nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 10.06.1999; Aktenzeichen S 18 V 59/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Berufungskläger wurde am 28. Juli 1947 als erster von zwei eineiigen Zwillin-gen geboren. Nach dem Vortrag seiner Mutter, die den Berufungskläger bis zu ihrem Tode als Verfahrensbevollmächtigte vertreten hat, befand diese sich zum damaligen Zeitpunkt in russischer Kriegsgefangenschaft am Ural. Nach ihrer Ge-fangennahme im Juli 1944 hatte sie zunächst für ein Jahr als Krankenpflegerin im Lazarett des Kriegsgefangenenlagers gearbeitet, war dann in der Wäscherei be-schäftigt und schließlich ab Sommer 1946 zur Arbeit unter Tage in einem Kohle-bergwerk herangezogen worden. Die dabei seit Herbst 1946 bestehende Schwangerschaft war von den Lagerärzten nicht bemerkt bzw. nicht anerkannt worden. Nach der Geburt der Zwillinge, die sich nach den Angaben der Mutter über einen Zeitraum von 32 Stunden hinzog und von Komplikationen begleitet war, wurde diese noch für weitere sieben Wochen wegen Kindbettfieber im Laza-rett behandelt. Im Juni 1948 wurde die Mutter mit dem elf Monate alten Beru-fungskläger und seinem Zwillingsbruder aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und zog in die Bundesrepublik.
Wegen Schädigungen, die der Berufungskläger auf Grund von Sauerstoffmangel während seiner Geburt und anschließender unzureichender ärztlicher Behand-lung davongetragen hatte, erkannte das Versorgungsamt (VA) Hildesheim in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 18. Januar 1972 durch Bescheid vom 16. März 1972 eine hirnorganische Leistungsschwäche als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) dem Grunde nach an und gewährte ihm nach ärztlicher Begutachtung mit weiterem Bescheid vom 13. Dezember 1972 Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähig-keit (MdE), die unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit mit 70 v.H. festgestellt wurde. Das weitergehende Begehren des Berufungsklä-gers, als Schädigungsfolge auch einen 1965 bei ihm festgestellten Diabetes mel-litus Typ I festzustellen, blieb damals ohne Erfolg (Urteil des SG Hildesheim vom 18. Januar 1972).
Im Juni 1993 griff die Mutter des Berufungsklägers, die seinerzeit die Vermö-genssorge für diesen ausübte, das Begehren wieder auf, dem Berufungskläger Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung einer ohne die Schädigungsfol-gen eingetretenen Beschäftigung im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Niedersachsen zu gewähren. Die Grundlage hierfür bildete der Umstand, dass der Zwillingsbruder des Berufungsklägers 1991 als Studienrat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, während der Beru-fungskläger selbst nur zeitweilig Beschäftigung als Hilfsarbeiter gefunden hatte. Dieses Begehren war letztlich mit Berufungsurteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. Dezember 1995 erfolgreich.
Den im Verfahrensverlauf mit dem am 1. Dezember 1993 erhobenen Wider-spruch verknüpften zusätzlichen Antrag, die laufende Versorgungsrente unter Anerkennung der weiteren Schädigungsfolgen
- Diabetes mellitus (ab 1965), - Nierenleiden (ab 1984), - Bluthochdruck (ab 1984)
nach einer MdE um mehr als 70 v. H. zu bemessen, lehnte das VA Hildesheim mit Bescheid vom 12. September 1996 ab. Hiergegen erhob der Berufungskläger am 14. Oktober 1996 Widerspruch und beantragte weiterhin, als Schädigungsfol-ge auch noch eine
- diabetische Retinopathie
anzuerkennen und bei der Bemessung der Versorgungsrente zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1997 wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bereits der zeitliche Abstand, mit dem der Diabetes mellitus des Typ I beim Berufungskläger aufge-treten sei, der Annahme entgegen stehe, dass dieser und die weiteren geltend gemachten Folgeerkrankungen ursächlich auf die Verhältnisse während der La-gerhaft der Mutter zurückzuführen seien. Damit folgte das Landesversorgungsamt einer gutachtlichen Stellungnahme seines versorgungsärztlichen Dienstes, Dr. I., vom 2. April 1997, der ausgeführt hatte, dass es sich bei der Haupterkrankung des Berufungsklägers um einen juvenilen Diabetes mellitus handele, der schick-salhaft aus innerkörperlicher Ursache entstanden sei und ebenso wenig wie die damit in Zusammenhang stehenden Erkrankungen auf die Schädigung zurück-geführt werden könne.
Am 26. Mai 1997 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung der Beru-fungskläger unter Vorlage von Ablichtungen verschiedener Artikel aus medizini-schen Zeitschriften vorgetragen hat, für den bei ihm vorliegenden Diabetes vom Typ I gebe es eine nur geringe Vererbungswahrscheinlichkeit. Dem gegenüber spiele die frühkindliche Ernährung und die Möglichkeit einer Vireninfektion eine erhebliche Rolle. Sein geringes Geburtsgewicht von 1.250 g, die früh...