nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 06.09.1991; Aktenzeichen S 11 V 171/87) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Berufungskläger weitere Schä-digungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzuer-kennen sind und ihm deshalb Versorgung nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu gewähren ist.
Bei dem 1925 geborenen Berufungskläger war bereits mit Bescheid des Versorgungsamtes (VA) Verden vom 21. 0ktober 1953 ein
"Folgezustand nach Schußbruch rechter Unterschenkel"
als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG anerkannt worden. Die Ge-währung einer Rente war jedoch abgelehnt worden, weil die durch die Schädigungsfolgen bedingte MdE den Mindestgrad von 25 vH nicht errei-che.
Im Februar 1986 beantragte der Berufungskläger die Feststellung einer Verschlimmerung der anerkannten Kriegsverletzung und die Gewährung einer Rente. Er wies in diesem Zusammenhang auf Beschwerden beim Gehen und auf Beschwerden der inzwischen schiefen Wirbelsäule hin. Der Berufungsbeklagte veranlaßte eine Begutachtung des Berufungsklägers durch Dr. H. auf chirurgischem Fachgebiet. Insbesondere aufgrund des Er-gebnisses des Gutachtens vom 15. August 1986 stellte der Berufungsbe-klagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1986 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 18. Mai 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 17. November 1987 als Schädigungsfolgen
"In Fehlstellung und mit Beinverkürzung verheilter Unterschenkelbruch rechts. Entkalkung des rechten Sprunggelenkes. Verschleißerschei-nungen am rechten oberen und unteren Sprunggelenk."
fest. Die dadurch bedingte MdE stellte der Berufungsbeklagte mit Wirkung ab Februar 1986 mit 30 vH fest. Dagegen hat der Berufungskläger am 2. Dezember 1987 Klage beim Sozialgericht Lüneburg erhoben.
Während des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte den Berufungskläger im September 1989 von dem Chirurgen I. begutachten lassen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Begutachtung, insbesondere aufgrund der versor-gungsärztlichen Stellungnahme der Dr. J. vom 1. November 1989 hat der Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 1989 mit Wirkung ab September 1989 als Schädigungsfolgen
"In Fehlstellung und mit Beinverkürzung verheilter Unterschenkelbruch rechts. Entkalkung des rechten Sprunggelenkes. Verschleißerschei-nungen am rechten oberen und unteren Sprunggelenk. Rechtskonve-xe Ausbiegung der Lendenwirbelsäule"
sowie eine dadurch bedingte MdE um 50 vH festgestellt. Mit weiterem Be-scheid vom 21. September 1990 hat der Berufungsbeklagte die Anerken-nung einer inzwischen eingetretenen Sehnenruptur im Bereich des rechten Unterschenkels als weitere Schädigungsfolge abgelehnt. Nachdem der Be-rufungskläger im Jahr 1991 wegen der Behinderung des rechten Beines auf die rechte Schulter gestürzt war, hat der Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1992 die Anerkennung von Schulterbeschwerden rechts als weitere Schädigungsfolgen abgelehnt. Hierzu hat ausführlich in dem von dem Berufungsbeklagten eingeholten chirurgischen Gutachten vom 12. 0ktober 1993 Dr. K. Stellung genommen. Mit Bescheid vom 9. März 1995 hat der Berufungsbeklagte die Feststellung der Verschlimmerung der Len-denwirbelsäulenbeschwerden und der Beschwerden der rechten Schulter und des rechten 0berarms des Berufungsklägers als Schädigungsfolgen abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 22. März 1995 hat der Berufungs-beklagte darüber hinaus die Anerkennung einer Kniegelenksarthrose rechts, einer Großzehenarthrose beidseits sowie einer Hüftgelenksarthrose links als Schädigungsfolgen abgelehnt.
Mit der Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg hat der Berufungskläger die Anerkennung der teilfixierten Lendenwirbelsäule als Schädigungsfol-gen, der Hüftgelenksarthrose und des Zustandes nach Sehnenruptur als Schädigungsfolgen sowie die Feststellung einer MdE um 50 vH seit Febru-ar 1986 sowie um 60 vH ab Januar 1990 begehrt. Das SG hat den Beru-fungskläger von Dr. L. auf chirurgischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 16. Juli 1991 erstatteten Gutachten hat der Sachverständi-ge zusammenfassend die Auffassung vertreten, die Schädigungsfolgen seien wie in dem Bescheid des Berufungsbeklagten vom 8. Dezember 1989 zu bezeichnen. Die MdE sei mit 50 vH ab September 1989 richtig festgestellt. Im wesentlichen darauf gestützt hat das SG die Klage mit Urteil vom 6. September 1991 abgewiesen. Zusätzliche Schädigungsfolgen seien bei dem Berufungskläger nicht festzustellen. Auch komme eine Höherbe-wertung der MdE nicht in Betracht.
Gegen das ihm am 18. 0ktober 1991 zugestellte Urteil wendet sich die am 15. November 1991 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Berufungsklägers. Er begehrt die Feststellung der teilfixierten Lenden-wirbelsäule, der Hüftgelenksarthrose, der Sehnenruptur rechts, der Knie-gelenksarthrose rechts, der Großzehenarthrose rechts und der Rotatoren-manschettenruptur rec...