nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 12.04.1999; Aktenzeichen S 9 KR 136/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen B 12 KR 16/02 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung der Familienversicherung ihrer Kinder, den Beigeladenen zu 1) bis 8), durch die Beklagte zum 30. Juni 1998.

Die Klägerin ist freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten und hat kein eigenes Einkommen. Der Ehemann der Klägerin ist Soldat bei der Bundeswehr und nicht gesetzlich krankenversichert. Die Beigeladenen zu 1) bis 8) M., N., O., P., Q., R., S., T.,

waren bis auf den erst 1999 geborenen Beigeladenen zu 8) bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung bis zum 30. Juni 1998 krankenversichert. Nach einer Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung II vom 8. Oktober 1997 erhält der Ehemann der Klägerin seit Juli 1997 ein monatliches steuerpflichtiges Entgelt, das DM 6.324,93 zuzüglich für 1997 einmal gezahltes Urlaubsgeld in Hö-he von DM 500,- und einmal gezahltes Weihnachtsgeld in Höhe von DM 6.269,33 betrug. In der Folgezeit erhielt der Ehemann nach eigenen Angaben der Klägerin folgendes Einkommen:

Juli 1998: Grundgehalt: 4.846,07 DM (nach der Gehaltsbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung II vom 11. August 1998: 4.738,53 DM) Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.752,46 DM Einmalzahlung: 500,- DM

August bis November 1998 je: Grundgehalt: 4.846,07 DM Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.726,54 DM

Dezember 1998:

Grundgehalt: 5.060,15 DM Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.726,54 DM Einmalzahlung: 6.512,09 DM

Januar bis März 1999 je:

Grundgehalt: 5.060,15 DM Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.568,38 DM April bis Juni 1999 je:

Grundgehalt: 5.060,15 DM Kindergeld: 2.550,- DM Familienzuschlag: 1.568,38 DM

Juli 1999:

Grundgehalt: 5.206,52 DM Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.613,88 DM Einmalzahlung: 991,87 DM

August bis Oktober 1999 je:

Grundgehalt: 5.206,52 DM Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.613,88 DM

November 1999:

Grundgehalt: 5.335,44 DM Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.613,91 DM Dezember 1999:

Grundgehalt: 5.335,44 DM Kindergeld: 2.490,- DM Familienzuschlag: 1.613,92 DM Einmalzahlung: 6.628,12 DM.

Wegen des weiteren Einkommens des Ehemannes der Klägerin wird auf die An-gaben der Klägerin auf Bl 143 f der Gerichtsakte verwiesen. Die Jahresarbeits-entgeltgrenze lag 1998 bei monatlich DM 6.300,-, im Jahr 1999 bei monatlich DM 6.375,-, im Jahr 2000 bei monatlich DM 6.450,- und im Jahr 2001 bei monatlich DM 6.525,-.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass kein Anspruch auf Familienversicherung für die Kinder der Klägerin über den 30.06.1998 hinaus bestehe, weil das monatliche Gesamteinkommen des Ehe-gatten der Klägerin die in § 10 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) genannte Grenze von 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite. Den Wi-derspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 10. August 1998 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte erneut aus, dass der Ehegatte der Klägerin die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Ortszuschlag (Familienzuschlag) des Ehegatten, der sich ua an der Zahl der Kinder orientiere, für die Jahresarbeitsentgeltsgrenze zu berücksichtigen.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 1998, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Lüneburg am 27. August 1998, Klage erhoben. Zur Be-gründung hat sie vorgetragen, dass die Beklagte statt des § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 10 Abs 3 SGB V habe an-wenden müssen. Darüber hinaus sei der in den Bezügen ihres Ehemannes ent-haltene Ortszuschlag (Familienzuschlag) bei der Bemessung des Gesamtein-kommens im Rahmen des § 10 Abs 3 SGB V nicht zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 12. April 1999 hat das SG Lüneburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht gemäß § 10 Abs 3 SGB V bei der Berücksichtigung des Gesamteinkommens auf die Rege-lung im § 16 SGB IV abgestellt habe. § 6 Abs 4 SGB V sei nicht anwendbar. Der Ehemann der Klägerin habe zum 30. Juni 1998 ein Gesamteinkommen erzielt, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ha-be. Zum Gesamteinkommen iSv § 16 SGB IV zähle auch der Familienzuschlag bei Beamten. § 16 SGB IV definiere die Summe der Einkünfte iSd Einkommens-teuerrechts. Nach § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterlägen der Ein-kommensteuer ua Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Familienzuschlag gehöre nicht zu den steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG. Auf Grund der Steu-erpflicht des Familienzuschlages sei dieser auch Teil des Gesamteinkommens iSv § 16 SGB IV.

Gegen das der Klägerin am 6. Mai 1999 zugestellte Urteil hat diese Berufung ein-gelegt, die am 1. Juni 1999 beim Landessozialgericht Niedersachsen eingegan-gen is...

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