nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 25.01.2001; Aktenzeichen S 17 SB 26/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Berufungsbeklagte begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "Blindheit" (Merkzeichen "BL").
Der am 28. Mai 1996 geborene Berufungsbeklagte leidet unter einer statomotorischen und mentalen Retardierung, einer Entwicklungsenzephalopathie unklarer Genese, schwerster Sehbehinderung unklarer Genese, einem Verdacht auf Amblyopie, Strabismus divergens und Nystagmus.
Am 22. Juli 1997 stellte der Berufungsbeklagte beim Versorgungsamt (VA) Braunschweig, Außenstelle Hildesheim, einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und beantragte die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "BL". Das VA holte den Befundbericht der Kinderärztin Dr. I. vom 8. August 1997 nebst Arztbriefen des Prof. Dr. J. vom 26. September 1996, des Dr. K. vom 10. März 1997 und des Prof. Dr. L. vom 14. Juli 1997 und den Befundbericht der Augenärztin Dr. M. ohne Datum, der beim VA am 27. August 1997 einging, ein. Nach Abgabe der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. N. vom 3. September 1997 stellte das VA mit Bescheid vom 18. September 1997 bei dem Berufungsbeklagten unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigung "Hirnschädigung" einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G", "H" und "B" fest, jedoch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens "BL".
Hiergegen legte der Berufungsbeklagte Widerspruch ein. Nach Abgabe der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. O. vom 8. Dezember 1997 wies der Berufungskläger den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Berufungsbeklagte am 9. Februar 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 31. März 1995 - Az. 1 RS 1/93 - und des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1991 - Az. L 6 (7) V 245/90 - im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht maßgeblich darauf ankomme, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruhe und ob das Sehorgan selbst beschädigt sei. Vielmehr seien auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen würden, zu berücksichtigen, ohne dass die Unfähigkeit zu sehen auf einer Schädigung des Auges oder des Sehnerven beruhen müsse. Bei einem kombinierten Krankheitsbild, bei dem der Betroffene infolge des Zusammenwirkens der verschiedenen Störungen praktisch nicht sehen könne, bei Störungen des Sehvermögens mit visuellen Verarbeitungsstörungen, könne Blindheit bejaht werden. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob das Nichterkennen auf einer Schädigung des Auges selbst oder der Sehnerven oder auf einer anderen Schädigung beruhe.
Zur weiteren Begründung hat der Berufungsbeklagte Arztbriefe des Prof. Dr. P. vom 5. Dezember 1996, des Dr. Q. vom 10. Dezember 1996, des Prof. Dr. L. vom 14. Juli 1997, der Dr. R. vom 29. Oktober 1997, der Dr. M. vom 23. Juni 1998 und des Dr. S. vom 27. November 1998 zur Akte gereicht.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das SG die Befundberichte der Kinderärztin Dr. R. vom 17. März 1998, der Kinderärztin Dr. I. vom 17. März 1998, der Augenärztin Dr. M. vom 6. Juli 1998, des Arztes Dr. S. vom 6. Juli 1998 und der Ärztin Dr. I. vom 3. August 1999 nebst diverser Arztbriefe eingeholt und das Gutachten der Blindenstiftung Würzburg vom 20. Mai 1997 beigezogen. Außerdem hat das SG Beweis erhoben durch Einholen des augenärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. T. vom 25. Mai 2000 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24. Januar 2001.
Mit Urteil vom 25. Januar 2001 hat das SG den Bescheid des Berufungsklägers vom 18. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1998 abgeändert und den Berufungskläger verurteilt, bei dem Berufungsbeklagten das Merkzeichen "BL" mit Wirkung vom 22. Juli 1997 festzustellen. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt: Der Berufungsbeklagte sei blind i.S.d. Gesetzes. Blindheit könne nicht nur dann anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung des Sehvermögens ausschließlich oder praktisch ausschließlich auf einer Minderung der Sehschärfe oder Ausfällen des Gesichtsfeldes beruhe, sondern vielmehr könnten auch sonstige Störungen des Sehvermögens zur Bejahung dieses Merkzeichens beitragen. Erfasst würden auch Fälle, in denen eine Beeinträchtigung der Sehschärfe bestehe, die ein bestimmtes Ausmaß nicht erreiche oder deren Ausmaß nicht messbar sei und in dem außerdem ein oder mehrere sonstige Störungen des Sehvermögens vorlägen. Maßgeblich sei, ob die Störungen des Sehvermögens dem Schweregrad der Sehschärfenbeeintr...