nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 29.10.2002; Aktenzeichen S 5 RA 157/01)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Hauptschule den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt ( 1958-61) und bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 1966 als Verkäuferin gearbeitet. Die bis 1966 gezahlten Beiträge hat sie sich sodann erstatten lassen.

Nach Beendigung der Zeit der Kinderziehung arbeitet die Klägerin seit 1970 (anamnestisch bis heute) als Verkäuferin bei der Bekleidungsfirma H. in I ... Sie arbeitet 90 Stunden im Monat (nach der Arbeitgeberauskunft im Regelfall 5 Tage je 5 Stunden) in einer Abteilung für Bettwäsche, Bettwaren und Sporttextilien. Dabei hat sie neben der eigentlichen Verkaufstätigkeit auch die Warenannahme, das Auspacken der Ware, das Auszeichnen sowie die Warenpräsentation vorzunehmen, wobei sie zeitweise schwere Kartons zu bewegen, Ware überkopf in Regale einzuräumen und auf Leitern zu stehen hat. Kurzzeitiges Hocken und Knien sind nicht ausgeschlossen, die eigentliche Verkaufstätigkeit findet im Stehen statt. Nach Auskunft des Arbeitgebers hat die Arbeitskraft der Klägerin seit 1996 nachgelassen. Sie klagte über Fuß- und Rückenbeschwerden und könne deshalb nicht lange stehen und nicht schwer heben und tragen. Die Klägerin werde allein aus sozialen Gründen weiter beschäftigt. Nach Angaben der Klägerin im Rentenantrag ist beabsichtigt, im Fall der Berentung das Beschäftigungsverhältnis zu lösen.

In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Kläger anamnestisch bereits jahrelang an Wirbelsäulenbeschwerden mit Lumboischialgien, Wirbelkörpergelenksarthrose und Ausstrahlungsbeschwerden in Hüfte und Beine, an einem Halswirbelsäulen-Syndrom und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in Schultern und Ellenbogen, sowie an Fuß- und Gelenkbeschwerden mit Fußfehlform, Kniegelenksarthrose, Zehengelenksarthrose und auftretenden Krämpfen in den Füßen. Daneben klagt die Klägerin über Kopfschmerzen, eine Schilddrüsenerkrankung, einen Bluthochdruck, Schwindelerscheinungen und wiederkehrende Harnwegsinfekte. Schließlich leidet sie unter einer faktischen Erblindung auf dem rechten und einer Sehkraftminderung auf dem linken Auge bei Schielstellung mit fehlendem räumlichen Sehen.

Auf den Rentenantrag der Klägerin vom April 2000 holte die Beklagte medizinische Befundunterlagen ein, veranlasste ein orthopädisches sowie ein internistisches Fachgutachten und zog den Entlassungsbericht einer von der Klägerin absolvierten Reha-Maßnahme bei. In dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 27. Juni 2000 wird ausgeführt, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Beachtung physiologischer Körperhaltungen verrichten könne, wobei schwere körperliche Arbeiten, Tätigkeiten auf Leitern, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten unter Witterungsexposition zu vermeiden seien. Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, die ambulante physikalische Therapie sei ebenso zu verbessern wie die Versorgung mit Einlagen. In dem Reha-Entlassungsbericht vom 7. November 2000 wird die Auffassung vertreten, die Klägerin könne vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechselrythmus von Gehen, Stehen und Sitzen, aber auch jeweils überwiegend in jeder dieser Haltungsarten, ohne Hebe- und Tragebelastungen über 9 kg ohne Hilfsmittelbenutzung, ohne dauernde Arbeiten in wirbelsäulenbelastender Position einschließlich anhaltender HWS-Reklinationspositionierung sowie ohne längerfristige Überkopfarbeiten verrichten. Die Klägerin wurde aus der Maßnahme arbeitsfähig entlassen. Nach dem Gutachten des Internisten Dr. K. vom 19. März 2001 waren auf internistischem Gebiet keine Leistungseinschränkungen festzustellen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2001 ab.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, dass sie vor allem aufgrund der zahlreichen orthopädischen Beschwerden nicht mehr schwer heben und tragen und nicht mehr lange stehen und gehen könne. Sie sei daher berufs- und erwerbsunfähig. Hinzu kämen die jeweils 1-2 Tage andauernden Kopfschmerzen sowie die eingeschränkte Sehfähigkeit. Insgesamt habe sich ihr Leistungsvermögen in letzter Zeit deutlich verschlechtert. Zur Glaubhaftmachung hat sie einen Befundbericht des Augenarztes Dr. L. vom 8. August 2001 sowie den vorläufigen Arztbericht des Krankenhauses in I. vom 6. Juni 2002 vorgelegt. Das SG hat Befundberichte (Arzt für Orthopädie Dr.M. vom 18. Oktober 2001; Facharzt für Innere Medizin Dr. N. vom 19. Dezember 2001; Augenarzt Dr.L. ohne Datum, weitere Stellungnahme vom 21. Juni 2002) sowie eine Arbeitgeberauskunft (der Firma H. vom 25. Oktober 2001) e...

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