nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 24.04.1996; Aktenzeichen S 7 V 39/93)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Berufungsklägerin begehrt die Verurteilung des Berufungsbeklagten, ihr im Wege der Erteilung eines Zugunstenbescheides Witwenrente zu gewähren.

Die Berufungsklägerin ist die Witwe des am 5. Oktober 1919 geborenen und am 2. September 1989 verstorbenen Kriegsbeschädigten H ... Der Kriegsbeschädigte bezog zuletzt auf der Grundlage eines Neufeststellungsbescheides des Versorgungsamtes (VA) Osnabrück vom 1. Juni 1971 wegen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesund-heitsstörungen:

1. Lungentuberkulose mit Verschlimmerung einer chronischen Bronchitis, 2. Narben am Innenrand des rechten Fußes und am rechten Oberarm nach Granat-splitterverletzung

ab 1. November 1969 Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im allgemeinen Erwerbsleben um 60 vH. Diese Entscheidung gründete sich auf ein fachinternistisches Gutachten, das der Oberarzt der Medizinischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten Osnabrück, Dr. I., unter dem 17. Mai 1971 erstattet hatte.

Nach dem Tode ihres Ehemannes beantragte die Berufungsklägerin im Oktober 1989 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Das VA zog daraufhin den Arztbrief der in-neren Abteilung des Marienkrankenhauses Nordhorn (Chefarzt Dr. J./Oberarzt Dr. K./Assistenzarzt Dr. L.) vom 19. September 1989 bei und veranlaßte eine versor-gungsärztliche Beurteilung durch den Facharzt für innere Medizin Dr. M ...

In seiner unter dem 20. Dezember 1989 abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme kam dieser zu dem Ergebnis, daß die während des stationären Aufenthaltes im Marienkran-kenhaus Nordhorn festgestellte maligne Geschwulsterkrankung mit massiver Metastasie-rung nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfol-gen stehe, zumal die als Schädigungsfolge anerkannte Tuberkulose inaktiv geblieben sei und die Verschlimmerung der anerkannten chronischen Bronchitis nicht die Lungenme-tastasen hervorgerufen habe. Der Tod sei allein auf das Karzinomleiden zurückzuführen, während die anerkannten Schädigungsfolgen den Verlauf nicht wesentlich beeinflußt hätten. Auch ein vorzeitiges Ableben wegen der Schädigungsfolgen könne nicht wahr-scheinlich gemacht werden.

Entsprechend dieser Beurteilung lehnte das VA Osnabrück den Antrag auf Gewährung einer Witwenrente mit Bescheid vom 2. März 1990 ab. Den erst im März 1992 dagegen erhobenen Widerspruch deutete das VA Osnabrück auf Weisung des Landesversor-gungsamtes in einen Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um und lehnte nach erneuter Sachprüfung in Würdigung der ergänzend beigezogenen Auskünfte des ehemaligen Hausarztes des Verstorbenen, Dr. N. , Bad Bentheim, vom 2. Oktober und 6. November 1992 sowie einer zusätzlich eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme der ärztlichen Beraterin beim Landesversorgungsamt Niedersachsen, Dr. O., vom 22. November 1992 die Ge-währung einer Witwenrente im Wege der Zugunstenentscheidung durch weiteren Be-scheid vom 29. Januar 1993 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Lan-desversorgungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 9. August 1993 zurück.

Am 20. August 1993 ist Klage erhoben worden. Das SG hat - auf Antrag der Berufungs-klägerin nach § 109 SGG - den Chefarzt der inneren Abteilung des Marienkrankenhau-ses Nordhorn, Prof. Dr. P. gutachtlich gehört (schriftliches Gutachten vom 3. Mai 1995) und von Amts wegen das fachinternistische Gutachten des Prof. Dr. Dr. I. vom 29. 12. 1995 erstatten lassen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 24. April 1996 abgewie-sen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, daß der Berufungsbeklagte nicht zur Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 2. März 1990 zu verurteilen sei, weil sich dieser nicht als unrichtig erweise. Der Beschädigte sei nicht an den Folgen der Schädigung verstorben; insbesondere sei auch nicht davon auszugehen, daß sein Tod ohne die anerkannten Schädigungsfolgen wahrscheinlich erst ein Jahr später eingetreten wäre. Soweit dem Arztbrief der inneren Abteilung des Marienkrankenhauses Nordhorn vom 19. September 1989 zu entnehmen sei, daß der Beschädigte unter dem Bild einer plötzlichen Asystolie verstorben sei, so sei dieser Umstand nicht geeignet, Klarheit über die Todesursache zu erbringen; denn ein akutes Herz-Kreislauf-Versagen sei letztlich Bestandteil eines jeden Todesereignisses. Mit Sicherheit lasse sich allerdings aufgrund der bei dem letzten Krankenhausaufenthalt im Marienkrankenhaus Nordhorn im Au-gust/September 1989 erhobenen radiologischen und sonographischen Befunde feststel-len, daß im Zeitpunkt des Ablebens neben den anerkannten Versorgungsleiden zusätz-lich massive Krankheitserscheinungen in Form eines metastasierenden exzessiven Krebsleidens vorgelegen hätten. Dabei sei besonders hervorzuheben, daß im Röntgen-bil...

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