Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung des Berufungsbeschwerdewertes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag, der offensichtlich einer rechtlichen Grundlage entbehrt und nur gestellt wird, um den Beschwerdewert zu erhöhen, wird bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht berücksichtigt.
2. Bei Zahlungsansprüchen ist für die Ermittlung des Berufungsbeschwerdewertes auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird. Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Eine Nebenforderung ist ein Anspruch, der neben dem Hauptanspruch erhoben wird und sachlichrechtlich vom Hauptanspruch abhängig ist.
3. Zu den Kosten zählen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen, die der Vorbereitung des konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. August 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der im Rahmen der dem Kläger gewährten Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - im Zeitraum von April bis Dezember 2004 vom Einkommen des Klägers abzusetzenden Fahrtkosten.
Der Kläger, geboren am 9. Dezember 1985, stand gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder, mit denen er eine Wohnung im H. in I. bewohnte, im Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Am 1. August 2003 begann er eine Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker bei der Firma J. Wasseraufbereitung in K.. Er erhielt im ersten Ausbildungsjahr 326,-- Euro und im zweiten Ausbildungsjahr 335,-- Euro Ausbildungsvergütung brutto. Zusätzlich zu den Aufwendungen für Fahrten nach K. zum Ausbildungsbetrieb entstanden ihm ein Mal wöchentlich während der Schulzeit Aufwendungen für Fahrten zur Berufsschule in L..
Der Beklagte gewährte der Mutter des Klägers für den Zeitraum ab August 2003 mit Bescheiden vom 23. Juli 2003, 26. August 2003, 2. September 2003, 23. September 2003, 24. Oktober 2003, 25. November 2003, 16. Dezember 2003, 26. Januar 2004, 8. März 2004, 25. März 2004, 26. April 2004, 25. Mai 2004, 25. Juni 2004, 27. Juli 2004, 4. August 2004 und 25. August 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU - nach §§ 11 ff. BSHG, wobei er seit September 2003 ein Nettoerwerbseinkommen des Klägers in Höhe von 258,51 Euro ansetzte und hiervon u.a. 54,-- Euro für Fahrtkosten in Abzug brachte (eine Monatsfahrkarte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Die Bescheide waren - auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers - allein an dessen Mutter als Adressatin gerichtet. Nachdem der Kläger mit einem Schreiben vom 23. September 2004 Widerspruch gegen alle Bescheide seit August 2003 erhoben hatte, da er wegen der eingetretenen Volljährigkeit einen eigenen Bescheid hätte erhalten müssen und u.a. höhere Fahrtkosten zu übernehmen seien, bewilligte die für den Beklagten handelnde Samtgemeinde I. dem Kläger allein ab 01.10.2004 mit Bescheid vom 25.09.2004 Leistungen. Im streitigen Zeitraum ergingen noch die Folgebescheide vom 22. Oktober 2004 und 24. November 2004, ebenfalls gerichtet an den Kläger persönlich, für den Zeitraum bis Ende Dezember 2004. Auch in diesen Bescheiden waren jeweils Fahrtkosten i.H.v. 54,-- Euro monatlich berücksichtigt. Der Kläger erhob am 20. Oktober 2004 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2004, u.a. weil die Fahrtkosten zu gering seien. Es müsse ein Mal pro Woche eine Fahrt zur Berufsschule nach L. (Entfernung: 60 km) durchgeführt werden. Am 01.11.2004 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2004.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch vom 23. September 2004 gegen die o.g. laufenden Bewilligungen im Zeitraum vom 1. August 2003 bis einschließlich September 2004 als unzulässig zurück, da der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei. Den Widersprüchen vom 20. Oktober und 1. November 2004 gegen die Bescheide vom 25. September und 22. Oktober 2004 half er insoweit ab, als ab 20. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 ein Betrag i.H.v. 53,50 Euro für die Fahrt zur Berufsschule nach L. nachgezahlt werde (9 Fahrten zur BBS, Hin- und Rückfahrten (18), Preisstufe 3, 29,50 Euro für eine 10er-Karte und 2 x 12,-- Euro für zwei 4er-Karten). Die Zeit vor dem 20. Oktober 2004 sah der Beklagte als vergangenen Bedarf an, für den im Nachhinein keine Leistungen zu erbringen seien.
Am 2. März 2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe keine Kenntnis von den an seine Mutter gerichteten Bescheiden gehabt. Deshalb sei der Widerspruch vom 23. September 2004 gegen alle den Zeitraum seit August 2003 regelnden Bescheide nicht verfristet gewesen. Er begehre die Anerkennung der Kosten ...