Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Pflegeeinrichtung in Niedersachsen. öffentliche Fördermittel. Eigenkapital. Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen. Berichtigung des Passivrubrums
Orientierungssatz
1. Die Umstellung einer Klage auf den richtigen Beklagten ist auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig, wenn es sich hierbei zumindest nur um eine Berichtigung im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde handelt.
2. Bei dem in § 13 NPflegeG idF vom 21.1.1999 (juris: PflegeG ND) geregelten Zuschuss für vollstationäre Dauerpflegeplätze handelt es sich um eine von der Bedürftigkeit des Heimbewohners abhängige und damit subjektbezogene Förderung. Dementsprechend bedarf es keiner Zustimmung nach § 82 Abs 3 SGB 11, um den Pflegeheimbewohnern für die Inanspruchnahme vollstationärer Dauerpflegeplätze betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert in Rechnung stellen zu dürfen. Erforderlich ist lediglich eine Mitteilung nach § 82 Abs 4 SGB 11.
3. Die dem Träger einer Pflegeeinrichtung zugeflossenen Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen sind als öffentliche Fördermittel in die Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionen einzustellen.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 wird insoweit aufgehoben, als dass auch die die Kurzzeit- und die Tagespflegeplätze betreffenden Bescheide des Beklagten vom 16. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 aufgehoben worden sind.
Die Klage gegen die die Kurzzeit- und die Tagespflegeplätze betreffenden Bescheide des Beklagten vom 16. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von drei Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung W...-E... vom 19. Juni 2001. Mit einem dieser Bescheide wurde dem Kläger die Zustimmung erteilt, den Bewohnern des von ihm betriebenen Pflegeheims für die Inanspruchnahme von Dauerpflegeplätzen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in Höhe von 10,91 DM pro Tag in Rechnung zu stellen. Mit den anderen beiden Bescheiden setzte der Beklagte die förderfähigen Investitionsaufwendungen auf 5,20 DM (Kurzzeitpflege) bzw. 3,21 DM (Tagespflege) pro Tag fest.
Der Kläger betreibt die Pflegeeinrichtung "Haus S..." in L...E... Für diese Einrichtung stellte der Beklagte im Jahre 1999 die Förderfähigkeit nach dem Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG) dem Grunde nach fest (Bescheide vom 18. März 1999 [48 Plätze der vollstationären Pflege einschl. 16 sog. "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze] und vom 22. Juni 1999 [10 Tagespflegeplätze]) und erteilte - ebenfalls dem Grunde nach - seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die 32 Dauerpflegeplätze und 16 Kurzzeitpflegeplätze (Bescheide vom 18. Juni 1999 und 21. Juni 1999). Die Tagesbeträge, die der Kläger den Bewohnern seines Pflegeheims für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 gesondert in Rechnung stellen durfte, wurden auf 11,74 DM (Dauerpflegeplätze) bzw. 18,31 DM (Kurzzeitpflegeplätze) pro Tag festgesetzt (Bescheide vom 9. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 17. Dezember 1999, mit dem die Beträge geringfügig auf 11,84 DM bzw. 18,40 DM korrigiert wurden). Für die 10 Tagespflegeplätze wurden die förderfähigen Investitionsaufwendungen für die Zeit ab 1. Januar 1999 auf 11,79 DM pro Tag festgesetzt.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 beantragte der Kläger für den Folgezeitraum ab 1. Juli 2000 die "Förderung der Investitionskosten" bzw. die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen dem Grunde nach (§ 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] i.V.m. § 19 Abs. 3 NPflegeG). Der Kläger legte hierzu eine Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen vor, aus der sich Tagesbeträge von 11,81 DM (Dauerpflegeplätze), 19,73 DM (Kurzzeitpflege) und 12,04 DM (teilstationäre bzw. Tagespflegeplätze) ergaben.
Der Beklagte erstellte eine Neuberechnung, in der die dem Kläger in der Vergangenheit zugeflossene Finanzhilfe aus Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen (Zahlenlotto und Fußballtoto) i.H.v. 1.215.100,00 DM - abweichend von der Berechnung des Klägers - nicht als Eigenmittel, sondern als öffentliche Zuschüsse eingestellt wurden. Auf der Grundlage...