Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Anwendung des § 11 Abs 5 SGB 5 auch auf freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 11 Abs 5 SGB 5, wonach generell festgelegt wird, dass Arbeitsunfälle, für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden, in keinem Fall in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fallen - völlig unabhängig davon, um welche Leistungen es konkret geht (hier: Krankengeld), ist auch auf Personen anzuwenden, die in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert sind. Dies verstößt nicht gegen Art 3 GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren
nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld von der Beklagten für Zeiträume, für die sie Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft erhalten hat.
Die Klägerin ist Tierärztin, hauptberuflich beim Landkreis E. als Veterinärin abhängig beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Daneben ist sie als Tierärztin selbstständig tätig und hat sich für diese Tätigkeit freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Im Rahmen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit erlitt sie am 1. März 2008 einen Unfall, bei dem sie sich Verletzungen am linken Knie zuzog. Aufgrund dieses Unfalls erhielt sie von der zuständigen Berufsgenossenschaft vom 2. März bis zum 30. Mai 2008 Verletztengeld von kalendertäglich 40,00 Euro. Dabei wurden ab dem 17. März 2008 Erwerbseinnahmen angerechnet. Wegen dieses Unfalls zahlte der Arbeitgeber, der Landkreis E., Entgeltfortzahlung bis zum 12. April 2008.
Am 17. März 2009 erlitt die Klägerin, wiederum im Rahmen ihrer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, einen weiteren Unfall, bei dem sie sich am linken Fuß verletzte. Sie erhielt aufgrund dieses Unfalls Verletztengeld und Entgeltfortzahlung vom 18. März 2009 bis zum 17. Januar 2010 und vom 6. April bis zum 17. Mai 2010. Darüber hinaus liegt eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 5. Juli 2010 vor.
Am 20. Januar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die genannten Zeiträume die Zahlung von Krankengeld aus ihrer gesetzlichen Krankenversicherung als abhängig Beschäftigte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Januar 2010 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 zurück. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass bei der Klägerin zwar die Voraussetzungen der §§ 44, 46 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorlägen; nach § 11 Abs. 5 SGB V bestehe jedoch kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen seien. Die Krankheitszeiten der Klägerin beruhten auf Berufsunfällen, die der zuständige Unfallversicherungsträger, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, als Arbeitsunfälle anerkannt und für die er Leistungen im Rahmen des § 47 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erbracht habe. Eine Zahlung von Krankengeld durch die Beklagte sei daher ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 29. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Sie macht geltend, § 11 Abs. 5 SGB V sei auf ihren Fall nicht anwendbar, denn diese Regelung betreffe nur Personen, die sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Unfallversicherung gesetzlich pflichtversichert seien. Dies sei bei ihr nicht der Fall, weil sie sich wegen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit lediglich freiwillig versichert habe. Die Folge dieser freiwilligen Versicherung könne nicht sein, dass sie auf das gegenüber dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung niedrigere Verletztengeld verwiesen werde, denn dadurch stehe sie sich schlechter als gesetzlich Krankenversicherte, die sich für ihre nebenberufliche Tätigkeit nicht freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert hätten. Dies verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG).
Mit Urteil vom 6. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 11 Abs. 5 SGB V schließe auch bei der Klägerin den Anspruch auf Krankengeld neben dem Bezug von Verletztengeld aus. Die Regelung differenziere nicht danach, ob sich der Arbeitsunfall in einer hauptberuflich abhängigen oder nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit ereignet habe. Wer als Unternehmer den Unfallversicherungsschutz auf eine niedrigere Versicherungssumme begrenze, könne wegen der Ausschlussregelung des § 11 Abs. 5 SGB V keinen “Spitzbetrag„ eines ergänzenden Krankengeldes in Anspruch nehmen. Auf Plagemann in: juris PK-SGB V, 2. Auflage 2012, § 11, Rdnr. 39 werde hingewiesen.
Diese Regelung verstoß...