Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage. ärztliche Begutachtung einer behaupteten Gesundheitsstörung

 

Orientierungssatz

1. Hat der Sozialleistungsträger einen Leistungsanspruch abgelehnt, ohne sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers zu stützen, so kann eine erstrebte ärztliche Begutachtung einer behaupteten Gesundheitsstörung (hier auf der Grundlage des § 32 SGB 3) nicht Gegenstand einer eigenständigen Feststellungsklage sein.

2. Mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass eine ärztliche Begutachtung durchgeführt werden müsse, soll auch kein Rechtsverhältnis iS von § 55 Abs 1 Nr 1 SGG festgestellt werden. Der medizinische Zustand ist vielmehr eine Vorfrage oder eine persönliche Eigenschaft, welche für die Leistungsgewährung von Belang sein kann. Eine Feststellungsklage zur Feststellung eines derartigen einzelnen Elementes ist nicht zulässig.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger bestimmte Gesundheitsstörungen gutachtlich feststellen lassen kann.

Mit seinem Klageschriftsatz vom 15. September 2000, der am 18. September 2000 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg eingegangen ist, sowie späteren Schriftsätzen begehrt der Kläger die Feststellung, dass bei ihm vorhandene bestimmte Gesundheitsstörungen bzw gesundheitliche Beeinträchtigungen begutachtet werden müssten, da sie für die Beklagte in Bezug auf sein Sozialrechtsverhältnis von rechtlichem Belang seien.

Im Zusammenhang mit diesem Begehren hat das SG in einem Eilverfahren (S 41 AL 496/01 ER) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt erstellen zu lassen. Die Beklagte ist dem nachgekommen und hat eine ärztliche Untersuchung des Klägers bei der Arbeitsamtsärztin Dr. W am 22. Januar 2002 veranlasst. Die Arbeitsamtsärztin fasste das Untersuchungsergebnis folgendermaßen zusammen:

"Herr W. erschien pünktlich zum Termin. Er überreichte eine Selbstdarstellung, datierend vom 22.01.2002 mit 4 Anlagen. Keine gestellte Frage wurde beantwortet, ständig auf dieses inhaltlich bezüglich der Fragen keinerlei Aussage enthaltende Schriftstück verwiesen. Sein Verhalten ließ weder eine Erhebung der Vorgeschichte noch irgend eine andere übliche Kommunikation zu. Er versuchte, durch ein für den Gesprächspartner bezüglich des Inhalts nicht nachvollziehbare pausenlose Folge von Fragen zu dominieren, was sich in weiten Passagen zu lautem Brüllen und bedrohendem Verhalten steigerte. Dass dieses Verhalten einer Willenssteuerung unterlag, war nicht erkennbar. Die Aufforderung, sich zur klinischen Untersuchung bis auf Unterhose und Socken zu entkleiden, führte zu einem weiteren Eklat im Verhalten. Eine Begutachtung unter üblichen Bedingungen war in keiner Weise möglich.

Nach dem hiesigen Auftreten halte ich bei Herrn W. eine der willentlichen Steuerung entzogene Störung mit aufgehobener Kommunikations- und Gemeinschaftsfähigkeit für gegeben. Nach Kenntnis des gesamten Vorganges halte ich diese Störung schon für seit Jahren bestehend, ein Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen ist durch die Schwere der Störung aufgehoben. Bezüglich eventuell bestehender körperlicher Einschränkungen kann ich aufgrund fehlender Mitarbeit des Herrn W. keine zusätzlichen Aussagen treffen.

Obige Ausführungen basieren darauf, dass ich aus ärztlicher Sicht nicht davon ausgehen kann, dass Herr W. willentlich eine Begutachtung durch eine ihm unvoreingenommen begegnende Gutachterin vereiteln möchte. Die Schwere der Störung läßt erwarten, dass diese auch im Rahmen der gerichtlichen Befragung offenbar wird."

In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2002 hat das SG die Arbeitsamtsärztin Dr. W und die Arzthelferin U L als Zeuginnen zur Begutachtung am 22. Januar 2002 gehört. Der Kläger war in dem Termin anwesend.

Mit Urteil vom 22. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in dem Beschluss vom 7. Dezember 2001 in dem Eilverfahren S 41 AL 496/01 ER dargelegt worden sei, warum der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf ärztliche Begutachtung gehabt habe. Die Beklagte habe alles Erforderliche unternommen, um diesen Anspruch des Klägers zu erfüllen. Der Kläger selber habe eine Begutachtung unmöglich gemacht. Abgesehen davon erstrebe der Kläger offensichtlich eine Begutachtung deshalb, um Mobbingbeschwerden festgestellt zu erhalten, die er vor 14 Jahren bei einem früheren Arbeitgeber erlitten haben wolle. Eine derartige Feststellung gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten.

Das Urteil wurde dem Kläger am 10. September 2002 zugestellt.

Der Kläger hat am 10. Oktober 2002 Berufung eingelegt. In diversen Schriftsätzen trägt der Kläger vor, dass eine Begutachtung wegen seiner Mobbingbeschwerden nötig sei. Eine Klärung der Vorgänge vom 22. Januar 2002 mit Frau Dr. W wolle er in diesem Verfahren nicht.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts O...

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