Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Anpassung der Vergütung an landesrahmenvertragliche Regelungen. Anhebung der Vergütungssätze für die Grund- und die Maßnahmepauschale um einen Inflationsausgleich iHv 1,5 %. fehlende Grundlage im Landesrahmenvertrag. kein Beitritt zum Landesrahmenvertrag oder Vereinbarung einer entsprechenden Anwendung. Einzelfallbetrachtung. keine substantiierte Darlegung fehlender Kostendeckung
Orientierungssatz
1. Ein Rahmenvertrag ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, mit der sie die allgemeinen Bedingungen regeln, unter denen sich ihr über eine Vielzahl einzelner Verträge erfolgender, auf Dauer angelegter Geschäftsverkehr vollziehen soll.
2. Ob es sich bei den Landesrahmenverträgen iS des § 79 Abs 1 SGB 12 um sog Normverträge handelt, die allgemein und unmittelbar - auch für nicht am Vertragsschluss Beteiligte - verbindlich sind, kann dahinstehen, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht auf einer landesrahmenvertraglichen Regelung beruht.
3. Eine Anwendung landesrahmenvertraglicher Regelungen kommt nur in Betracht, wenn sich der Einrichtungsträger mit seiner gesamten Einrichtung und im Hinblick auf sämtliche Regelungen dem Regelwerk unterwirft, sei es durch Beitritt oder im Wege einer entsprechenden Anwendung.
4. Durch den bloßen Hinweis auf Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes über eine Inflationsrate in Höhe von 2 % für das Jahr 2011 wird noch nicht substantiiert dargelegt, dass die bisher vereinbarte Vergütung der Grund- und der Maßnahmepauschale nicht kostendeckend ist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 38.705,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Schiedsstelle vom 9. Juni 2011, mit der diese ihren Antrag auf Vergütungsanpassung der Grundpauschale (GP) und Maßnahmenpauschale (MP) für den Bereich “Wohnen„ und den Bereich “Heiminterne Tagesstruktur„ für ihr Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2011 abgelehnt hat. Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer Vergütung für den Bereich Wohnen auf 53,91 € täglich und für den Bereich Heiminterne Tagesstruktur auf 272,76 € monatlich.
Die Klägerin betreibt in F. ein Psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim mit einem Wohnheim, gelegen in der X Str. 3-5 mit 67 Plätzen, und zwei Außenwohngruppen (AWG), gelegen in der G. (AWG I) mit 7 Plätzen und in der H. (AWG II) mit 12 Plätzen. In dem Wohnheim werden Leistungen für das Wohnen (Leistungstyp 3.2.1.1) und Leistungen für die Heiminterne Tagesstruktur (Leistungstyp 3.1.1.3.) erbracht. Für die Vergütung derartiger Leistungen haben der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen und die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände eine “Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 01. Januar 2002 abgeschlossenen Verträge„ mit einer “Vereinbarung zur Fortgeltung des so genannten (Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2 BSHG)„ und einer “Vereinbarung zur Fortgeltung des so genannten (Niedersächsischen Landesrahmenvertrages zur Vergleichbarkeit)„ (im Folgenden: FFV LRV I bzw. FFV LRV II) geschlossen und diese mit dem “Ergänzungsvertrag (“III. Vertrag„) zur Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen des Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2 BSHG und des Niedersächsischen Landesrahmenvertrags zur Vergleichbarkeit (FFV LRV)„ (im Folgenden: III. Vertrag) fortgeschrieben. Vorher hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 28. März 2006 - 3 A 541/03 entschieden, dass weder der im Jahre 2002 abgeschlossene Niedersächsische Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG noch der Niedersächsische Landesrahmenvertrag zur Vergleichbarkeit Rahmenverträge im Sinne von § 93 d Abs. 2 BSHG oder von § 79 Abs. 1 SGB XII sind.
Danach wurden ab dem 1. Januar 2006 die bis dahin vereinbarten Vergütungen den drei Leistungsberechtigtengruppen (LBGR) nach dem “Schlichthorster Modell„ zugeordnet und für den Bereich Wohnen gem. § 2 FFV LRV II die Leistungsvergütungen für Einrichtungen, deren Summe aus GP und MP am 31. Mai 2003 unterhalb der in Anlage 1 Spalte 1 ausgewiesenen Leistungsvergütungen lag, grundsätzlich im Zeitraum 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 jährlich zum 1. Januar um ein Fünftel des Betrages angehoben, der sich am 31. Mai 2003 aus der Differenz zwischen der jeweiligen Summe aus GP und MP und dem entsprechenden Betrag laut Anlage 1, Spalte 1 ergibt. Die Leistungsvergütungen für Einrichtungen, deren Summe aus GP und MP am 31. März 2003 oberhalb der in Anlage 1, Spalte 1 ausgewiesenen Leistungsvergütungen lag, wurden grun...