Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Celle-Bremen vom 24.2.2010 - L 15 P 39/06, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.03.2011; Aktenzeichen B 3 P 2/10 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 wird insoweit aufgehoben, als dass auch der die Tagespflegeplätze betreffende Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 aufgehoben worden ist.

Die Klage gegen den die Tagespflegeplätze betreffenden Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. Juni 2001. Mit einem der beiden Bescheide wurde dem Kläger die Zustimmung erteilt, den Bewohnern des von ihm betriebenen Pflegeheims für die Inanspruchnahme von Dauerpflegeplätzen neben dem pflegebedingten Aufwand und dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung auch betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in Höhe von 12,97 DM pro Tag in Rechnung stellen zu dürfen. Mit dem anderen Bescheid wurde der Betrag für die förderfähigen Investitionsaufwendungen der 10 Tagespflegeplätze auf 8,03 DM festgesetzt (jeweils für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001).

Der Kläger betreibt die Pflegeeinrichtung “Haus S..." in S.../E.... Für die 10 Tagespflegeplätze stellte der Beklagte im Jahre 1996 die Förderfähigkeit nach dem Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG) fest und legte den Betrag der förderfähigen Investitionsaufwendungen in der Tagespflege pro Pflegeplatz auf zunächst 25,47 DM fest (Bescheid vom 17. September 1996). Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 wurde dieser Betrag auf 11,16 DM herabgesetzt (Bescheid vom 21. Februar 2000).

Für die 48 Plätze der vollstationären Pflege erteilte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 dem Grunde nach die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen. Die Tagesbeträge, die der Kläger den Bewohnern seines Pflegeheims hierfür in Rechnung stellen durfte, wurden auf 17,10 DM pro Tag bzw. 520,27 DM pro Monat festgesetzt (Bescheid vom 21. Februar 2000).

Mit Schreiben vom 9. Juni und 30. August 2000 reichte der Kläger beim Beklagten Berechnungen der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Folgezeitraum ab 1. Juli 2000 ein, aus denen sich Tagesbeträge für die Dauerpflege von 16,07 DM und für die teilstationäre Pflege von 9,97 DM ergaben.

Der Beklagte erstellte eine Neuberechnung, in der die dem Kläger in der Vergangenheit zugeflossenen Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen (Zahlenlotto und Fußballtoto) i.H.v. 1.000.000,00 DM abweichend von der Berechnung des Klägers nicht als Eigenmittel, sondern als öffentliche Zuschüsse berücksichtigt wurden. Auf der Grundlage dieser Neuberechnung erteilte der Beklagte dem Kläger die Zustimmung, den Pflegeheimbewohnern für die Inanspruchnahme eines Dauerpflegeplatzes einen Tagesbetrag von 12,97 DM (Monatsbetrag: 394,55 DM) für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert in Rechnung stellen zu dürfen. Für die teilstationären Pflegeplätze (Tagespflegeplätze) setzte der Beklagte die förderfähigen Investitionsaufwendungen auf 8,03 DM pro Tag fest. In der Begründung dieser beiden für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 geltenden Bescheide vom 16. Oktober 2000 berief sich der Beklagte auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) vom 6. Juni 2000 (Az. 107. 1-43 590/14.1), wonach die den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugeflossenen Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nicht als Eigenkapital, sondern als öffentliche Förderung anzusehen seien.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 30. Oktober 2000 mit der Begründung Widerspruch ein, dass es sich bei den erhaltenen Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben um Eigenkapital und nicht um öffentliche Fördermittel handele. Dies werde durch das Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. R... und L... vom 2. Juni 2000 bestätigt, das sich zwar mit der rechtlichen Bewertung von Mitteln aus der Glücksspirale befasse, dessen tragende Gründe jedoch ohne Weiteres auf Lotto-/Toto-Mittel übertragbar seien.

Die Bezirksregierung Weser-Ems wies die auf die Festsetzung höherer Beträge gerichteten Widersprüche unter Bezugnahme auf den Erlass des MFAS vom 6. Juni 2000 zurück. Das Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. R... und L... überzeuge nicht, da es die Herkunft der För...

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