Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Anpassung der Vergütungssätze für die Grund- und die Maßnahmenpauschale an die landesrahmenvertraglich vereinbarten Durchschnittswerte für den betreffenden Leistungstyp. kein Beitritt zum Rahmenvertrag oder Vereinbarung einer entsprechenden Anwendung. Einzelfallbetrachtung. keine substantiierte Darlegung fehlender Kostendeckung. Einrichtungsspezifische Besonderheit. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Ein Rahmenvertrag ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, mit der sie die allgemeinen Bedingungen regeln, unter denen sich ihr über eine Vielzahl einzelner Verträge erfolgender, auf Dauer angelegter Geschäftsverkehr vollziehen soll.

2. Ob es sich bei Landesrahmenverträgen iS des § 79 Abs 1 SGB 12 um sog Normverträge handelt, die allgemein und unmittelbar - auch für nicht am Vertragsschluss Beteiligte - verbindlich sind, kann vorliegend dahinstehen.

3. Eine Anwendung landesvertraglicher Regelungen kommt nur in Betracht, wenn sich der Einrichtungsträger mit seiner gesamten Einrichtung dem Regelwerk unterwirft, sei es durch Beitritt oder im Wege einer entsprechenden Anwendung.

4. Durch den bloßen Hinweis auf allgemeine Preissteigerungen und die Inflationsrate wird noch nicht substantiiert dargelegt, dass die bisher vereinbarte Vergütung der Grund- und Maßnahmenpauschale nicht kostendeckend ist.

 

Normenkette

SGB XII § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, §§ 80, 54; SGB X § 31 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.2017; Aktenzeichen B 8 SO 21/15 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 3.861,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Schiedsstelle vom 9. Juni 2011, mit der diese den Antrag auf Vergütungsanpassung der Grundpauschale (GP) und Maßnahmenpauschalen (MP) für die Außenwohngruppen (AWG) I und II des Psychiatrischen Wohn- und Pflegeheims der Klägerin für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2011 abgelehnt hat. Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer Vergütung für die Hilfebedarfsgruppe I auf 30,58 €, für die Hilfebedarfsgruppe II auf 41,70 € und für die Hilfebedarfsgruppe III auf 59,80 € täglich.

Die Klägerin betreibt in F. ein Psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim mit zwei Außenwohngruppen (AWG), gelegen in der G. (AWG I) mit 7 Plätzen und in der H. (AWG II) mit 12 Plätzen. In diesen Außenwohngruppen werden Leistungen für das Wohnen (Leistungstyp 3.2.1.1) erbracht. Für die Vergütung derartiger Leistungen haben der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen und die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände eine “Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 01. Januar 2002 abgeschlossenen Verträge„ mit einer “Vereinbarung zur Fortgeltung des so genannten (Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2 BSHG)„ und einer “Vereinbarung zur Fortgeltung des so genannten (Niedersächsischen Landesrahmenvertrages zur Vergleichbarkeit)„ (im Folgenden: FFV LRV I bzw. FFV LRV II) geschlossen und diese mit dem “Ergänzungsvertrag (“III. Vertrag„) zur Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen des Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2 BSHG und des Niedersächsischen Landesrahmenvertrags zur Vergleichbarkeit (FFV LRV)„ (im Folgenden: III. Vertrag) fortgeschrieben. Vorher hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 28. März 2006 - 3 A 541/03 entschieden, dass weder der im Jahre 2002 abgeschlossene Niedersächsische Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG noch der Niedersächsische Landesrahmenvertrag zur Vergleichbarkeit Rahmenverträge im Sinne von § 93 d Abs. 2 BSHG oder von § 79 Abs. 1 SGB XII sind.

Danach wurden u.a. ab dem 1. Januar 2006 die bis dahin vereinbarten Vergütungen den drei Leistungsberechtigtengruppen (LBGR) nach dem “Schlichthorster Modell „ zugeordnet und gem. § 2 FFV LRV II die Leistungsvergütungen für Einrichtungen, deren Summe aus GP und MP am 31. Mai 2003 unterhalb der in Anlage 1 Spalte 1 ausgewiesenen Leistungsvergütungen lag, grundsätzlich im Zeitraum 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 jährlich zum 1. Januar um ein Fünftel des Betrages angehoben, der sich am 31. Mai 2003 aus der Differenz zwischen der jeweiligen Summe aus GP und MP und dem entsprechenden Betrag laut Anlage 1, Spalte 1 ergibt. Die Leistungsvergütungen für Einrichtungen, deren Summe aus GP und MP am 31. März 2003 oberhalb der in Anlage 1, Spalte 1 ausgewiesenen Leistungsvergütungen lag, wurden grundsätzlich im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 jährlich um ein Fünftel des Betrages gesenkt, der sich am 31. Mai 2003 aus der Differenz zwischen der jeweiligen Summe aus GP und ...

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