Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. betriebliche Altersversorgung. Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017 hat keine Auswirkungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
2. Die Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen iS des § 92 EStG bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, hat auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf eine dem Kläger zugeflossene Auszahlung einer Kapitallebensversicherung.
Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die J. Systems GmbH, schloss für den im Jahre 1947 geborenen Kläger als Begünstigten im Jahr 1997 bei der K. Lebensversicherungs-AG eine Lebensversicherung als Direktversicherung innerhalb einer Gruppenversicherung mit Kapitalauszahlung ab (Bl. 15 f. Gerichtsakte (GA)). Die Lebensversicherung wurde durch Gehaltsweiterleitung der Arbeitgeberin bedient, die zu jederzeit auch Versicherungsnehmerin war. Der Verdienst des Klägers lag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Dem Kläger wurden aus dieser Lebensversicherung im Dezember 2011 36.138 € ausgezahlt (Bl. 12 Verwaltungsakte (VA)).
Seit dem 1. März 2012 ist der Kläger als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, er erhält zudem monatliche Bezüge in Höhe von 633,49 € aus einer Rente der L. GmbH.
Mit Bescheid vom 3. April 2012 (Bl. 21 GA) legte die Beklagte die Auszahlung aus der Lebensversicherung der Beitragsberechnung mit Beitragssätzen von 15,5 % für die Krankenversicherung bzw. 2,2 % für die Pflegeversicherung zugrunde. Sie verteilte die Auszahlung über 120 Monate und setzte ab dem 1. März 2012 einen Beitrag von insgesamt 53,31 € fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. April 2012 (Bl. 23 VA) Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 (Bl. 23 GA) als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die im Dezember 2011 an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 36.138,00 € eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung sei, weil ein Bezug zu seinem früheren Berufsleben gegeben sei. Die Versicherungsleistung resultiere aus einer von seinem damaligen Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung.
Dagegen hat der Kläger am 28. Februar 2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben.
Das SG hat mit Urteil vom 3. Dezember 2015 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Gemäß § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente vergleichbare Einnahmen und das Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Nach § 226 Abs. 2 SGB V, welcher auch im Rahmen von § 237 SGB V anwendbar sei, seien Beiträge auf einer Rente vergleichbare Einnahmen sowie auf das Arbeitseinkommen nur zu entrichten, wenn diese beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) überstiegen. Dies sei vorliegend der Fall.
Die monatliche Bezugsgröße betrage 2012 2.625,00 €, ein Zwanzigstel davon seien 131,25 €. Die Rente des Klägers von der L. GmbH übersteige bereits diesen Betrag. Die Auszahlung aus der Lebensversicherung sei eine der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) gemäß § 237 Satz 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 SGB V. Die Auszahlungen seien einer betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch vergleichbar. Trete an die Stelle einer regelmäßigen Auszahlung eine einmalige Leistung, sei diese nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V auf 120 Monate aufzuteilen und über diesen Zeitraum der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Als Renten der betrieblichen Altersvorsorge würden solche Leistungen anerkannt, die vom Arbeitgeber, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht würden, oder aus vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers als Direktversicherung abgeschlosse...