauschbeträge abzuziehen. Bei den Gesamteinkünften sei ein Familienabschlag in Höhe von 8.064,- DM berücksichtigungsfähig, so dass ein Gesamteinkommen von 778.162,35 DM verbliebe. Von diesem Betrag bilde die Größe von 2 % = 15.563,25 DM die Belastungsgrenze. Die vom Kläger im Jahre 2001 geleisteten und anerkennungsfähigen Zuzahlungen beliefen sich auf 5.253,22 DM. Soweit er auch die Eigenanteile für stationäre Krankenhausaufenthalte geltend gemacht habe, seien diese von der Regelung für Fahrkosten und Zuzahlungen nicht umfasst. Die Belastungsgrenze werde nicht erreicht. Der Kläger habe daher keinen, auch keinen teilweisen Erstattungsanspruch.
Mit seinem Widerspruch vom 4. März 2002, bei der Beklagten eingegangen am 6. März 2002, machte der Kläger geltend, die Beklagte habe bei der Ermittlung seiner Einkünfte Werbungskosten und sonstige Kosten in Abzug zu bringen, weil diese ihm zu seiner Lebensführung nicht zur Verfügung ständen. Auf dieser Grundlage betrügen seine Einkünfte lediglich 4.753,- DM. Die Beklagte habe daher die geleisteten Zuzahlungen im Jahre 2001 insgesamt zu erstatten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. August 2002).
Dagegen hat der Kläger am 20. August 2002 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte bei ihren Berechnungen von falschen Bruttoeinnahmen ausgegangen sei. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Urteil vom 16. März 2004 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bruttoeinnahmen zutreffend ermittelt. Ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich finde nicht statt. Die geleisteten Zuzahlungen und Fahrkosten erreichten die Belastungsgrenze bei weitem nicht. Damit sei weder ein Anspruch auf volle, noch auf teilweise Erstattung der Zuzahlungen gegeben.
Gegen dieses seinen Bevollmächtigten am 31. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 2004 Berufung eingelegt. Das SG und die Beklagte hätten den unbestimmten Rechtsbegriff der zum Lebensunterhalt dienenden Einnahmen unrichtig ausgelegt. Das BSG habe im Zusammenhang mit den für die freiwillige Krankenversicherung maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen entschieden, dass von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle Aufwendungen abzuziehen seien, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dienten. Auch Werbungskosten einschließlich Schuldzinsen seien mindernd zu berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte seien auch für den Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen maßgeblich.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 aufzuheben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.474,37 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigez...