Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. abschnittsweise Bewilligung. Unterbrechung. Ende des Krankengeldbezugs. Ausstellung einer rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Orientierungssatz
1. Bei der abschnittsweisen Bewilligung von Krankengeld führt eine Unterbrechung zum Ende des Krankengeldbezugs (vgl BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R = BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7).
2. Der Umstand, dass ein Versicherter einen Vertragsarzt hinzugezogen hat, dieser jedoch keine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vornahm, führt selbst dann nicht zu einem früheren Beginn des Krankengeldbezuges, wenn an einem der folgenden Tage ein anderer Arzt eine - auf den Tag des ersten Arztbesuches - rückwirkende Bescheinigung ausstellt (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 37/06 R = SozR 4-2500 § 46 Nr 2).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Fortgewährung von Krankengeld über den 10. Juni 2012 hinaus.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin war bei der Beklagten zuletzt durch den Bezug von Arbeitslosengeld mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert. Ab dem 21. März 2012 bestand Arbeitsunfähigkeit bei u.a. Z.n. Mamma-Carzinom und Chemotherapie. Nach Ablauf der Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit bezog sie ab dem 2. Mai 2012 Krankengeld durch die Beklagte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zuletzt am 29. Mai 2012 durch die Gemeinschaftspraxis Dr. K./M. bis einschließlich zum 10. Juni 2012 (Sonntag) bescheinigt. Eine Folgebescheinigung datiert vom 11. Juni 2012 (Montag).
Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld nach dem 10. Juni 2012 nicht mehr fortbestanden habe. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Juni 2012 habe keinen Anspruch auf Krankengeld zur Folge; es könne zu dieser Zeit nur noch Krankenversicherungsschutz über eine Familienversicherung bestehen, die jedoch keinen Krankengeldanspruch beinhalte.
Die Klägerin erhob am 25. Juni 2012 Widerspruch und überreichte ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. K./M., wonach sie sich am 8. Juni 2012 in der Praxis vorgestellt habe. Es sei jedoch leider verpasst worden, an diesem Tage eine Bescheinigung auszustellen, welches dann am 11. Juni 2012 nachgeholt worden sei. Die Klägerin sei durchgehend arbeitsunfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Falle einer Lücke der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei auf die Anspruchsvoraussetzungen des neuen Bewilligungsabschnittes abzustellen, wobei der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt maßgeblich sei. Ausnahmetatbestände, in welchen ein rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bestehen könne, lägen nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. August 2012 Klage vor dem SG Osnabrück erhoben. Sie ist der Ansicht, sie sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Bei der Ausstellung der Folgebescheinigung am 11. Juni 2012 habe es sich um ein Versehen des Arztes gehandelt. Tatsächlich sei sie am 8. Juni 2012 dort vorstellig geworden. Er habe auch die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt, wobei die schriftliche Feststellung ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden könne, da sie alle ihr zumutbaren Obliegenheiten erfüllt habe. Im rechtlichen Sinne liege keine Lücke in dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vor, da sie sich am 8. Juni 2012 vorgestellt habe. Sie beziehe ab dem 1. September 2012 eine volle Erwerbsminderungsrente und habe bis zum Beginn der Rentenzahlung einen Anspruch auf Krankengeld.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gem. § 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) über den 10. Juni 2012 hinaus. Es sei auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, um Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können. Es obliege dem Versicherten, die ärztliche Feststellung vornehmen zu lassen. Die Folgen einer unterbliebenen ärztlichen Feststellung seien grundsätzlich von ihm zu tragen. Auf ein Verschulden käme es dabei nicht an. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des erkennenden Senates des Landessozialgerichts (LSG) hat das SG ausgeführt, dass die Verantwortung für die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und deren anschließende unverzügliche Meldung bei dem Versicherten liege. Zudem folge auch aus dem ärztlichen Attest des Dr. K. nicht, dass er am 8. Juni 2012 Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit getroffen habe.
Gegen den am 11. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 11. September 2013 beim LSG Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Sie hat im Wes...