nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 31.07.2002; Aktenzeichen S 1 RA 156/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab dem 1. August 1999.
Die 1951 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Großhandelskauffrau von April 1967 bis März 1970, ohne den Abschluss zu erwerben (Prüfung nicht bestanden). Unterbrochen vor allem durch Heirat und Erziehung ihrer im Mai 1970 und im Januar 1975 geborenen Kinder I. und J., außerdem durch die zeitweise Pflege ihrer Mutter, arbeitete die Klägerin als Kontoristin, war längere Zeit bei einem Postamt beschäftigt, wechselte in die Tätigkeit einer Kassiererin und war zuletzt seit Oktober 1990 an einer Supermarkt-Scannerkasse tätig. Vor dem Hintergrund einer Lumboischialgie links (Lenden- und Hüftschmerz) und einer Osteochondrose L5/S1 (degenerativer, nicht entzündlicher Prozess des Knorpel-Knochen-Gewebes) erkrankte die Klägerin am 8. Januar 1999 arbeitsunfähig (AU). Für die Zeit ab dem 19. Februar 1999 zahlte die zuständige Krankenkasse Krankengeld.
In der Zeit vom 22. Juni bis zum 20. Juli 1999 absolvierte die Klägerin eine stationäre Heilmaßnahme zur Rehabilitation in Bad K ... Im Entlassungsbericht vom 17. August 1999 hieß es, bei den Diagnosen
1. pseudoradikuläres LWS-Syndron links bei muskulärer Insuffizienz, 2. arterielle Hypertonie, 3. Diabetes mellitus Typ 2b, 4. leichtes Carpaltunnelsyndrom bds., 5. Senk-Spreizfuß bds.
hätten sich weder orthopädischer- noch internistischerseits Hinderungsgründe dafür ergeben, die letzte Berufstätigkeit der Kassiererin wieder aufzunehmen. Die Klägerin müsse allerdings vermeiden, ständig schwer zu heben sowie Lasten zu tragen und zu bewegen. Die Klägerin habe sich im Zeitpunkt der Entlassung körperlich leistungsfähiger und ausgeglichener gefühlt. Ihr werde empfohlen, die während des Heilverfahrens erlernten krankengymnastischen Übungen fortzuführen, das Gewicht (bei Entlassung 68,1 kg) weiter bis zum Normalgewicht (von 60 kg) zu reduzieren sowie die diabetische Stoffwechsellage und den Blutdruck fortgesetzt zu kontrollieren.
Ungeachtet der Ergebnisse des Reha-Verfahrens stellte die Klägerin am 29. Juli 1999 bei der Beklagten den Antrag, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. wegen BU zu gewähren. Sie sei vor allem wegen der Beschwerden in den Schultergelenken, ständigen Schmerzen im linken Fußgelenk ausgesetzt sowie durch die Wirbelsäulenbeschwerden in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beklagte zog Berichte der behandelnden Ärzte ebenso bei wie ein vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unter dem 12. April 1999 erstelltes Gutachten zur (bejahten) Frage der fortbestehenden AU. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie und Physikalische Therapie Dr. L. untersuchen und begutachten. Dieser Sachverständige erklärte am 16. August 1999, bei den Hauptdiagnosen einer chronischen Nervenwurzelirritation links und einer partiellen Schultersteife beiderseits bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen an der Lendenwirbelsäule, beiden Schultergelenken sowie - angesichts eines klinisch und elektromyographisch nachgewiesenen Carpaltunnelsyndroms (durch Druckwirkung ausgelöste Nervenschädigung) - an den Handgelenken. Die Klägerin könne als Kassiererin nicht mehr arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sämtliche leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten unter weiteren Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Am 16. Dezember 1999 erstattete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie M. ein Gutachten, in dem er neurologischerseits neben den Beschwerden der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom aufführte. Das Carpaltunnelsyndrom sei lokal mit Kortison oder aber operativ behandelbar. Auf psychiatrischem Gebiet bestünden keine wesentlichen Erkrankungen. Die Klägerin sei in voller Schicht leistungsfähig. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin daraufhin mit dem Bescheid vom 10. Januar 2000 ab. Die Klägerin sei zwar nicht mehr in ihrer letzten Berufstätigkeit einzusetzen, sie müsse sich jedoch auf die Arbeit einer Kassiererin an einer Sammelkasse im Textilbereich eines Kaufhauses verweisen lassen.
Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, aufgrund des chronischen Wirbelsäulensyndroms nicht länger als 20 Minuten in einer Haltungsart berufstätig sein zu können. Sie betonte Schlafstörungen, eine Hörstörung auf dem linken Ohr sowie eine Konzentrationsschwäche. Des weiteren verwies die Klägerin auf einen Aufenthalt vom 29. Februar bis zum 3. Mai 2000 in der N., Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in O ... Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der N. vom 12. Mai 2000 bei, in dem als Diagnose im Anschluss an einen Suizidversuch eine schwere depressive Episode bei abhängiger Persönlichkeitsstörung genannt wurde. Der Suizidversuch habe den Anamnesean...