nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 13.08.2002; Aktenzeichen S 21 KA 271/01)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 26.06.2002; Aktenzeichen B 6 KA 26/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 13. August 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2000 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 14. März 2001 und des Bescheids vom 14. Dezember 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Senats neu zu bescheiden und seinem Honorarkonto vorläufig 15.058,63 EUR wieder gutzuschreiben. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewie-sen und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von der Beklagten zu 3/4 zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit im Jahr 1997.

Die Beklagte verteilte die vertragszahnärztlichen Honorare unter der Geltung der gesetzlich (§ 85 Abs 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch &61500;SGB V&61502;) angeordneten strikten Budgetierung der Gesamtvergütungen bis 1995 nach Honorarvertei-lungsmaßstäben (HVM), die für den einzelnen Vertragszahnarzt individuelle pra-xisbezogene Bemessungsgrundlagen vorsahen. Am 24. November 1995 und er-neut am 9. März 1996 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten fol-genden HVM: "Die KZVN verteilt ab Januar 1996 die ihr jährlich zufließende Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte auf der Grundlage der Einzelleistungsvergütung." In ihrem an alle Vertragszahnärzte gerichteten Rundschreiben 12/95 (vom 19. Dezember 1995) wies die Beklagte auf eine Empfehlung der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen hin, nach der davon ausgegangen werde, dass sich die Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Versorgung im Jahr 1996 im Rahmen der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkas-sen verändern. Es bestehe die Möglichkeit von Kürzungen für den Fall, dass "seitens der Krankenkasse keine volle Bezahlung der abgerechneten Leistungen zu befürchten ist". Eine vertragliche Einigung über die Höhe der Gesamtvergütungen für 1996 und 1997 kam mit den Verbänden der Krankenkassen zunächst nicht zustande. Die den Vertragszahnärzten in beiden Jahren ausgezahlten Honorare wurden auf der Grundlage der geltend gemachten Einzelleistungen berechnet, wobei die sich hieraus ergebende Punktzahl zunächst mit dem Vertragspunktwert des Jahres 1995 multipliziert wurde. Die Kassen zahlten in überwiegendem Umfang entspre-chende Abschläge auf die zu erwartenden Gesamtvergütungen; im Übrigen trat die Beklagte in Vorlage.

Dem an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger erteilte die Beklagte den "Bescheid zur Vierteljahresabrechnung I/1997", der für konservie-rend-chirurgische Leistungen zu Lasten der Kassen und der sonstigen Kostenträ-ger einen Gutschriftbetrag von 69.712,64 DM auswies. Im Rahmen der Vierteljah-resabrechnung teilte sie dem Kläger außerdem mit, ihm sei für die Bereiche Kie-ferbruch und Parodontose eine Honorarsumme von 26.667,72 DM gutgeschrie-ben worden. Zur Vierteljahresabrechnung II/1997 erließ sie einen Bescheid, der für die Bereiche konservierend-chirurgische Leistungen, Kieferbruch und Paro-dontose einen abgerechneten Honorarbetrag von insgesamt 92.802,54 DM aus-wies. Im Bescheid zur Vierteljahresabrechnung III/97 betrug die entsprechende Summe 83.254,23 DM, im Bescheid zur Vierteljahresabrechnung IV/1997 80.015,89 DM. Die Honorarbescheide ergingen "unter dem Vorbehalt noch aus-stehender gesamtvertraglicher Vergütungsregelungen für das Jahr 1997 und dar-aus möglicherweise erforderlich werdender Regelung der Honorarverteilung". Die festgesetzten Honorare - insgesamt 352.453,02 DM - wurden dem Honorarkonto des Klägers (nach Abzug von Beiträgen zu den Verwaltungskosten der Beklag-ten) in vollem Umfang gutgeschrieben:

Nachdem die Verhandlungen über die Gesamtvergütungen 1996 und 1997 ge-scheitert waren, setzte das Landesschiedsamt Niedersachsen für die vertrags-zahnärztliche Versorgung mit Beschlüssen vom 27. Juni (Primärkassen) bzw. vom 5. Juli 1997 (Ersatzkassen) die Gesamtvergütungen für 1996 auf der Basis des Bewertungsmaßstabs nach Einzelleistungen fest, wobei der Punktwert für konservierend-chirurgische Leistungen für die Primärkassen um 1 % und für die Ersatzkassen um 4,5 % erhöht wurde. Die Gesamtvergütungen für 1997 wurden vom Landesschiedsamt mit Beschlüssen vom 26. November (Ersatzkassen) und vom 19. Dezember 1997 (Primärkassen) ebenfalls auf der Basis von Einzelleis-tungsvergütungen festgesetzt, wobei die Punktwerte gegenüber 1996 unverän-dert blieben. Alle Schiedssprüche wurden Gegenstand gerichtlicher Verfahren, in denen die Aufsichtsbehörde bzw. die Kassenverbände als Kläger eine stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragsstabilität anstrebten. Die Vertre-terversammlung der Beklagten beschloss da...

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