Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Wie-Beschäftigter. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. gemischte Tätigkeit. objektive Nützlichkeit für fremdes Unternehmen. Bewerbungsgespräch
Orientierungssatz
Es besteht kein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter", wenn eine Tätigkeit im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für einen Arbeitsplatz zwar objektiv nützlich für ein fremdes Unternehmen ist, die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz - Erlangung eines Arbeitsplatzes - aber im Vordergrund steht (hier: Verkaufsfahrten für ein Tiefkühlkost-Unternehmen während Vertragsanbahnung).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall vom 17. Februar 1999 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der ... 1958 geborene Kläger befuhr an jenem Tage mit seinem Privatfahrzeug, das mit einem Aufkleber der Firma E versehen war, eine Kreisstraße im Bereich der Gemeinde K, als er auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet und seitlich gegen einen Chausseebaum prallte. Lt. Durchgangsarztbericht des Dr. B - Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses H - vom 18. Februar 1999 erlitt er hierbei eine Außenknöchelfraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Thoraxgurt- und Beckenprellung rechts sowie Knierisswunden beidseits mit traumatischer Bursaeröffnung links. In dem genannten Bericht wurde der Kläger als angestellter Verkaufsfahrer der Firma E bezeichnet.
Mit Schreiben vom 21. März 1999 teilte die Firma E mit, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner vertraglichen Beziehung zu ihr gestanden. Vielmehr habe er sich als Interessent für eine E Handelsvertretung mit der örtlichen Niederlassung in Bassum in Verbindung gesetzt, um weitere Informationen über das von ihm in Auswahl genommene Unternehmen und die zu erfüllenden Voraussetzungen zu erhalten. Um einen besseren Einblick in die Tätigkeit eines E, Vertriebspartners zu erhalten, habe der Kläger auch die Akquisition von Neukunden kennen lernen wollen, die einen wesentlichen Bestandteil der späteren Arbeit ausgemacht hätte. Daraufhin sei mit ihm ein Termin zur Probe-Akquisition vereinbart worden. Auf dem Weg in das verabredete Gebiet sei er verunglückt.
In einem Schreiben vom 31. August 1999 an die Barmer Ersatzkasse (BEK), welches abschriftlich auch dem Kläger übersandt wurde, führte die Beklagte aus, dieser habe im Unfallzeitpunkt nicht zu dem bei ihr versicherten Personenkreis gehört, da er im Rahmen einer anzustrebenden selbstständigen Tätigkeit verunfallt sei. Eine Unternehmer-Pflichtversicherung kraft Satzung bestehe bei ihr nicht. Mit Schreiben vom 3. September 1999 führte der Kläger aus, ihm sei die Auffassung der Beklagten nicht verständlich, da die Firma E grundsätzlich freie Handelsvertreter erst nach einer Einarbeitungszeit von einem Jahr in die Selbstständigkeit entlasse. Der Filialleiter in B habe ihn am Unfalltage aufgefordert, mit einem anderen Vertreter mitzufahren, um Akquisition auszuführen. Wenn ihm die Arbeit gefalle, erhalte er von der Firma E einen Lkw mit Aufschrift und einen festen Kundenstamm bzw. ein festes Kundengebiet, welches für sie zu beliefern sei.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 lehnte die Beklagte Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom 17. Februar 1999 ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Versicherungsschutz. Dieser folge zum einen nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), da er nach den Angaben der Firma E zu keiner Zeit mit dieser in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Zum anderen ergebe sich ein Versicherungsschutz im Rahmen der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit auch nicht aus § 3 SGB VII (Versicherung kraft Satzung) oder § 6 SGB VII (freiwillige Versicherung). Ihre Satzung enthalte keine Bestimmung, die den Versicherungsschutz auf Unternehmer ausdehne. Ebenso liege hier eine freiwillige Unternehmer-Versicherung nicht vor. Ob er die Tätigkeit bei der Firma E als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger aufgenommen hätte, könne letztlich ungeklärt bleiben, weil es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass er sich zum Unfallzeitpunkt noch im Stadium der unversicherten Vorbereitungshandlungen bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses befunden habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2000).
Mit seiner am 3. März 2000 beim Sozialgericht (SG) Bremen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe damals als Fahrer bei der Firma E tätig werden wollen. Bereits vor dem Unfall habe ein Vorstellungsgespräch mit dem damals zuständigen Regionalvertriebsleiter, dem Zeugen K stattgefunden. Ferner sei er bereits Ende des Jahres 1998 zweimal mit einem Fahrer des Unternehmens mitgefahren. Am Unfalltage, dem 17. Februar 1999, sei vorgesehen gewese...