nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 17.07.2000; Aktenzeichen S 7 KR 116/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 17. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten für eine Verhaltenstherapie verlangen kann, die sie in der Zeit vom 14. Mai 1997 bis 10. Februar 1998 bei einem damals nicht am Delegationsverfahren teilnehmenden Diplom-Psychologen durchgeführt hat.

Die im August 1947 geborene Klägerin ist seit Januar 1997 bei der Beklagten familien-versichert. Sie leidet an einer neurotischen Depression mit Selbstwertproblematik bei Konflikten mit dem Sohn, beruflichen Veränderungen des Ehemannes sowie bei Morbus Parkinson. Mit Schreiben vom 5. Juni 1997 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie bei dem Diplom-Psychologen I. in Bremen. Es sei ihr trotz intensiven Bemühens nicht gelungen, einen im Delegationsverfahren arbeitenden Psychologen zu finden. Alle Therapeuten, bei denen sie nachgefragt habe, hätten lange Wartezeiten gehabt. Bei Herrn I. habe sie die Therapie sofort beginnen können. Außer-dem führe er mit ihr zwei Sitzungen pro Woche durch. Die Klägerin fügte eine Bescheini-gung des Herrn I. vom 3. Juni 1997 bei, in dem dieser 25 Sitzungen mit sofortigem Be-ginn und zusätzlich fünf probatorische Sitzungen beantragte. Die Kurzzeittherapie werde als Krisenintervention durchgeführt. Ferner werde die Indikation für eine Langzeittherapie überprüft. Weiterhin fügte die Klägerin ein Schreiben des Arztes für Psychiatrie und Psy-chotherapie Dr. J., Varel, vom 26. Mai 1997 bei, in dem dieser ebenfalls eine Kurzzeitthe-rapie im bereits genannten Umfange bei einer Frequenz von zwei Sitzungen pro Woche für erforderlich hielt.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlungen ab. Sie könne ihren Versicherten psychotherapeu-tische Behandlung nur über ärztliche Vertrags-Psychotherapeuten erbringen. Diese könnten ggf. mit speziell ausgebildeten, von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu-gelassenen Psychologen zusammenarbeiten (Delegationsverfahren). Bei Herrn I. han-dele es sich nicht um einen zugelassenen Psychotherapeuten, so dass keine Möglichkeit einer Kostenübernahme bestehe. Die Beklagte fügte ihrem Bescheid eine Liste mit zu-gelassenen Vertragstherapeuten bei.

Gegen diesen Bescheid legte die Beklagte am 14. Juli 1997 Widerspruch ein. Sie habe sich, mit zwei Ausnahmen, bei allen angegebenen ärztlichen Therapeuten um einen Platz bemüht. Diese hätten die Therapie weder selbst erbringen noch kurzfristig vermit-teln können. Die meisten hätten überhaupt nicht für irgendeine Hilfe zur Verfügung ge-standen.

Die Beklagte befragte zahlreiche der auf der Liste befindlichen ärztlichen Psychothera-peuten, ob die Klägerin bei ihnen mit einer Behandlung beginnen könne oder ob sie in der Lage seien, ihr einen entsprechenden Therapieplatz zu vermitteln. In der Folgezeit teilten die ärztlichen Therapeuten Dr. K., L., Dr. M., Dr. N., Dr. O., P., Dr. Q., Dr. R. und Dr. S. im Wesentlichen übereinstimmend mit, dass sie zu einem Erstgespräch bereit sei-en und der Klägerin bei der Vermittlung eines Therapieplatzes behilflich sein könnten. Die Therapeuten Dr. O. und Dr. R. wiesen gesondert noch darauf hin, dass sie für Kri-seninterventionsgespräche persönlich zur Verfügung stünden. Der Therapeut P. teilte mit, sofern Termine in den Vormittagsstunden möglich seien, könne sich die Klägerin gerne bei ihm melden. Sonst müsse er noch etwas suchen.

Nachdem die Beklagte der Klägerin das Ergebnis ihrer Befragung mitgeteilt hatte, machte diese mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1997 geltend, die genannten Ärzte hätten auf das Schreiben der Beklagten völlig anders reagiert als ihr gegenüber. Davon abge-sehen hätte keiner der Therapeuten tatsächlich einen Therapieplatz in Aussicht stellen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Für den Bereich des Bundeslandes Bremen bestehe nach ihren Fest-stellungen keine Unterversorgung für das Fachgebiet der vertragsärztlichen Psychothe-rapie. Aufgrund dieser Situation habe kein zwingender Grund bestanden, das Angebot an vorhandenen Vertragsbehandlern nicht in Anspruch zu nehmen und sich durch einen nicht zugelassenen Psychotherapeuten behandeln zu lassen.

Die Klägerin hatte zwischenzeitlich am 1. Dezember 1997 Untätigkeitsklage erhoben. Im Hinblick auf den ergangenen Widerspruchsbescheid hat sie diese im Verlauf des weite-ren Verfahrens in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umgewandelt. Die Klägerin trägt vor, es gehe ihr jetzt um die Erstattung eines Betrags von DM 3.900,00, den sie für die Therapie bei Herrn I. in der Zeit vom 14. Mai 1997 bis 10. Februar 1998 habe aufwenden müssen. Die Therapie habe als Verhalt...

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