nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 26.09.2000; Aktenzeichen S 29 P 6/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendun-gen für die Anschaffung eines schwenkbaren Autositzes.
Die 1940 geborene Klägerin, die bei der Beklagten privat krankenversichert und privat pflegeversichert ist, bezieht von dieser Leistungen nach Pflegestufe II wegen einer beinbetonten Tetraspastik mit Bewegungsunfähigkeit der Beine und erheblicher Bewegungseinschränkung der Arme. Bis Ende April 2000 war die Klägerin als beamtete Bibliothekarin berufstätig.
Im Jahr 1998 ließ die Klägerin in ihren Pkw einen schwenkbaren Autositz ein-bauen. Von dem dafür in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 5.438,08 DM begehrte sie von der Beklagten unter Vorlage einer Bescheinigung des behan-delnden Neurologen und Psychiaters E. die hälftige Übernahme der Kosten für Anschaffung und Einbau des Autositzes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August und 29. Oktober 1998 ab. Zur Begründung dafür berief sie sich auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungs-teil MB/PPV 1996). Ein schwenkbarer Autositz sei im Pflegehilfsmittel-verzeichnis der privaten Pflegeversicherung nicht aufge-führt.
Das Sozialgericht Hannover hat die auf Erstattung von 2.719.08 DM nebst Zin-sen gerichtete Klage durch Urteil vom 26. September 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem zwischen den Beteiligten abgeschlos-senen und für den geltend gemachten Anspruch allein näher in Erwägung zu ziehenden Pflegeversicherungsvertrag lasse sich ein entsprechender Erstat-tungsanspruch nicht herleiten. Dieser sehe gemäß § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen - Bedingungsteil MB/PPV 1996 vor, dass versi-cherte Personen gemäß Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwen-dungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfe hätten. Nach Ziff. 4 des Ta-rifs PV seien die Aufwendungen für die in dem Pflegehilfs-mittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel und techni-schen Hilfen erstattungsfähig. Ein schwenkbarer Autositz sei jedoch weder in dem Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt, das im Anschaffungszeitpunkt gül-tig gewesen sei noch in dem aktuellen ab Januar 2000 wirksamen Verzeichnis. Die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen ständen nicht in Widerspruch zu den §§ 23, 40 SGB XI, nach denen der private Pflegepflichtversicherungs-vertrag Leistungen vorsehen müsse, die nach Art und Umfang den Leistungen des 4. Kapitels des SGB XI gleichwertig seien. Auch wenn § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI insoweit regele, dass Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln hätten, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitrügen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichten, gehörten hierzu dem Zweck des SGB XI entspre-chend nur solche Hilfsmittel, die es dem Pflege-bedürftigen ermöglichten, in sei-nem häuslichen Umfeld zu verbleiben und dort gepflegt zu werden (BSG, Urteil vom 03. November 1999 - Az.: B 3 P 3/99 R). Der schwenkbare Autositz zähle nicht hierzu, denn sein Zweck habe nach den Angaben der Klägerin vor allem darin bestanden, ihr weiterhin eine berufliche Tätigkeit als Bibliothekarin außer-halb ihres Haushaltes zu ermöglichen.
Gegen das - am 26. Oktober 2000 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 20. November 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das So-zialgericht habe das für die Begründung seiner Entscheidung herangezogene Urteil des BSG vom 03. November 1999 zu eng ausgelegt. In diesem Urteil sei es um ein Hilfsmittel im häuslichen Bereich gegangen, so dass die Argumenta-tion des BSG schwerpunktmäßig auch auf diesen Bereich ausgerichtet gewe-sen sei. Daraus dürfe indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Rechtsauffassung des BSG Hilfsmittel für Pflegebedürf-tige auf den Bereich der häuslichen Umgebung zu beschränken seien. Vielmehr gehe es in § 40 Abs. 1 SGB XI nicht allein um die Grundpflege, sondern um eine umfassende Erleichterung der Pflege. Dazu habe das BSG u.a. ausgeführt, dass der Pfle-gemitteleinsatz für ein Verbleiben im häuslichen Bereich vor allem bei solchen Pflegebedürftigen von ausschlaggebender Bedeutung sein könne, die nicht ü-ber eine ständig anwesende Pflegeperson verfügten, sondern ihre Pflege durch externe Pflegepersonen bzw. Pflegesach-leistungen sicherstellten. Es liege auf der Hand, dass gerade bei diesem Kreis von Betroffenen eine eigenständige Lebensführung außerhalb der Betreuungs-zeiten nicht bereits bei Pflegeleistun-gen im Rahmen der in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Lebensbereiche ge-währleistet sein könne. Damit könne die vom Sozialgericht angenommene Be-schränkung, dass es sich um Hil...