Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers. Einbeziehung von Daten über Bestandsmieten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein schlüssiges Konzept, das sich innerhalb des methodischen Rahmens zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze iS des § 35 SGB XII bzw § 22 SGB II bewegen soll, kann in der Regel nicht allein auf Daten über Neuvertragsmieten beruhen, sondern muss auch Daten über Bestandsmieten einbeziehen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.01.2019; Aktenzeichen B 8 SO 41/18 B)

BSG (Beschluss vom 18.03.2013; Aktenzeichen B 8 SO 41/18 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. März 2013 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide der Stadt Hildesheim vom 18. August 2010 sowie vom 18. März und 10. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Mai 2011 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 und Dezember 2010 bis Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 489,22 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2011, insbesondere um die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Stadtgebiet Hildesheim.

Die 1948 geborene Klägerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. wegen eines chronischen Schmerzsyndroms der Wirbelsäule und Einschränkungen der Sehfähigkeit) mindestens seit Oktober 2008 dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog seit Juli 2009 eine Witwenrente in monatlicher Höhe von 672,49 € (brutto) bzw. nach Abzug der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von 606,26 € (netto) und seit Juli 2011 von 679,17 € (brutto) bzw. 610,24 € (netto). Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II schloss sie am 19. August 2008 einen Mietvertrag für ihre bis heute bewohnte etwa 45 qm große Zweizimmerwohnung in der F., Hildesheim, ab, nach dem sie eine monatliche Grundmiete von 285,00 € und eine Betriebskostenvorauszahlung von 35,00 € bzw. ab April 2010 von 47,50 € zu zahlen hatte. Ab Dezember 2010 betrug die Grundmiete 290,70 € je Monat (Staffelmiete). Nach der vom Vermieter für das Jahr 2010 erstellten Betriebskostenabrechnung vom 6. April 2011 hatte die Klägerin 36,83 € nachzuzahlen.

Für Strom, Gas und Wasser/Abwasser hatte die Klägerin einen eigenen Versorgungsvertrag abzuschließen. Die Vorauszahlungen an den Energieversorger betrugen von Januar bis September 2009 für Strom 30,00 €, Gas 60,00 € und Wasser/Abwasser 23,00 € (Festlegung des Energieversorgers vom 7. Januar 2009), von Dezember 2009 bis September 2010 für Strom 26,00 €, Gas 75,00 € und Wasser/Abwasser 57,00 € (Abrechnung des Energieversorgers vom 21. Oktober 2009) und ab Dezember 2010 für Strom 28,00 €, Gas 55,00 € und Wasser/Abwasser 33,00 € (Abrechnung des Energieversorgers vom 25. Oktober 2010); im Oktober 2009 hatte die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 25. September 2009 einen Betrag von 401,70 € (zzgl. Mahnkosten von 3,00 €) einmalig nachzuzahlen (wegen der Einzelheiten der Abrechnungen des Energieversorgers aus 2009 und 2010 später). Diese Forderung wurde durch die vom Beklagten herangezogene Stadt Hildesheim (im Folgenden Stadt) aus Sozialhilfemitteln beglichen (Bescheid vom 27. Oktober 2009). Die (korrigierte) Abrechnung vom 25. Oktober 2010 für die Zeit von Dezember 2008 bis zum 22. September 2010 wies ein Guthaben von 559,21 € aus, welches der Klägerin am 28. Oktober 2010 in bar ausgezahlt wurde.

Nachdem die Klägerin bis Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Hildesheim bezogen hatte und hierbei Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 in Höhe von 312,98 € sowie für die Zeit von Februar bis Juli 2009 von 373,37 € berücksichtigt worden waren, stand die Klägerin seit August 2009 (für die Zeit ab November 2008 wurden die Leistungen des zuständigen Jobcenters vom beklagten Landkreis erstattet) im Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, u.a. bewilligt mit Bescheid der Stadt vom 14. Juli 2009 (für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von 373,21 € und unter Übernahme einer Betriebskostenforderung von 235,47 € im März 2009 und der Forderung des Energieversorgers von 401,70 € aus Oktober 2009) und vom 6. Oktober 2009 für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2010 in monatlicher Höhe von 125,95 €. Bei dieser Bewilligung berücksichtigte die Stadt neben dem für das Jahr 2010 geltenden Regelsatz für Alleinstehende von 359,00 € a...

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