nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 30.06.1999; Aktenzeichen S 6 KR 122/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung seiner privaten Rente aus einer Lebensversicherung bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Kranken-versicherung.
Der 1953 geborene Kläger ist seit dem 25. Juli 1995 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Die Beklagte legte der Beitragsbemessung ua die private Rente aus einer Lebensversicherung beim D. zu Grunde. Diese Beitragsbemessung ergebe sich aus § 17 Abs 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 8. und 9. Än-derung vom 20. Juni 1997. Darin heißt es wie folgt:
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Ar-beitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensun-terhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrage der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung; als beitragspflichti-ge Einnahmen gelten mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgrö-ße."
Die Beklagte erteilte dem Kläger den Bescheid vom 7. September 1995 über die Höhe des Beitrags. Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Be-klagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1998 zurück. Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete am 15. Dezember 1996 wegen Zahlungs-verzuges.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.04.1998, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Osnabrück am selben Tage, Klage erhoben. Das SG Osnabrück hat den Rechtsstreit mit Verweisungsbeschluss vom 21. August 1998 an das SG Olden-burg verwiesen. Das SG Oldenburg hat nach Anhörung des Klägers mit Gerichts-bescheid vom 30. Juni 1999 die Beklagte verurteilt, bei der Beitragsbemessung die Leistungen aus der Lebensversicherung des Klägers nur im Ertragsanteil zu berücksichtigen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei einem Vergleich mit Haus- und Grundbesitz würden nur die Mieteinnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt. Dementsprechend sei bei der Rente nur der Ertragsanteil zu berücksichtigen.
Gegen den dem Kläger am 5. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser Berufung eingelegt, die am 5. August 1999 beim Landessozialgericht Nieder-sachsen eingegangen ist. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt.
Nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren zunächst der Ansicht war, auf Grund seines Rentenantrages bei der BfA sei er ab dem 11. April 1997 gesetzlich krankenversichert, ist er nunmehr der Ansicht, dass er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert gewesen sei. Die Beklagte habe hingegen keine Beiträge aus der Rente vom D. erheben dürfen. Auf Grund der Tatsache, dass dieses Ein-kommen aus anderem Einkommen erworben sei, das vormals schon mit Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen belastet gewesen sei, sei eine Berücksichti-gung der Rente vom D. bei der Beitragsbemessung durch die Beklagte un-gerecht. Darüber hinaus sei der Beitrag der Beklagten auch unverhältnismäßig, weil er die fragliche Rente für seinen krankheitsbedingten Mehraufwand vollstän-dig verwende.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. Juni 1999 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1998 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, bei der Beitragsbemessung den Ertragsanteil seiner Lebensversicherung beim D. nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. Juni 1999 entspricht zwar, soweit der Kla-ge stattgegeben wurde, nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er ist aber mangels Berufung der Beklagten bindend. Der angefochtene Bescheid der Be-klagten ist grundsätzlich zutreffend. Die Beklagte hat zu Recht gem § 17 ihrer Satzung die Rente des Klägers aus einer Lebensversicherung beim D. der Bei-tragsbemessung zu Grunde gelegt.
Nach § 223 Abs 2 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V ordnet an, dass für die freiwilligen Mitglieder die Satzung der Kran-kenkasse die Betragsbemessung regelt. Gem § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V ist da-bei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leis-tungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Diese gesetzlichen Vorga-ben erfüllt die Satzung der Beklagten in der hier maßgebenden Fassung vom 20. Juni 1...