nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 10.09.2001; Aktenzeichen S 2 KG 19/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. September 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung der Bewilligung von Kindergeld (Kg) für den Zeitraum 1986 bis 1989 wegen des steuerfrei zu belassenen Existenzminimums.

Der Kläger bezog für seinen am 8. August 1986 geborenen Sohn I. laufend Kg. Mit Schreiben vom 13. Februar 1991 beantragte er gemäß § 44 SGB X unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) rückwir-kend ab Januar 1986 höheres Kg. Er erklärte sich gleichzeitig mit einer Ausset-zung des Verfahrens bis zur gesetzlichen Neuregelung einverstanden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. November 2000 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 2. März 2001 den Überprüfungsantrag des Klägers vom 13. Februar 1991 ab, weil eine Nachbesserung des Kg nur für die Fälle vorgesehen sei, in denen die Bewilligung nicht bestandskräftig geworden sei. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beseitige nicht die formelle Be-standskraft des Ausgangsbescheides.

Die am 14. März 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg durch Gerichtsbescheid vom 10. September 2001, zugegangen am 12. September 2001, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2001 eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor, er habe unverzüglich mit Schreiben vom 13. Februar 1991 nach Kenntnis des Beschlusses des BVerfG aus dem Jahre 1990 und der Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten deren Überprüfung beantragt. Dieser Antrag sei als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig als Widerspruch gegen die Kg-Bescheide ab 1986 zu werten.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. September 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2001 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1986 bis 1989 höheres Kindergeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert, die Kg-Bewilligungen ab 1986 seien bestandskräftig ge-worden und deshalb einer rückwirkenden Korrektur nicht zugänglich.

Wegen des umfassenden Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Kg-Akte des Arbeitsamtes J. (Kg-Nr: K.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-handlung (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann für den Zeitraum von 1986 bis 1989 kein höheres Kg verlangen.

Rechtsgrundlage ist § 21 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung des Art 2 Nr 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S 2552), gültig ab 1. Januar 2000. Danach kommt in den Fällen, in de-nen die Entscheidung über die Höhe des Kg-Anspruchs für die Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10 und 11 BKGG der je-weils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kg nur in Betracht, wenn die Einkommenssteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei belassen worden ist (§ 21 Satz 1 BKGG). Dies ist vom Kg-Berechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzu-weisen (§ 21 Satz 2 BKGG). In diesen Fällen hat die Familienkasse nach Vor-lage der Bescheinigung den von dem Finanzamt ermittelten Unterschiedsbe-trag zwischen der festgesetzten Einkommenssteuer und der fiktiven Einkom-menssteuer nach § 53 Satz 6 EStG als zusätzliches Kg zu zahlen (§ 21 Satz 3 BKGG).

Die gesetzliche Regelung basiert auf Entscheidungen des BVerfG vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 246), die den Familienlastenausgleich im Hinblick auf die Steuerfreistellung des Exis-tenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 als nicht ausreichend angesehen haben. Das BVerfG hat den Gesetzgeber gleich-zeitig aufgefordert, eine Nachbesserung für die Fälle zu beschließen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kg oder den Kinderfreibetrag noch nicht bindend geworden bzw hinsichtlich der Kinderfreibeträge nur vorläufig erfolgt waren.

Erforderlich für die Nachzahlung von Kg sind also gemäß § 21 BKGG:

1. Noch nicht bestandskräftige Bewilligungsbescheide über Kindergeld, 2. bestandskräftige Entscheidungen der Finanzverwaltung über die jeweilige Einkommenssteuer einschließlich der Höhe der Kinderfreibeträge und 3. Unterschreitung des Existenzminimums eines Kindes, das nach Maßgabe der neuen Kinderfreibeträge in § 53 Einkommensteuergese...

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