nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 31.10.2002; Aktenzeichen S 3 RA 96/00)

 

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Hinblick auf die ihm gezahlte Rente die Zugrundelegung höherer Arbeitsentgelte sowie die Berücksichtigung weiterer Beiträge. In materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Kläger die Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) über die Begrenzung tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte bei ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (Stasi) für verfassungswidrig und die Nichtberücksichtigung von in dieser Zeit der Mitgliedschaft im Sonderversorgungssystem gezahlten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) für rechtswidrig. In prozessrechtlicher Hinsicht ist unter den Beteiligten streitig, ob der Kläger sein Begehren überhaupt gegenüber dem beklagten Versorgungsträger geltend machen kann oder ob er seinen Anspruch allein beim Rentenversicherungsträger geltend zu machen hat.

Der im Jahre 1939 in der ehemaligen DDR geborene Kläger war dort zunächst als Walzwerker sowie - nach dem Besuch der Ingenieurschule - als Ingenieur für Walzwerktechnik (in der Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter) tätig. Seit 1964 war er beim Ministerium des Innern der ehemaligen DDR sowie seit 1974 bei der Volkspolizei beschäftigt, und zwar in der Abteilung Passkontrolle für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), zuletzt im Dienstgrad eines Majors. Nach seinem Ausscheiden aus diesem Dienst im Jahre 1982 hat er als Sicherheitsinspektor, Produktionsplaner, Mitarbeiter Polytechnik bzw. Fachdirektor Produktion (in einem Stahlmöbelwerk) gearbeitet. Nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung war er schließlich von 1989 bis 1991 als Leiter des Schwimmbereiches der Schwimmhalle bei der Stadtverwaltung H. angestellt. Seit September 1994 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), seit Februar 2000 erhält er Altersrente für Schwerbehinderte (jeweils von der Landesversicherungsanstalt I. im Folgenden: LVA).

In Bezug auf seine Alterssicherung war der Kläger in der Zeit vom 1. 0ktober 1964 bis zum 28. Februar 1982 Mitglied im Sonderversorgungssystem des MfS. Grundlage dafür war die "Versorgungsordnung des MfS", die am 1. März 1953 in Kraft getreten war und seit dem 1. Juli 1968 in einer Neufassung galt. Außerdem entrichtete der Kläger Beiträge zur FZR. Ab dem 1. 0ktober 1989 war er nach einem Eintrag im SV-Ausweis von der Beitragszahlung zur FZR befreit. Erstmalig im Jahre 1996 hatte die Bundesrepublik Deutschland/Bundesverwaltungsamt (als die gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG für MfS-Dienstzeiten zuständige Ausführungsbehörde, Beklagter) die während der MfS-Zugehörigkeit vom Kläger erzielten tatsächlichen Jahresbruttoarbeitsentgelte ermittelt und diesen das nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG für die selbe Zeit zugrunde zu legende begrenzte (gekürzte) Entgelt - als die für die Rentenzahlung maßgebliche Berechnungsgrundlage, sog. besondere Beitragsbemessungsgrenze, bBBG - gegenüber gestellt. Nach der im Jahre 1996 geltenden Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG bestand die bBBG in Höhe des 0,7-fachen (70%) des Durchschnittsentgelts der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet, so dass die von MfS-Angehörigen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, sofern sie höher waren, auf diese Beträge zu kürzen waren (§ 7 Abs. 1 Satz 1, verkündet als Art. 3 RÜG, vom 25. Juli 1991, BGBl. I, S. 1606, 1677, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993).

Zwar hatte das Bundessozialgericht (BSG) mit Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 (4 RA 54/94) diese pauschal für alle MfS-Bediensteten geltende Begrenzung der Entgelte auf den Faktor 0,7 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für verfassungswidrig gehalten und die Frage gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Bis zur Entscheidung des BVerfG hatte die Beklagte jedoch weiterhin § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG in der genannten Fassung angewendet, deshalb die tatsächlich erzielten sowie die gekürzten Entgelte (Faktor 0,7) in Tabellenform dargestellt und dem Kläger mitgeteilt (Anhörung zur beabsichtigten Bescheiderteilung und Erlass des Überführungs- bzw. Entgeltbescheides vom 10. September 1996; daneben hatte die Beklagte die Feststellungen an die LVA für deren Rentenberechnung übermittelt). Weder gegen die Anhörungsmitteilung noch gegen den Bescheid der Beklagten hatte der Kläger Einwendungen bzw. Rechtsbehelfe eingelegt. Der Entgeltbescheid vom 10. September 1996 wurde bestandskräftig.

Im unmittelbaren Anschluss daran hatte die LVA aufgrund der ihr übermittelten Berechnungsgrundlagen aus dem Entgeltbescheid vom 10. September 1996 den EU-Renten-Neuberechnungsbescheid vom 26. September 1996 erlassen. Gegen d...

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