Verfahrensgang

SG Oldenburg (Gerichtsbescheid vom 28.04.2003; Aktenzeichen S 41 AL 494/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom28. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im März 1956 geborene Kläger hat am 4. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat vorgetragen, dass die „zusammenfassende medizinische Beurteilung” der Arbeitsamtsärztin Dr F. vom 23. Januar 2002 aus den Akten der Beklagten zu entfernen sei.

Die medizinische Beurteilung der Arbeitsamtsärztin Dr F. vom 23. Januar 2002 hat folgenden Wortlaut:

„Herr W. erschien pünktlich zum Termin. Er überreichte eine Selbstdarstellung, datierend vom 22.01.2002 mit 4 Anlagen. Keine gestellte Frage wurde beantwortet, ständig auf dieses inhaltlich bezüglich der Fragen keinerlei Aussage enthaltende Schriftstück verwiesen. Sein Verhalten ließ weder eine Erhebung der Vorgeschichte noch irgend eine andere übliche Kommunikation zu. Er versuchte, durch ein für den Gesprächspartner bezüglich des Inhalts nicht nachvollziehbare pausenlose Folge von Fragen zu dominieren, was sich in weiten Passagen zu lautem Brüllen und bedrohendem Verhalten steigerte. Dass dieses Verhalten einer Willenssteuerung unterlag, war nicht erkennbar. Die Aufforderung, sich zur klinischen Untersuchung bis auf Unterhose und Socken zu entkleiden, führte zu einem weiteren Eklat im Verhalten. Eine Begutachtung unter üblichen Bedingungen war in keiner Weise möglich.

Nach dem hiesigen Auftreten halte ich bei Herrn W. eine der willentlichen Steuerung entzogene Störung mit aufgehobener Kommunikations- und Gemeinschaftsfähigkeit für gegeben. Nach Kenntnis des gesamten Vorganges halte ich diese Störung schon für seit Jahren bestehend, ein Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen ist durch die Schwere der Störung aufgehoben. Bezüglich eventuell bestehender körperlicher Einschränkungen kann ich aufgrund fehlender Mitarbeit des Herrn W. keine zusätzlichen Aussagen treffen.

Obige Ausführungen basieren darauf, dass ich aus ärztlicher Sicht nicht davon ausgehen kann, dass Herr W. willentlich eine Begutachtung durch eine ihm unvoreingenommen begegnende Gutachterin vereiteln möchte. Die Schwere der Störung läßt erwarten, dass diese auch im Rahmen der gerichtlichen Befragung offenbar wird.”

Die Aussagen über seine Person müssten entfernt werden, weil er durch die Arbeitsamtsärztin gar nicht begutachtet worden sei.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2003 abgewiesen. Die Arbeitsamtsärztin habe das Ergebnis des Untersuchungstermins vom 22. Januar 2002 zusammenfassend medizinisch beurteilen dürfen, und zwar allein aufgrund des Verhaltens des Klägers an diesem Untersuchungstag.

Der Kläger hat am 26. Mai 2003 Berufung eingelegt. Er trägt nochmals vor, dass aufgrund seiner mangelnden Untersuchung kein Gutachtenergebnis hätte mitgeteilt werden dürfen. Die zusammenfassende Beurteilung müsse daher aus den Akten der Beklagten entfernt werden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

  1. den Rechtstreit an das Sozialgericht Oldenburg zurückzuverweisen,

    hilfsweise

  2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. April 2003 aufzuheben,
  3. die Beklagte zu verurteilen, bezüglich des in der Anlage des Klageschriftsatzes vom 2. Dezember 2002 als Kopie beigefügten Schriftstücks „zusammenfassende medizinische Beurteilung” auf Grund des Termins vom 22. Januar 2002 von Frau Dr. F. vom 23. Januar 2002, das die Beklagte in ihrer Verwaltungs- bzw Vermittlungsakte offenbar unter „Blatt 863” führt, den in diesem Schriftstück bzw darauf aufbauend gemachten Behauptungen, dass

    • bei mir eine „Störung der Kommunikations- und Gemeinschaftsfähigkeit” vorliegen würde,
    • bei mir deshalb mein Leistungsvermögen aufgehoben sei,
    • meine Leistungsfähigkeit deshalb so weit gemindert sei, dass ich nur noch eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben könne:

      Die Beklagte soll verurteilt werden, dieses Schriftstück aus ihrer Verwaltungs- bzw Vermittlungsakte zu entfernen und die genannten Behauptungen zu widerrufen, in ihren Schriftstücken zu schwärzen und künftig zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten S 41 AL 495/02 ER und S 41 AL 496/01 ER des SG Oldenburg sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (5 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Senat durfte den Rechtsstreit auch ohne die persönliche Anwesenheit des Klägers entscheiden. Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden. In der Terminsmitteilung wurde er darüber unterrichtet, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn entschieden ...

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