Entscheidungsstichwort (Thema)
Belegarzt. Vergütung. Berücksichtigung bei Ausgestaltung des Honorarverteilungsmaßstabes. Geltendmachung. selbst erbrachte Laborleistungen. Kassenärztliche Vereinigung. Krankenhausträger. externer Leistungserbringer
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesetzliche Vorgabe, wonach die Vergütung belegärztlicher Leistungen die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen hat, richtet sich nicht nur an die Parteien der Gesamtverträge, sondern ist auch bei der Ausgestaltung des Honorarverteilungsmaßstabes zu berücksichtigen.
2. Ein Belegarzt, der Leistungen (hier: Laboruntersuchungen) selbst erbringt, die Gegenstand des von den Krankenkassen an das Krankenhaus gezahlten Pflegesatzes sind, kann diesbezügliche Kostenerstattungsansprüche nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, sondern allenfalls gegenüber dem Krankenhausträger geltend machen (Anschluss an BSG vom 20.6.1989 - 6 RKa 15/88 = KVRSA-6300/13).
3. Mit dem Pflegesatz werden auch solche Leistungen abgegolten, mit deren Erbringung das Krankenhaus extreme Leistungserbringer beauftragt.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen bei Laborleistungen, die im Rahmen belegärztlicher Behandlung erbracht worden sind.
Der Kläger ist als Urologe in G. niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit 1999 ist er als Belegarzt in der Abteilung für Urologie des "H." tätig, dessen Trägerin die Beigeladene ist und das mit fünf Betten im Gebiet Urologie in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist (Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 17. Dezember 1997).
Das Krankenhaus verfügt über ein Zentrallabor, in dem bestimmte spezielle Laborleistungen - u.a. die im Gebiet Mikrobiologie - nicht erbracht werden können. Zur Durchführung dieser Leistungen hat es (unter dem 21. April 1999) eine Vereinbarung mit dem "Labor C. I." (im Folgenden: Laborzentrum) abgeschlossen, dessen Inhaber ein niedergelassener Arzt ist. Danach beauftragt das Krankenhaus das Laborzentrum mit der Erbringung fachärztlicher labormedizinischer Untersuchungsleistungen und das Laborzentrum erhält hierfür vom Krankenhaus ein pauschales Jahreshonorar. Soweit u.a. Belegärzte entsprechende Leistungen anfordern, sind diese nicht in der Pauschalregelung enthalten, sondern werden im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit gesondert angefordert "und nach der gültigen Abrechenmethodik vom Auftragnehmer abgerechnet" (§ 1 Ziff 9 der Vereinbarung vom 21. April 1999). Die Laborleistungen, die im Rahmen der belegärztlichen Behandlung durch den Kläger erforderlich werden und die den Bereich Mikrobiologie betreffen oder damit im Zusammenhang stehen, erbringt dieser jedoch in seiner eigenen Praxis; die dabei entstehenden Sachkosten trägt er selbst.
Für das 2. Quartal 2001 stellte die Beklagte ein dem Kläger auszuzahlendes Gesamthonorar von 124.471,02 DM fest, wovon 30.683,43 DM auf stationäre vertragsärztliche Leistungen entfielen. In Anlage 5 des entsprechenden Honorarbescheids führte die Beklagte aus, dass u.a. die Ziffern 3500, 3501, 3602, 3615, 3884, 4480, 4507, 4690, 4722, 4724 und 4734 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM, als Bestandteil des Bewertungsmaßstabs-Ärzte (BMÄ) bzw. der Ersatzkassengebührenordnung (EGO)) im Zusammenhang mit stationären Behandlungen in der Honorarabrechnung nicht berücksichtigt worden seien. Gegen die Honorarabrechnung legte der Kläger am 02. November 2001 Widerspruch ein, mit dem er sich dagegen wandte, dass für belegärztlich behandelte Patienten alle Laborziffern gestrichen worden seien, wobei es sich neben der Blutgruppen- und der Kreuzprobenbestimmung um mikrobiologische Untersuchungen nach dem EBM-Abschnitt O III handele. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2002 zurück. Leistungen der Anhänge zu Abschnitt O I/II und O III seien nach Anlage 2 zu ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nicht abrechnungsfähig.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2002 Klage erhoben, die am 18. April 2002 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er die Leistungen nach den Anhängen zu Abschnitt O I/II und O III tatsächlich erbringe; diese könnten deshalb nicht als allgemeine Krankenhausleistungen mit dem Pflegesatz abgegolten sein. Wenn Anlage 2 des HVM der Beklagten entsprechende Leistungen aus der Berechnungsfähigkeit ausnehme, verletze dies § 121 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Allein sachgerecht und rechtmäßig sei es, demjenigen Leistungserbringer die Sachkosten zu erstatten, der sie verauslagt habe. Im Übrigen hat er sich auf Bestandsschutz berufen, weil die Beklagte die umstrittenen Leistungen bis zum Quartal II/99 abgerechnet habe.
Mit Urteil vom 08. September 2004 hat das SG Hannover die Klage ab...