nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 18.08.1999; Aktenzeichen S 6 KR 89/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die dem verstorbenen Versicherten F. von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG zugeflossenen Leistungen mit ihrem Zahlbetrag zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören.
Die Klägerin ist die Witwe des am 5. November 1998 verstorbenen G. (Versicherter). Dieser war als Pensionär freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er bezog von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG eine vierteljährliche Altersrente (vgl § 10 Nr 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG) in Höhe von zuletzt 918,36 DM, die auf vierteljährlichen Beitragszahlungen beruhte.
Die Beklagte rechnete bei der Beitragsberechnung die durch die Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG an den Versicherten gezahlten Rentenleistungen mit ihrem vollen Zahlbetrag sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der Versicherte machte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 geltend, dass er nur verpflichtet sei, Beiträge von dem Ertragsteil seiner Rente zu zahlen. Es sei nicht von Bedeutung, ob dieser auf einem Einmalbeitrag oder auf laufenden Beitragszahlungen beruhe.
Die Beklagte lehnte die vom Versicherten begehrte Beitragsberechnung unter Zugrundelegung des Ertragsanteils mit Bescheid vom 29. Januar 1998 ab und wies den Widerspruch vom 10. Februar 1998 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 zurück. Sie führte zur Begründung aus: Gemäß § 240 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 22 Abs 1 Satz 3 ihrer Satzung würden als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gelten. Die Rentenleistungen der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG seien bei der Beitragsbemessung nicht lediglich mit dem Ertragsteil heranzuziehen. Das vom Versicherten zitierte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1996 - L 5 K 19/95 - sei nicht anwendbar. In dem dort entschiedenen Fall sei es um eine Versicherte gegangen, die sich gegen eine Einmalzahlung an ein privates Versicherungsunternehmen Ansprüche auf eine laufende Rente "erkauft" habe. Dabei handele es sich nach dem Urteil des LSG teilweise um eine Umschichtung und Verzehr von Vermögen, welcher insoweit keine beitragspflichtige Einnahme darstelle. Es sei zwischen dem nicht beitragspflichtigen Kapitaltilgungsanteil und dem beitragspflichtigen Ertragsanteil zu unterscheiden. Diese Rechtsprechung sei aber auf "normale" Renten und "Rentenleistungen", die auf früheren regelmäßigen Beitragszahlungen beruhten, nicht anwendbar. Bei denen könne insoweit nicht von einer Umschichtung und Verzehr von Vermögen gesprochen werden. Leistungen aus einer Risikoversicherung seien stets in vollem Umfange beitragspflichtig. Im vorliegenden Fall sei von einer Risikoversicherung auszugehen, denn der Beitragszahler habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals an sich oder seine Erben. Die Pensionskasse des Bäckerhandwerks trage als Gegenleistung ein Risiko, das sich nur bei Eintritt des Versicherungsfalles in Form von Geldleistungen realisiere.
Gegen den am 15. Juni 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Versicherte am 1. Juli 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, die nach seinem Tode von seiner Rechtsnachfolgerin fortgeführt wird. Die von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks VvaG gezahlten Renten seien keine Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V. Es komme daher darauf an, wie die Altersrente aus einem privaten Versicherungsvertrag, die durch laufende Beitragszahlung erworben worden sei, zu behandeln sei. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nur solche Einnahmen erfasst werden sollten, die dem Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gleich zu achten seien. Für die Beitragsbemessung des freiwillig Versicherten sei nur dasjenige heranzuziehen, was der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entspreche. Bei den sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmten, sei zwischen einer beitragsfreien Kapitaltilgung und einem beitragspflichtigen Zinsanteil zu unterscheiden. Dies gelte auch für die Altersrente, unabhängig davon, ob sie auf laufenden Prämienzahlungen oder einer Einmalzahlung beruhe. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Versicherter laufend ein Kapital anspare, um es dann als Einmalzahlung bei einem Versicherungsunternehmen einzuzahle...