Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Feststellungsklage des Rechtsnachfolgers des Versicherten zur Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls des Versicherten

 

Orientierungssatz

Die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage eröffnet dem Versicherten und gfs. seinem Rechtsnachfolger die Möglichkeit, Elemente eines Rechtsverhältnisses, u. a. bestimmte Folgen eines Arbeitsunfalls, feststellen zu lassen. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse besteht u. a. für die Witwe des verstorbenen Versicherten als Rechtsnachfolgerin. Als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten i. S. von § 56 Abs. 1 SGB 1 kann sie deswegen die Feststellung streitiger Unfallfolgen betreiben, weil als deren Folge ein Anspruch auf Geldleistungen bestehen kann, der durch die Sonderrechtsnachfolge auf sie übergegangen ist, vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns Dr. H. (im Folgenden: Versicherter) die Anerkennung einer weiteren Unfallfolge.

Der am 9. August 1941 geborene und am 9. April 2004 verstorbene Versicherte war als Arzt in I. niedergelassen. In einer Unfallanzeige vom 2. Juli 2000 gab er an, er habe am 6. Juni 2000 einen Arbeitsunfall gehabt, als ihm auf dem Weg zu einem Hausbesuch beim Hinaufgehen der Treppe die untere linke Kante seines Arztkoffers in die linke Wade geschlagen sei. Dem am 19. Juni 2000 aufgesuchten Durchgangsarzt Dr. J. - Chefarzt der Abteilung für Unfall-, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des K. -Klinikums I. - gab er lt. Durchgangsarztbericht vom 22. Juni 2000 an, zunächst hätten nur geringe Beschwerden bestanden, eine Hautverletzung habe nicht vorgelegen. Erst einen Tag später sei es zu einer Schwellung und Hämatomverfärbung gekommen. Am 9. Juni 2000 habe sich der Versicherte in der Gefäßchirurgie des K. -Klinikums vorgestellt, da er dort wegen seines Diabetes mellitus mit Angiopathien behandelt werde. Die Röntgenuntersuchung des linken Unterschenkels mit Sprunggelenk habe keine frische knöcherne Verletzung gezeigt, die Unterschenkelarterien seien hochgradig verkalkt gewesen. In den Tagen darauf habe die Schwellung zugenommen und es sei zu Ulcerationen des linken Unterschenkels gekommen. Am 13. Juni 2000 sei er dann stationär aufgenommen worden und am 15. Juni 2000 habe eine Unterschenkelamputation durchgeführt werden müssen. Als Diagnosen teilte Dr. J. eine Unterschenkelprellung bei Diabetes mellitus und eine hochgradige Arteriosklerose bei Marcumarisierung mit. Der Diabetes mellitus und die hochgradigen Angiopathien und Polyneuropathien seien unfallunabhängige Gesundheitsstörungen. Der Versicherte übersandte mit Schreiben vom 14. August 2000 sodann verschiedene Arztberichte des Krankenhauses I. (später in K. -Klinikum umbenannt) aus den Jahren 1993 bis 1999. Darüber hinaus zog die Beklagte den Entlassungsbericht der Chirurgischen Klinik des K. -Klinikums vom 8. September 2000 bei.

Sodann holte die Beklagte das orthopädisch-chirurgische Gutachten der Prof. Dr. L. /Dr. M. /Dr. N. - Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus (BUK) O. - vom 28. Juni 2001 ein. Hierin führten diese u. a. aus, die aktenkundigen Befunde sprächen gegen einen wesentlichen unfallbedingten Erstschaden. Die Hautverhältnisse seien zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung völlig intakt gewesen, Einblutungen, wie sie unter Marcumartherapie möglich seien, hätten sich nach Mitteilung der Behandler intraoperativ nicht finden lassen. Belegt sei vielmehr anhand der Befunde eine eindeutig von einem Ulcus in der Außenknöchelregion ausgehende ausgeprägte Weichteilinfektproblematik, die sich zur phlegmonösen Unterschenkelentzündung mit allgemeinem septischen Krankheitsbild entwickelt habe und unter konservativen therapeutischen Maßnahmen nicht mehr beherrschbar gewesen sei, weshalb dann die Unterschenkelamputation aus vitaler Indikation habe erfolgen müssen. Belegt sei ferner eine seit langer Zeit vor dem Geschehen immer wieder behandlungsbedürftige chronische Ulcus- und Infektproblematik über dem Außenknöchel links, wobei auch am 23. Mai 2000 ärztliche Behandlung wegen Beschwerden im Sprunggelenksbereich links erforderlich gewesen seien. Bei fehlendem wesentlichen unfallbedingten Erstschaden lasse sich eine unfallbedingte Kausalkette, die dann letztendlich als conditio sine qua non zur Amputation geführt habe oder hätte führen können, nicht konstruieren.

Auf Bitten der Beklagten übersandte der Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2001 einen Bericht des Pathologen PD Dr. P. - K. -Klinikum - vom 23. Juni 2000 über die Ergebnisse der histologischen Untersuchung des amputierten Unterschenkels. Die Chirurgen Dres. M. /N. vom BUK O., denen die Beklagte den Bericht übersandt hatte, hielten in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2...

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