Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand eines Klageverfahrens. Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit

 

Orientierungssatz

1. Streitgegenstand eines Klageverfahrens ist der prozessuale Anspruch des Klägers, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete Begehren. Dieser wird auch durch den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt.

2. Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.09.2013; Aktenzeichen B 12 R 64/12 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. März 2010.

Der 1961 geborene Kläger war u.a. vom 12. März 1998 bis 27. Dezember 1998 als Dozent für den pädagogischen Förderkreis für Ausbildung und Unterricht (P. e.V.) sowie als Dozent für die Volkshochschule B. tätig. Nach seinem Vorbringen war er in der Zeit vom 12. März 1998 bis 3. September 2002 an der Universität H. eingeschrieben und seit 1. Oktober 2002 studierte er an der Universität I.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1999 - eingegangen bei der Beklagten am 29. Juni 1999 - teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit 19. Dezember 1998 als selbständiger Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins sowie als selbständiger Honorardozent bei mehreren Bildungsträgern tätig sei. Er beantrage rein vorsorglich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht u.a. wegen Abschlusses bzw. Vorliegens eines äquivalenten privaten Lebensversicherungsvertrages zur Altersvorsorge. Sollte er bis zum 15. August 1999 keine Mitteilung erhalten, gehe er davon aus, dass auch die Beklagte die Meinung vertreten würde, dass auf ihn weder die Kriterien der "Scheinselbständigkeit" noch die der "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" zutreffen würden.

Die Beklagte bat den Kläger am 6. September 1999 im Hinblick auf seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige um Übersendung weiterer Unterlagen. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung durch die Beklagte keine ausgefüllten Vordrucke zurückgesandt und sich nicht weiter geäußert hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2000 die Befreiung von der Versicherungspflicht mangels Mitwirkung des Klägers ab. Der Gesetzgeber hätte für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausübten, die Versicherungspflicht kraft Gesetzes vorgesehen; weil die Voraussetzungen einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vorliegen würden, sei der Kläger als selbständig Tätiger versicherungspflichtig. Ein gesonderter Feststellungs- und Forderungsbescheid werde dem Kläger noch zugehen.

Mit Beitragsbescheid vom 11. Juli 2000 machte die Beklagte einen Beitragsanspruch gegenüber dem Kläger für die Zeit von Januar 1999 bis Juli 2000 gemäß § 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Höhe von 16.477,72 DM geltend. Sie mahnte die Zahlung dieses Betrages an und veranlasste die Vollstreckung durch das Hauptzollamt. Nachdem das Hauptzollamt J. dem Kläger die Vollstreckung der Beiträge angezeigt hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 28. Februar 2001 mit, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben und hiergegen Widerspruch einzulegen. Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin den Bescheid vom 11. Juli 2000 mit Schreiben vom 27. März 2001 erneut zur Kenntnis.

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2001 - eingegangen bei der Beklagten am 2. Mai 2001 - Widerspruch gegen den Bescheid ein. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2001 darauf hin, dass der Widerspruch aufgrund Verfristung als unzulässig zurückgewiesen werden müsse. Von der Durchführung des Widerspruchsverfahrens werde deshalb abgesehen. Vielmehr würden die Einwände des Klägers als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angesehen. Die Beklagte übersandte dem Kläger erneut Vordrucke und forderte ihn auf, diese vollständig auszufüllen. Der Kläger reichte die Vordrucke nicht an die Beklagte zurück, die daraufhin mit Bescheid vom 21. August 2001 die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2000 ablehnte. Der Kläger habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet seien, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen.

Im August 2001 bzw. November 2001 unterrichtete die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen die Beklagte darüber, dass sie im Pädagogischen Förderkreis für Ausbildung und Unterricht (K. e.V.) sowie in der Volkshochschule L. Betriebsprüfungen durchgeführt hätte. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger ein Vertragsverhältnis mit diesen Einrichtungen gehabt hätte und er nach der Art der Tätigkeit zum Personenkreis des § 2 SGB VI gehört hätte. Der Kläger hätte bei der K. e.V. ein Einkommen in den Jah...

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