nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 23.02.1996; Aktenzeichen S 3 V 227/93)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Berufungsbeklagten Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.

Die Berufungsbeklagte ist die Witwe des 1927 geborenen und am 26. August 1992 verstorbenen Kriegsbeschädigten H. (Beschädigter). Durch Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamtes (VA) 0snabrück vom 24. August 1951 war bei dem Beschädigten ein "Luftröhrenasthma" als Schädigungsfolge anerkannt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH bewertet worden. Wegen einer Verschlimmerung des genannten Leidens stellte das VA Verden mit Bescheid vom 24. Juli 1991 eine MdE um 50 vH seit dem 1. Februar 1991 fest und erkannte die "Weichteilnarbe am rechten 0berschenkel nach Splitterverletzung ohne Funktionsstörung" als weitere Schädigungsfolge an. Mit dem nach dem Tod des Beschädigten ergangenen Bescheid vom 3. September 1992 stellte das VA Verden wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins seit Februar 1991 eine MdE um 60 vH fest und bewilligte dem Beschädigten Berufsschadensausgleich.

Am frühen Morgen des 26. August 1992 trat bei dem Beschädigten ein akuter Luftnotanfall ein. Die Berufungsbeklagte alarmierte daraufhin einen Rettungswagen und den behandelnden Hausarzt des Beschädigten Dr. I ... Während die Besatzung des Rettungswagens den Beschädigten noch lebend vorfand, war bei Eintreffen des Hausarztes der Beschädigte bereits verstorben. In der Todesbescheinigung, die Dr. I. ausstellte, war als unmittelbare Todesursache ein akuter Myokardinfarkt angegeben. Dieser sei Folge einer Myokardinsuffizienz und einer Hypertonie. Diese ihrerseits seien Folgen des Asthma bronchiale.

Den im September 1992 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenversorgung lehnte der Berufungskläger mit Bescheid vom 21. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1993 ab. Der Tod des Beschädigten sei nicht durch die Schädigungsfolgen bedingt gewesen. Todesleiden sei ein Myokardinfarkt gewesen, der aber mit den Schädigungsfolgen nicht in Zusammenhang zu bringen sei.

Dagegen hat die Berufungsbeklagte Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und die Gewährung einer Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, im letzten halben Jahr habe sich das Asthma des Beschädigten derart verschlimmert, daß wiederholt Hausbesuche des Arztes erforderlich gewesen seien. Dieses verschlimmerte Asthma sei Ursache der Herzinsuffizienz, diese wiederum Ursache von Herzrhythmusstörungen, so daß insgesamt das Asthma als Ursache des Todes des Beschädigten anzusehen sei. Nachdem das SG Befundberichte des Lungenarztes Dr. J. und des Dr. I. beigezogen hatte, hat es ein Gutachten von dem Internisten Dr. K. eingeholt. In dem unter dem 26. Dezember 1994 erstatteten Gutachten hat Dr. K. zusammenfassend die Auffassung vertreten, ein Asthma bronchiale führe nicht zwangsläufig über eine Herzinsuffizienz zu einem Herzinfarkt. Dafür sprechende Befunde seien aus den Unterlagen über den Gesundheitszustand des Beschädigten auch nicht zu entnehmen. Aufschluß über die Todesursache könne auch nicht die Beschreibung der Phase unmittelbar vor dem Tod des Beschädigten ergeben. Die beobachteten Symptome seien vielmehr sowohl typisch für einen akuten Asthmaanfall als auch für ein Lungenödem infolge Herzversagens. Auch die nach dem Tod des Beschädigten beschriebene Zyanose lasse keinen Rückschluß auf die unmittelbare Todesursache zu. Nach allen über den Beschädigten vorhandenen Befunden sei am wahrscheinlichsten ein akutes Herzversagen im Rahmen eines Asthmaanfalles eingetreten. Ein Herzinfarkt sei demgegenüber unwahrscheinlich. Wenn der Tod des Beschädigten durch einen Herzinfarkt verursacht worden sein sollte, so sei dieser nicht den Schädigungsfolgen anzulasten.

Mit Urteil vom 23. Februar 1996 hat das SG den Berufungskläger zur Gewährung von Hinterbliebenenrente verurteilt. Der Tod des Beschädigten sei wahrscheinlich Folge der Schädigungsfolgen. Denn der Tod sei Folge eines akuten Asthmaanfalles gewesen.

Gegen das ihm am 22. März 1996 zugestellte Urteil wendet sich die am 4. April 1996 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Berufungsklägers. Er hält daran fest, daß der Beschädigte an einem Herzinfarkt verstorben sei. Der beschriebene Krankheitsverlauf in der Zeit unmittelbar vor dem Tod des Beschädigten sei untypisch für einen Status Asthmaticus. Insbesondere die kurze Zeitdauer bis zum Eintritt des Todes spreche eher für einen Herzinfarkt.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 23. Februar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei davon auszugehen, daß der Beschädigte wahrschein...

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