nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 28.02.2000; Aktenzeichen S 14 RA 239/98) |
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2000 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1998 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Oktober 1997 zu zahlen, bei der Berechnung der Regelaltersrente die Versicherungszeiten vom 1. Februar 1949 bis zum 30. September 1968 nach dem Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 gültigen Fassung zu bewerten. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Höherbewertung von Versicherungszeiten sowie um einen früheren Beginn der der Klägerin gezahlten Regelaltersrente.
Die am 30. Mai 1929 geborene Klägerin arbeitete im Gebiet der ehemaligen DDR als Stenotypistin, Sekretärin, Einkäuferin, Fachgebietsleiterin und zuletzt bis Februar 1988 als Kontroll-Ingenieurin für Jugendarbeit. Beiträge wurden zur staatlichen Sozialversicherung der DDR abgeführt. Außerdem gehörte die Klägerin in der Zeit von Oktober 1968 bis Februar 1988 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.
In der Zeit von März 1988 bis Februar 1990 erhielt die Klägerin eine Invalidenrente aus der DDR-Sozialversicherung. Am 1. März 1990 siedelte die Klägerin ins Gebiet der alten Bundesländer über.
Am 7. März 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres und bei zuletzt 20 Jahren überwiegend versicherungspflichtiger Beschäftigung zu gewähren. Die Beklagte gab dem Antrag durch den Bescheid vom 7. Juni 1990 statt (monatlicher Zahlbetrag zunächst 1.130,22 DM). Die Beitragszeiten (vom 1. Februar 1949 bis zum 28. Februar 1988) wurden dabei nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der bis zum 30. Juni 1990 gültigen Fassung bewertet.
Erst am 21. November 1997 ging bei der Beklagten der Antrag der Klägerin ein, ihr nunmehr Regelaltersrente (RAR; nach Vollendung des 65. Lebensjahres, im Falle der Klägerin nach dem 29. Mai 1994, sowie bei überwiegend versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 20 Jahre) zu zahlen. Die Beklagte gab dem Antrag durch ihren Bescheid vom 26. Mai 1998 für die Zeit ab dem 1. November 1997 statt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 1998: 1.477,98 DM). Sie bezog dabei die im Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 27. März 1998 enthaltenen und für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 gemeldeten Beiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) ein, berücksichtigte nur teilweise mit Pflichtbeiträgen nach dem FRG belegte Monate lediglich noch anteilig (statt wie bisher mit dem vollen Beitrag) und ermittelte Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge bis einschließlich Februar 1957 nur noch aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für die Zeiten ab März 1957 aus einem der Mindesbeitragsbemessungsgrundlage entsprechenden Bruttoarbeitsentgelt (letzteres in Anwendung des § 259 Buchst. a Sozialgesetzbuch - SGB - VI).
Die Klägerin erhob Widerspruch und berief sich insbesondere auf die Übergangsvorschrift (Art. 6 § 4 Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz, FANG), wonach das FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei und es damit bei der ursprünglichen Bewertung der Versicherungszeiten im Bescheid vom 7. Juni 1990 bleibe. Erst für die Zeit ab dem 1. Oktober 1968 habe die Beklagte die Versicherungszeiten zutreffend bewertet.
Die Beklagte wie den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 9. September 1998 zurück. Sie verwies vor allem darauf, § 259a SGB VI schütze das Vertrauen in den Fortbestand der fremdrentenrechtlichen Bewertungen bereits weitgehend. Der Rentenbeginn folge aus dem Antragsdatum. Unabhängig von konkreten Anlässen gebe es keine rechtliche Verpflichtung, Versicherte - etwa routinemäßig bei Vollendung des 65. Lebensjahres - auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag auf RAR zu stellen.
Die Klägerin hat dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe anlässlich eines Beratungstermins (vom 16. Dezember 1992) besonders darauf hinweisen müssen, die RAR zu beantragen.
Das SG hat die Klage durch seinen Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt. Die Bewertung der Beitragszeiten richte sich allein nach dem SGB VI, das die Anlagen 1 bis 16 des FRG lediglich in Bezug nehme. Im Übrigen könne der Rentenbeginn nicht vorverlegt werden. Dabei sei die Klägerin den Nachweis einer Fehlberatung schuldig geblieben. Sofern eine verneinende Antwort auf die Frage erfolgt sei, ob s...