nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 28.07.1995; Aktenzeichen S 23 V 82/92) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Berufungskläger wegen der Ver-schlimmerung bereits anerkannter oder wegen der Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Versor-gung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mehr als 40 vH zu gewähren ist.
Nachdem der 1922 geborene Berufungskläger während des Dienstes in der Wehrmacht eine unklare Erkrankung des Verdauungstraktes und während der anschließenden Kriegsgefangenschaft einen Knochenbruch im Bereich des linken Armes erlitten hatte , war bei ihm mit Bescheid vom 20. Februar 1964 eine MdE um 30 vH wegen
1. chronischer Entzündung der Magen-Darm-Schleimhaut 2. geringer Streckbehinderung im linken Ellenbogenge-lenk nach geheiltem Bruch des Gelenkfortsatzes des Ellenkno-chens
festgestellt worden. Mit dem letzten bestandskräftigen Bescheid vom 1. Februar 1974 hat das Versorgungsamt (VA) Hannover bei dem Beru-fungskläger mit Wirkung ab dem 1. August 1970 eine MdE um 40 vH we-gen der Schädigungsfolgen
1. Malassimilationssyndrom (chronische Verdau-ungsstörungen nach mehrfachen Darminfektionen) 2. geringe Streckbehinderung im linken Ellenbo-gengelenk nach geheiltem Bruch des Gelenkfortsatzes des Ellenknochens
festgestellt.
Nachdem in der Vergangenheit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über den Umfang der dem Berufungskläger zu gewährenden Versorgung mit Medikamenten bestanden hatten, erteilte der Berufungs-beklagte dem Berufungskläger unter dem 21. August 1987 eine Bescheini-gung dahingehend, daß auch
1. Fermente, 2. Vitamine, 3. Laktasepulver, 4. Calciumtabletten
zu Lasten des Bundes verordnet und abgerechnet werden können. Mit Schreiben vom 28. August und 18. 0ktober 1987 begehrte der Berufungskläger darüber hinaus, ihn zur Behandlung der Schädigungsfolgen auch mit Eisen, Vitamin D, Vitamin B 12 und Heilgymnastik zu versorgen. Mit Bescheid vom 16. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1991 lehnte der Beru-fungsbeklagte dies ab. Die genannten Präparate würden für die Behandlung der 0steoporose benötigt, die ihrerseits mit den Schädigungsfolgen aber nicht in Zu-sammenhang stehe. Dagegen hat der Berufungskläger am 28. Mai 1991 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der er sein Begehren weiterver-folgt hat (Az des SG S 18 V 47/91).
Mit Schreiben vom 22. Januar 1989 hat der Berufungskläger die Anerkennung einer chronischen persistierenden Hepatitis B als weitere Schädigungsfolge sowie die Erhöhung der MdE um 20 bis 30 vH beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. März 1989 hat er dazu erklärt, er werde keinen weiteren Untersuchungen nachkommen, weil die Hepatitis serologisch bereits eindeutig diagnostiziert wor-den sei. Nach Stellungnahme nach Aktenlage durch Prof Dr. G. auf innerem Fachgebiet hat der Berufungsbeklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1990 abgelehnt. Bereits 1972 seien durch Prof Dr. H. geringfügige Reste einer früher abgelaufe-nen Hepatitis festgestellt worden. In späteren Jahren seien die Antikörper einer Hepatitis B-Infektion nicht nachzuweisen gewesen. Eine chronisch persistierende Hepatitis B liege bei dem Kläger daher nicht vor. Soweit der Berufungskläger et-wa während des Wehrdienstes eine Hepatitis A oder eine Hepatitis Non-A-Non-B-Infektion erlitten habe, könne darauf eine chronische Leberentzündung nicht zu-rückgeführt werden. Im übrigen seien auch deutliche Veränderungen der Leber-funktion nicht nachweisbar. Eine Rücknahme der früheren Bescheide gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) komme daher nicht in Be-tracht. Dagegen hat der Berufungskläger am 23. Mai 1990 Klage beim SG Han-nover erhoben, mit der er die Anerkennung einer chronischen Hepatitis begehrt hat (Az des SG S 23 V 102/90).
Mit am 15. Juni 1990 bei dem VA eingegangenen Schreiben beantragte der Be-rufungskläger die Erhöhung der MdE um 20 vH wegen Verschlimmerung der Malabsorption/Maldigestion. Diese habe inzwischen zu einer Vielzahl weiterer Beschwerden geführt. Nachdem zwischen den Beteiligen keine Einigung darüber erzielt werden konnte, ob zur Abklärung der Beschwerden eine stationäre oder eine ambulante Begutachtung des Berufungsklägers erfolgen sollte und welcher Arzt damit zu beauftragen war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1991 die Aufhebung des Bescheides und die Neufeststellung des Anspruches gemäß § 48 SGB X ab. Nach Überprüfung durch den ärztlichen Dienst sei in den anerkannten Schädigungsfolgen gegenüber den für die letzte Festsetzung maßgebenden Be-funden eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Dagegen hat der Beru-fungskläger am 9. Januar 1992 Klage beim SG Hannover eingelegt und die Ge-währung höherer Versorgung wegen der Folgewirkungen ...