nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 25.09.2001; Aktenzeichen S 29 P 1/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. September 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Pflegegeld aus der sozialen Pflege-versicherung.
Für die im September 1990 geborene Klägerin beantragten deren Eltern im Sep-tember 1998 die Gewährung von Pflegegeld. Im Antrag wurde zum Hilfebedarf ausgeführt, dass die Klägerin an Diabetes mellitus erkrankt sei und Hilfen bei der Ernährung sowie bei den Blutzuckerkontrollen und dem Gabe von Insulin mittels Spritzen benötige. Ferner seien Urinkontrollen erforderlich. Die Beklagte veran-lasste daraufhin die Begutachtung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Niedersachsen (MDKN). Die Pflegfachkraft H. erläuterte in ihrem Gutachten vom 21. Januar 1999, dass die Zwillingsschwester der Klägerin ebenfalls erkrankt sei. Neben der durch Gaben von Insulin eingestellten Diabetes mellitus bestehe bei der Klägerin noch eine chronisch obstruktive Bronchitis. Zum Hilfebedarf führte die Gutachterin aus, dass bei der täglichen Ganzkörperwäsche eine teilweise Übernahme beim Waschen des Rückens und ansonsten Unterstüt-zung durch Aufforderung zur selbständigen Ausführung erforderlich seien. Ferner sei Anleitung beim Ausführen von Teilwäschen von Händen und Gesicht achtmal täglich vonnöten. Dies nehme einen Zeitraum von 18 Minuten im Tagesdurch-schnitt in Anspruch. Das Anleiten, die Unterstützung und Beaufsichtigung bei der Zahnpflege und dem Kämmen nähmen insgesamt 3 Minuten in Anspruch. Bei der Nahrungsaufnahme seien Aufforderung und Kontrollen erforderlich, weil die Klä-gerin eine schlechte Esserin sei, aber wegen der erforderlichen Diät auf regelmä-ßige Nahrungszufuhr angewiesen sei. Dafür seien im Tagesdurchschnitt 14 Mi-nuten erforderlich. Im Bereich der Mobilität seien für die Beaufsichtigung beim Aufstehen/Zubettgehen und An-/Auskleiden jeweils zweimal täglich Hilfen zu leisten, wobei für das Aufstehen/Zubettgehen 10 Minuten und für das An-/Auskleiden 2 Minuten erforderlich seien. Für die Beaufsichtigung beim Verlas-sen/Wiederaufsuchen der Wohnung seien einmal täglich insgesamt 6 Minuten erforderlich. Dies resultiere aus den alle sechs Wochen stattfindenden Besuchen beim Hausarzt und den wöchentlichen Besuchen beim Logopäden. In der Beur-teilung gelangte die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass aus dem ermittelten Hil-febedarf bei der Klägerin ein Mehrbedarf gegenüber einem gleichaltrigen gesun-den Kind von 30 Minuten bei der Grundpflege und etwa 30 Minuten bei der hauswirtschaftlichen Versorgung resultiere.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3. Februar 1999 die Gewährung von Pflegegeld ab, weil ein erheblicher Pflegebedarf im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Darstellung gelangt sei. Mit ihrem Widerspruch machten die Eltern der Klägerin für diese geltend, dass die Gutachterin nicht berücksichtigt habe, dass fünfmal täglich Blutzuckerkontrollen zu erfolgen und siebenmal täglich Mahlzeiten aufzunehmen seien. Auf Grund des vermehrten Schwitzens der Klä-gerin sei auch ein Mehrbedarf bei dem Wechseln der Wäsche und dem Waschen derselben nötig. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des I. vom MDKN vom 24 März 1999, der erläuterte, dass der von den Eltern der Klägerin geschilderte Hilfebedarf im wesentlichen der Behandlungspflege zuzuordnen sei, und einer weiteren Stellungnahme der Ärztin J. vom 9. November 1999, die ebenfalls einen Mehrbedarf in einem Umfang von 30 Minuten im Bereich der Grundpflege ermit-telte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 zurück.
Mit ihrer am 3. Januar 2000 rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Beklagte den Mehraufwand an Hilfen bei der Ernährung nicht hinreichend gewürdigt habe. Ferner müsse die Klägerin alle 7 Wochen die Dia-betesambulanz aufsuchen. Nachdem es Befundberichte der die Klägerin behan-delnden Ärzte K. und L. beigezogen und ein Gutachten der Pflegefachkraft M. vom 1. April 2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2001 einge-holt hat, hat das SG Hannover durch Urteil vom 25. September 2001 die Be-scheide vom 3. Februar und 17. Dezember 1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe I ab April 2000 zu gewähren. In der Begründung des Urteils hat das SG ausgeführt, dass die Klägerin im Bereich der Körperpflege Hilfen in einem zeitlichen Umfang von 29 Minuten im Tagesdurchschnitt benötige, weil die Klägerin bei der täglichen Kör-perhygiene im Bad ablenkbar sei und daher der Aufforderung und Kontrolle be-dürfe, um die nötigen Reinigungsmaßnahmen mit der erforderlichen Gründlichkeit auszuführen. Hinzu kämen 31 Minuten für die Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, die punktgenau vorzunehmen seien und die wegen der Tatsache, dass di...